Fachbeiträge & Kommentare zu Darlehensvertrag

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Schuldnermehrheit.

Rn 19 Bei einer Mehrheit von Schuldnern kommt neben echter Mitdarlehensnehmerschaft eine einseitig verpflichtende Mithaftungsübernahme (Schuldbeitritt) in Betracht. Die Unterscheidung ist insb für die Frage der Sittenwidrigkeit (§ 138) von Bedeutung. Echter Mitdarlehensnehmer ist idR nur, wer für den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes sachliches o persönliches Interesse an...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn der Darlehensgeber den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags davon abhängig macht, dass der Darlehensnehmer, ein Familienangehöriger des Darlehensnehmers oder beide zusammenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. (2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Beweislast.

Rn 71 Den Abschluss des Darlehensvertrags hat nach allg Grundsätzen derjenige zu beweisen, der sich darauf beruft (BGH NJW 83, 931; Kobl WM 13, 842, 843; NJW-RR 98, 1516). Ein Schuldschein mit monatlicher Zinszahlung (BGH WM 76, 974) sowie ein Bankeinzahlungsbeleg mit der Verwendungszweckangabe ›Darlehen‹ (Kobl WM 13, 842) beweisen noch nicht den Abschluss eines Darlehensver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Objektiver Rechtsscheintatbestand.

Rn 40 Der Rechtsschein einer Duldungs- und Anscheinsvollmacht setzt voraus, dass der Scheinvertreter ohne eine Bevollmächtigung als Vertreter für den Vertretenen auftritt, sodass der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen darf, der als Vertreter Handelnde sei bevollmächtigt. Das setzt voraus, dass der Geschäftsgegner die Tatsachen kennt, aus denen sich der Rechtssche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Besonderheiten.

Rn 10 Art 247 § 7 I EGBGB benennt weitere ggf notwendige, klar u verständlich zu formulierende Angaben in Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen, etwa zur Pflicht, eine (Restschuld-)Versicherung abzuschließen o bestimmte Sicherheiten (noch) zu bestellen, bei entgeltlichen Finanzierungshilfen einen Eigentumsvorbehalt (Nr 2); der Bestellungsakt u die Sicherungsabrede müssen i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Gewerberechtliche Vermittlungsverbote.

Rn 6 Gewerberechtlich bedürfen gewerbsmäßig tätige Darlehensvermittler nach § 34c I Nr 2 GewO, anders als lizensierte Kreditinstitute (§ 32 I KWG), einer Erlaubnis. Dies gilt nicht für die Vermittlung von Bausparverträgen. Auch wenn die Erlaubnis fehlt, ist der Vermittlungsvertrag wirksam (BGHZ 78, 269, 271f). Gleiches gilt, wenn der Vermittler gg § 32 I 1 KWG verstößt (Karl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Kreditwürdigkeitsprüfung u Abschlussverbot (Abs 1).

Rn 4 Die Maßstäbe für die Bewertung der Kreditwürdigkeit differieren wegen der unterschiedlichen Vorgaben in Art 8 I VerbrKrR 2008 für Verbraucherdarlehen u in Art 18 Va WoImmoKrRL für Immobiliar-Verbraucherdarlehen (I 2). Bei Allgemein-Verbraucherdarlehen dürfen keine erheblichen Zweifel daran bestehen, dass der Darlehensnehmer allen seinen Verpflichtungen aus dem Darlehens...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. 2Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Vertragsänderung beruhen, welche zwischen diesem Unternehmer und dem Verbra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag, bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag Anwendung. 2Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer, h...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Zusammenhängender Vertrag, II.

Rn 4 Art 15 I VRRL, den § 360 umsetzt, benutzt nicht den Begriff des zusammenhängenden, sondern des akzessorischen Vertrags. Dieser Begriff wird in Art 2 Nr 15 VRRL definiert. Danach ist unter einem akzessorischen Vertrag ein Vertrag zu verstehen, mit dem der Verbraucher Waren oder Dienstleistungen erwirbt, die im Zusammenhang mit einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Unanwendbarkeit von § 358.

Rn 27 Unanwendbar ist § 358 II und IV nach § 491 IV bei Darlehensverträgen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen, wenn sie gerichtlich protokolliert oder notariell beurkundet worden sind. Hier fehlt nämlich schon eine Möglichkeit zum Widerruf. Rn 28 II und IV finden auch nicht auf Darlehensverträge Anwendung, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ungenehmigte Kontoüberziehung.

