In der folgenden alphabetischen Übersicht wird für einige berufliche Tätigkeiten erörtert, ob die Steuerbefreiung beispielhaft nach § 3 Nr. 26 EStG greift oder nicht.
Ärzte als Unterrichtende: Der nebenberuflich erteilte Unterricht, den ein Krankenhausarzt an einer dem Krankenhaus angeschlossenen Pflegeschule erteilt, ist auch dann nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt, wenn er sich auf den Kreis der Pflegeschüler dieses Krankenhauses beschränkt.
Ärzte im Behindertensport: Die Tätigkeit eines Arztes im Rahmen des Rehabilitations- bzw. Behindertensports fällt dem Grunde nach unter § 3 Nr. 26 EStG, wenn auch die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Aufsichtsvergütung für die juristische Staatsprüfung: Vergütungen an Richter, Staatsanwälte und Verwaltungsbeamte des höheren Dienstes, die nebenamtlich als Leiter von Arbeitsgemeinschaften für Referendare tätig sind, fallen unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 26 EStG und sind bis zur Höhe von 3.300 EUR jährlich steuerfrei.
Bahnhofsmission: Der Tätigkeitsbereich von Bahnhofsmissionen umfasst auch nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Pflege- und Betreuungsleistungen. Zur Abgrenzung gegenüber den nicht begünstigten Leistungen bestehen keine Bedenken, wenn Aufwandsentschädigungen nebenberuflicher Mitarbeiter in Bahnhofsmissionen i. H. v. 60 % der Einnahmen, max. i. H. v. 3.300 EUR steuerfrei belassen werden.
Diskussionsleitertätigkeit: Aufwandsentschädigungen für eine Diskussionsleitertätigkeit fallen unter den Befreiungstatbestand des § 3 Nr. 26 EStG.
Geschäftsführung einer gemeinnützigen Stiftung: Die nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit der Geschäftsführung einer als gemeinnützig anerkannten Stiftung, deren Zweck es vornehmlich ist, Bedürftige zu unterstützen, stellt keine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Pflegeleis...