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DRK-TV / 2.7.3 Gesetzliche Versagungsgründe

Vera Neumann
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  • Arbeitszeitgesetz

    Bei einer Nebentätigkeit im Rahmen eines zweiten Arbeitsverhältnisses darf die werktägliche Arbeitszeit gem. § 3 ArbZG nicht überschritten werden. Auch die weiteren Vorschriften des ArbZG wie Ruhezeit, Sonn- und Feiertagsbeschäftigung usw. sind zu beachten. Die Einschränkungen des ArbZG gelten allerdings nur für Nebentätigkeiten, die als Arbeitnehmer, also im Rahmen eines zweiten Arbeitsverhältnisses erbracht werden. Eine ehrenamtliche oder z. B. im Rahmen einer Honorartätigkeit erbrachte Nebentätigkeit ist wie auch eine selbständige Tätigkeit in Bezug auf das ArbZG unbeachtlich.

  • Mitarbeiter im Rettungsdienst

    Mitarbeiter im Rettungsdienst leisten ihre Arbeitszeit überwiegend in 12-Stunden-Schichten und haben demgemäß Freischichten, in denen sie erfahrungsgemäß sehr häufig Nebentätigkeiten leisten. Solange nach dem ArbZG in Tarifverträgen eine über die in § 3 ArbZG vorgeschriebene Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit vereinbart werden konnte, wurde durch eine Nebentätigkeit in der Regel nicht gegen arbeitszeitrechtliche Vorschriften verstoßen.

    Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1a des Arbeitszeitgesetzes vom 24.12.2003 kann in einem Tarifvertrag eine werktägliche Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden vorgesehen werden, wenn in die Arbeitszeit in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Werden solche verlängerten Arbeitszeiten tariflich zugelassen, muss gemäß § 7 Abs. 8 ArbZG gewährleistet sein, dass die Arbeitszeit einschließlich Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst im Durchschnitt von 12 Monaten 48 Wochenstunden nicht überschreitet.

    Eine Ausnahme hiervon sollte gem. § 25 ArbZG für einen Übergangszeitraum gelten, wenn längere Arbeitszeiten in einem vor dem 1.1.2004 abgeschlossenen Tarifvertrag vorge...

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