Rn 6 Bei ungenehmigter Kontoüberziehung (§ 505 Rn 2) liegt kein Darlehensvertrag vor. Es ist daher eine jederzeitige Rückforderung ohne Kündigung möglich.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Rechtsfolgen des Widerrufs.

Rn 21 Die Ausübung des Widerrufsrechts hat rechtsgestaltenden Charakter. Bis zur Erklärung des Widerrufs ist der Verbraucherdarlehensvertrag schwebend wirksam; es bestehen wechselseitige Erfüllungsansprüche. Hat der Verbraucher die Widerrufsfrist verstreichen lassen, wird seine Willenserklärung ex nunc endgültig wirksam (Staud/Kessal-Wulf Rz 7). Rn 22 Die Rechtsfolgen eines f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Sanktionen bei Verstoß gg § 505 I 2 (Abs 1).

Rn 4 Sanktionsfolge eines Verstoßes gg § 505 I 2 ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Darlehensgebers (Buck-Heeb NJW 16, 2065, 2068; MüKo/Weber Rz 5) zunächst einmal eine Reduzierung der vertraglichen Zinsen ab Vertragsbeginn für die gesamte Vertragslaufzeit. Ein vereinbarter gebundener Sollzins ermäßigt sich automatisch auf den Marktüblichen Zinssatz von laufzeitkongr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Kreditwürdigkeitsprüfung (Abs 1; §§ 505a–505d).

Rn 3 Die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers ist auch bei unentgeltlichen Darlehensverträgen u Finanzierungshilfen vor Abschluss des Vertrages von Darlehensgebern bzw. Händlern zu prüfen (§ 505a I 1). Bei erheblichen Zweifeln darf ein Vertrag nicht abgeschlossen werden (I 2). Geschieht dies trotzdem u gerät der Verbraucher in Verzug, so kann der Darlehensgeber daraus keine Sch...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (1) Zuordnung von Vermögenswerten, die Gegenstand von Bankgeschäften sind (Abs. 1)

(1) 1 Ein Vermögenswert, der Gegenstand von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes ist, ist einer Bankbetriebsstätte zuzuordnen, wenn die unternehmerische Risikoübernahmefunktion in dieser Bankbetriebsstätte ausgeübt wird. 2 Unternehmerische Risikoübernahmefunkti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erläuterungspflichten (Abs 3).

Rn 28 Neben die Pflichten aus I u II treten seit 2010 bei Allgemein- u Immobiliar-Verbraucherdarlehen Erläuterungspflichten des Darlehensgebers. Danach hat er – nicht nur ›auf Verlangen‹– dem Darlehensnehmer den Vertrag vor dessen Abschluss mit seinen Bedingungen verständlich zu machen. Inhalt u Reichweite der Pflicht sind streitig. Ein Teil der Literatur sieht darin quasi e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten, beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags aber nur aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer. 2Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, wird sie durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. 3Eine Beschr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Vorfälligkeitsentschädigung.

Rn 18 Den Interessen geschäftsmäßiger Darlehensgeber wird durch einen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung (Legaldefinition in II 3) Rechnung getragen (für Verbraucherdarlehen ergänzend § 502; bei Kündigung eines Immobiliar-Verbraucherdarlehens soll Ausschlussgrund nach § 502 II Nr 2 auch für II 3 gelten (Brandbg WM 24, 1759, 1763f). Die Definition gilt auch im Fall...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Die halbzwingende (§ 512 1) Vorschrift, die Art 14 VerbrKrRL 2008 umsetzt, will den Darlehensnehmer durch Einräumung einer Überlegungsfrist in Form eines befristeten Widerrufsrechts vor einer unüberlegten darlehensvertraglichen Bindung schützen (BGHZ 194, 150 Rz 22). Die Voraussetzungen u Rechtsfolgen von Widerrufsrechten regeln im Grundsatz einheitlich §§ 355 ff. Bis z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 Häufig erreicht der Verbraucher sein Ziel nicht mit einem einzigen Vertrag. Vielmehr muss er zwei Verträge schließen: Einen Vertrag über die letztlich erstrebte Leistung (meist Kauf- oder Werkvertrag, aber nach BGHZ 156, 46, 50 auch Erwerb einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft) und einen zweiten Vertrag zur Finanzierung der aus dem ersten Vertrag geschuldeten Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Einzelfälle.

