Dr. Christian Schlottfeldt
4.1 Ehrenamt als Auftragsverhältnis
Die ehrenamtliche Tätigkeit als "unbesoldetes Amt" ist in erster Linie durch das Fehlen der zivilrechtlichen Vereinbarung eines Austauschverhältnisses von "Arbeit (bzw. Arbeitserfolg) gegen Geld" gekennzeichnet, wie es für Arbeitnehmer, freiberuflich Tätige oder Werkunternehmer prägend ist. Das Fehlen einer Vergütung für die erbrachte Arbeit korrespondiert mit der Möglichkeit, sich grundsätzlich jederzeit aus der Zusammenarbeit lösen zu können: Der Beauftragte kann jederzeit den Auftrag kündigen, wie auch der Auftraggeber den Auftrag jederzeit widerrufen kann. Es gibt im Ehrenamtsverhältnis also keinen dem Arbeitsrecht vergleichbaren "Kündigungsschutz".
Der Ehrenamtsinhaber als Beauftragter darf allerdings nur in der Art kündigen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweitige Fürsorge treffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für eine sofortige Beendigung der Tätigkeit durch Kündigung vorliegt. Hat sich der Ehrenamtsinhaber für ein bestimmtes Engagement verpflichtet, so kann er trotz Fehlen einer Vergütung also nicht "alles stehen und liegen lassen", sofern nicht ein wichtiger Grund zur Kündigung berechtigt. Ggf. ist er dem Auftraggeber sogar zum Schadensersatz verpflichtet. In der Praxis wird man aber daraus keine allzu hohen Anforderungen an den ehrenamtlich Tätigen ableiten können, da der Auftraggeber ja auch bei Arbeitnehmern mit kurzfristigem Ausfall (z. B. durch Krankheit) rechnen müsste. Das Risiko, kurzfristig Ersatz für einen ausscheidenden Ehrenamtsinhaber zu finden, liegt grundsätzlich beim Auftraggeber.
Der ehrenamtlich Tätige als unentgeltlich Beauftragter hat zwar keinen Anspruch auf Vergütung der geleisteten Arbeit. Er hat jedoch gegenüber dem Auftraggeber Anspruch auf Ersatz der ihm entstehenden Aufwendungen, soweit er ...