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Ehrenamtliche Tätigkeit: Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis / 5.2.2 Abgabenrecht

Dr. Christian Schlottfeldt
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Der Arbeitgeber haftet als Beitragsschuldner nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der Regel für die gesamten Sozialversicherungsbeiträge aus einem tatsächlich bestehenden Beschäftigungsverhältnis.

Der Arbeitgeber hat in diesem Fall zwar gemäß § 28g Satz 1 SGB IV einen Anspruch gegen den Beschäftigten auf Erstattung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Diesen kann der Arbeitgeber nach § 28g Satz 3 SGB IV, soweit das Arbeitsverhältnis noch besteht, jedoch lediglich in den nächsten 3 Monaten geltend machen. Darüber hinaus besteht bei der vorsätzlichen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen (ggf. auch infolge unvollständiger Angaben gegenüber der Beitragseinzugsstelle) das Risiko der Strafbarkeit gemäß § 266a StGB.

Der Arbeitgeber kann sich ferner nach § 370 AO strafbar machen, wenn er gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder diese pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt werden.

Ein Merkmal der Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist die Vergütungsfreiheit. Soweit der Ehrenamtsinhaber eine Aufwandsentschädigung enthält, ist diese bis zu einer Höhe von 840 EUR pro Jahr steuerfrei (§ 3 Nrn. 26a, 26b EStG). Für ehrenamtlich Tätige (und auch Arbeitnehmer) insbesondere im sozialen, pädagogischen und karitativen Bereich kann darüber hinaus die sogenannte Übungsleiterpauschale für Einkünfte in Höhe von bis zu 3.000 EUR pro Jahr steuerfrei sein, wenn diese nebenberuflich für eine öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Einrichtung ausgeübt wird.[1]

[1] Gemäß § 3 Nr. 26 EStG gehören dazu Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten; künstlerische Tätigkeiten; Pflege alter, kranker oder behinde...

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