Rn 34 Ein Verstoß gg ein gesetzliches Verbot ist von der Rspr in den nachfolgenden Einzelfällen geprüft worden. Rn 35 Eine Abtretung von Honorarforderungen der Angehörigen verschwiegenheitspflichtiger Berufe unter Verstoß gg § 203 StGB ist nichtig (BGHZ 115, 130; BGH NJW 95, 2027; 14, 141 Tz 9), auch von Vergütungsansprüchen der Versicherungsvertreter (BGH NJW 10, 2509 [BGH 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einordnung.

Rn 7 Die Besonderheit des Sparbuchs als Namenspapier mit Inhaberklausel ist, dass sich der Gläubiger allein aus dem bei Kontoeröffnung geschlossenen Sparvertrag ergibt. Der Sparvertrag ist nach hM ein Darlehensvertrag iSd § 488 und kein Verwahrungsvertrag iSd § 700 (BGHZ 64, 278, 284; aA München WM 83, 1294, 1295).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Schadens- und Wertminderungspauschalierungen (Nr 5a).

Rn 27 Nr 5a betrifft den Umfang der Schadenspauschale, setzt also einen dem Grunde nach (zB gem §§ 280, 281) ersatzfähigen Schaden voraus (BGH WM 19, 2269 Rz 18; ZIP 05, 800). Bezieht die Klausel einen nicht ersatzfähigen Schaden ein, ist sie unwirksam (BGH ZIP 20, 2068 Rz 43). Nicht erfasst werden Pauschalierungen der gem § 818 I herauszugebenden Nutzungen (BGH NJW 88, 258 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Sonderfälle (Mehrheit von Verbrauchern).

Rn 22 Bei mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Darlehensnehmern ist die Verbrauchereigenschaft jedes Darlehensnehmers angesichts des Schutzzwecks der Vorschriften im Wege der Einzelbetrachtung getrennt zu prüfen. Jedem Verbraucher steht ein eigenes Widerrufsrecht zu, unabhängig davon, ob der Kredit als solcher eine gewerbliche o berufliche Zweckbestimmung hat (BGHZ 144, 37...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Betragsmäßige Obergrenze.

Rn 6 Nettodarlehensbetrag o Barzahlungspreis ohne Umsatzsteuer (Bülow/Artz Rz 17; aA Staud/Kessal-Wulf § 512 Rz 3) dürfen die – auch für Ratenlieferungsverträge zu beachtende – Höchstbetragsgrenze von 75 000 EUR nicht übersteigen. Bei nur teilweiser Kreditierung des Barzahlungspreises kommt es für die Obergrenze auf den konkreten Kreditbedarf an, nicht den Barzahlungspreis. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Fremdwährungsimmobiliardarlehen (Abs 4).

Rn 4 Bei einem solchen Vertrag (Legaldefinition: § 503 I 1) muss der Darlehensgeber zur Warnung den Verbraucher unverzüglich (§ 121 I) auf einem dauerhaften Datenträger (2 Nr 1; § 126b 2) informieren, wenn sich die Restschuld o der Gegenwert der restlichen Raten durch eine Veränderung des Wechselkurses der Darlehenswährung ggü der Landeswährung des Verbrauchers (§ 503 I 1) u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendungsbereich.

Rn 87 Nr 10 schützt vor Eintrittsklauseln, die dem Kunden einen neuen, ihm unbekannten Vertragspartner aufzwingen. Nr 10 gilt auch für Werklieferungs- und Geschäftsbesorgungsverträge (Saarbr NJW-RR 99, 1397; U/B/H/Hensen § 309 Nr 10 Rz 5). Seit der Änderung durch das RisikobegrenzungsG v 12.8.08 (BGBl I, 1666) sind auch Darlehensverträge erfasst. Nicht erfasst sind Leasingve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Andere Verteidigungsmöglichkeiten ggü dem Darlehensgeber.

Rn 9 Der Verbraucher kann sich unabhängig von I auch auf die Einreden berufen, die ihm hinsichtlich des Darlehensvertrages direkt zustehen (mangelnde Einigung, Nichtigkeit usw). Das ist selbstverständlich. Rn 10 Bei Nichtzustandekommen des Beschaffungsvertrags ist kraft einer auflösenden Bedingung auch das Darlehen unwirksam, wenn eine Vertragsverbindung von vorneherein gewol...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Abschnittsfinanzierungen.

Rn 60 Verständigen sich Realkreditgeber u Darlehensnehmer auf eine Abschnittsfinanzierung, wird für die Dauer eines bestimmten Zeitraums eine Festzinsvereinbarung getroffen. Bei der echten Abschnittsfinanzierung ist das Ende der Zinsfestschreibungsperiode gleichbedeutend mit dem Ende der Laufzeit des Darlehens. Kommt es zu einer Anschlussvereinbarung, liegt ein eigenständige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unrichtige Angabe des effektiven Jahreszinses (Abs 3).

Rn 10 Ist der effektive Jahreszins in der Vertragserklärung des Darlehensnehmers zu niedrig angegeben, ist der Darlehensvertrag zwar wirksam, der Darlehensgeber muss sich aber an seiner unrichtigen Angabe festhalten lassen. Gibt eine Bank den effektiven Jahreszins systematisch zu niedrig an, liegt eine unlautere Geschäftspraxis vor (EuGH NJW 12, 1781 [EuGH 15.03.2012 - Rs. C...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Zu §§ 355, 356a ff.

Rn 3 § 356 ist im Zusammenhang zu sehen mit § 355, der grundlegende Bestimmungen zum Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen enthält. Zu § 355 ist § 356 lex specialis. Für Verbraucherdarlehensverträge findet § 356, auch wenn diese im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, keine Anwendung. Maßgeblich ist vielmehr § 356b, der ggü § 356 eine abschließ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Sicherheitenbestellung.

Rn 55 Als Pflicht des Darlehensnehmers wird vielfach die Stellung einer Sicherheit vereinbart. Dabei handelt es sich grds nicht um eine synallagmatische Pflicht (so aber BGH WM 62, 1264; 62, 114); denn Sicherheiten dienen der Besicherung des Rückzahlungsanspruchs, der nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht (Rn 36; Staud/Freitag Rz 27). Der Gewährung von Sicherheiten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Leitlinien zu den Kriterien und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nach den §§ 505a und 505b Absatz 2 bis 4 festzulegen. Durch die Rechtsverordn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Höhe.

Rn 43 Die vom Darlehensgeber darzulegende (BGH NJW-RR 07, 705, 707 [BGH 17.01.2007 - VIII ZR 135/04]) Höhe der Zinsen bestimmt sich nach den (konkludent) getroffenen Vereinbarungen u der kaufmännischen 30/360-Tage-Methode. Ist zwar Verzinslichkeit (zur Beweislast Rn 72), aber kein Zinssatz vereinbart, gilt der gesetzliche (§ 246, § 352 HGB; BeckOGK/Weber Rz 249). Der Zinssat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Ordnungsmäßigkeit.

Rn 11 Der Beschl muss einer ordnungsmäßigen Verwaltung entsprechen. Die Frage der Ordnungsmäßigkeit ist zum einen an § 20 IV Hs 1 zu messen. Zum anderen ist aber auch § 18 II Nr 1 zu beachten (BGH ZMR 24, 391 Rz 33). Dazu gehört zB die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (BGH ZMR 24, 391 Rz 33; LG Frankfurt aM NZM 25, 54 Rz 20 ff). Der Beschl muss ferner dem G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Rechtsscheinvollmacht kraft Einräumung einer Stellung.

Rn 50 Wer einem anderen eine Stellung in einem Unternehmen einräumt, die typischerweise mit einer Vollmacht verbunden ist, weil ohne sie der Inhaber der Stellung die mit ihr verbundenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen kann, muss den anderen als bevollmächtigt gelten lassen, auch wenn dieser tatsächlich keine oder eine geringere Vollmacht hat (Grüneberg/Ellenberger Rz 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Disagio.

Rn 44 Ein bereits bei Auszahlung der Darlehensvaluta fälliges u vom Darlehensgeber einbehaltenes Disagio (BGH ZIP 11, 1046 Rz 17; NJW-RR 10, 1574 Rz 15) stellt eine Vorauszahlung von Zinsen u damit ein laufzeitabhängiges Entgelt dar (BGHZ 201, 168 Rz 42; 202, 302 Rz 17). Es verstößt nicht gg das Zinseszinsverbot des § 248 I (BGH NJW 00, 352), sondern führt zu einer Ermäßigun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Berechnungszeitpunkt.

Rn 26 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist im Falle einer fristlosen Kündigung des Darlehens durch den Darlehensgeber der Zugang der Kündigung (BGH WM 18, 782 Rz 28, dazu Wehrt ZIP 18, 1212 ff; Stuttg WM 15, 1009, 1014 f u 15, 1148, 1153; Frankf BKR 12, 18, 22; L/B/S/Krepold 14. Kap §§ 489, 490 Rz 143; Welter WuB I E 3. – 1.13; aA Mün...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolgen.

Rn 6 Verbotswidrig begebene Wechsel u Schecks begründen zwar grds eine wirksame wertpapierrechtliche Verbindlichkeit (München ZIP 04, 991, 992; Bülow/Artz Rz 25). Die schuldrechtliche Verpflichtung zur Begebung eines Wechsels o Schecks sowie eine damit verbundene Sicherungsabrede sind aber nichtig (§ 134; Staud/Kessal-Wulf Rz 32; Müller WM 91, 1781, 1786). Die Wirksamkeit de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Berechtigter.

Rn 10 Zum Widerruf berechtigt ist in erster Linie der Verbraucher als Vertragspartner, auch wenn er beim Vertragsschluss vertreten worden ist. Bei § 1357 (oder § 8 II LPartG) soll auch der Mithaftende widerrufen können. Gleiches soll sogar für den nach § 179 I haftenden vollmachtlosen Vertreter gelten, BGH NJW-RR 91, 1079 (zu § 355 aF); auch Grüneberg/Grüneberg Rz 2. Schließ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Erklärung im Namen eines noch unbestimmten Dritten.

Rn 44 Der Vertretene braucht bei Vornahme des Vertretergeschäfts noch nicht bestimmt zu sein. Es genügt, dass die nachträgliche Bestimmung dem Vertreter überlassen wird oder vereinbarungsgemäß aufgrund sonstiger Umstände erfolgen soll (BGH NJW 98, 62, 63). Eine Vertragsgestaltung, bei der noch unbekannte Erwerber mit dem Eintritt in eine Bauherrengemeinschaft automatisch Par...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Besonderheiten bei verbundenen Verträgen (S 6).

Rn 16 S 6 bezieht sich auf verbundene Verträge (§ 358 III). Die Rücktrittsvermutung greift, wenn der Darlehensgeber die finanzierte Sache, etwa als Sicherungseigentümer, an sich nimmt. Er rückt dann ggü dem Verbraucher, der vor dem Aufspaltungsrisiko geschützt werden soll, in die Rechtsposition des Warenkreditgebers ein. Im Falle eines Rücktritts des Verkäufers beschränkt si...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / g) Zahlungsverzug; Warnhinweis; Widerrufsrecht; Vorfälligkeitsentschädigung; Vertragsentwurf; Datenschutz (Art 247 § 3 I Nr 11–16 EGBGB).

Rn 23 Der Darlehensnehmer ist über den Verzugszinssatz, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkret angegeben werden muss (BGH NJW 22, 1890 Rz 11 f; EuGH WM 21, 1986 Rz 81 ff = ECLI:EU:C:2021:736; nach BGH WM 24, 736 Rz 32 ff hindert die fehlende Angabe des konkreten Verzugszinssatzes das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht; ebenso WM 24, 1955 Rz 24), die Art u Weise seine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1 § 497 Absatz 1 und 3 sowie § 498 und die §§ 505a bis 505c sowie § 505d Absatz 2 und 3 sowie § 505e sind entsprechend auf Verträge anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen gewährt. 2Dies gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bestimmten Umfang. (2) 1Bei unentgeltlichen Darlehensverträgen gemäß Absatz 1 steht dem Verbr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verordnung.

Rn 3 In Ausnutzung der Ermächtigungsgrundlage wurde die ImmoKWPLV v 24.4.18 (BGBl I 529) erlassen, die am 1.5.18 in Kraft getreten ist u auch im Aufsichtsrecht Anwendung findet (Omlor NJW 18, 2445). Diese soll Unsicherheiten bei der Rechtsanwendung beseitigen, ist aber kein Hdb der Kreditwürdigkeitsprüfung (Buck-Heeb/Siedler BKR 18, 269, 270). Sie regelt (näher MüKo/Weber Rz...mehr