Fachbeiträge & Kommentare zu Darlehensvertrag

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Privatrechtliche Lasten

Rz. 46 Zu den privatrechtlichen Lasten gehören Grundschuld- und Hypothekenzinsen oder Renten. Soweit diese einzelne Wohnungseigentumsrechte betreffen, sind sie Sache des einzelnen Wohnungseigentümers und nicht der GdWE. Inwieweit Tilgungsbeträge, die sich auf Gesamtgrundpfandrechte beziehen, zu den Lasten gehören, ist streitig.[170] Eine willkürliche Abweichung von bestehend...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Sonstige Fälle ordnungsmäßiger Verwaltung (Übersicht über die Rechtsprechung)

Rz. 36 Als Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung, die mit Mehrheit beschlossen und somit vorbehaltlich der Entscheidung für eine Alternative, die ebenfalls einer korrekten Ermessensausübung entspricht, auch verlangt werden können, wurden anerkannt:mehr

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Gemeinschaft der Wohnungsei... / 4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Die Beschlüsse widersprächen keiner ordnungsmäßigen Verwaltung. Die Wohnungseigentümer hätten über die Verteilung und Finanzierung von Kosten entschieden, die sie zwingend zu tragen hätten. Denn die Verwaltung habe einen Vertrag über die Durchführung einer Brandwache der X-GmbH abgeschlossen. Die Voraussetzungen für eine wirksame Stellvertretung (§ 164 BGB) läge...mehr

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Gemeinschaft der Wohnungsei... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage, ob Verträge, die die Verwaltung schließt und schließen kann, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer binden und von ihr erfüllt werden müssen. Verträge der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Die Verwaltung ist berechtigt und sogar verpflichtet, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Rechtsverkehr aufzutreten und Vertr...mehr

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ZErb 11/2025, Immobilienver... / V. Vertragsgestaltung

Typisch für die verschiedenen Verrentungsmodelle ist,[16] dass der Immobilieneigentümer sein Eigentum ganz oder teilweise an einen Dritten überträgt, sich selbst aber den Besitz vorbehält. Bei der Vertragsgestaltung wird dabei auf verschiedene klassische und bekannte Rechtsverhältnisse zurückgegriffen werden, wie z.B. den Immobilienkaufvertrag, die Vereinbarung von Nießbrauc...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Verhältnis zu § 2040 BGB

Rz. 70 Unter ausdrücklicher Aufgabe der bisher gegenteiligen Rechtsprechung hat der BGH 2009 entschieden, dass es Fälle geben kann, in denen § 2040 BGB durch § 2038 BGB "verdrängt" wird.[194] So kann bspw. die Kündigung eines Mietvertrages oder eines Darlehensvertrages mehrheitlich nach Abs. 1 S. 2 Hs. 1 erfolgen (und nicht einstimmig nach § 2040 BGB), wenn es sich um eine M...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Nachlasserbenschulden

Rz. 36 Im Gesetz nicht erwähnt sind die Verbindlichkeiten, die der Erbe bei der Verwaltung des Nachlasses, etwa bei der Fortführung eines zum Nachlass gehörenden Handelsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes eingeht. Es ist von größter praktischer Bedeutung, ob es sich hierbei um Nachlassverbindlichkeiten oder nur (z.B.) auch um Eigenverbindlichkeiten des Erben handelt....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 13. Schuldrechtliche Positionen

Rz. 37 Ansprüche oder Verpflichtungen aus Schuldverhältnissen des Erblassers sind grundsätzlich vererblich und gehen auf den Nachlass über. Dies betrifft die Haupt- und Nebenleistungspflichten, aber auch vorvertragliche Verpflichtungen.[126] Gleiches gilt ebenso für gesetzliche Schuldverhältnisse.[127] (Zu den mit dem jeweiligen Schuldverhältnis übergehenden Gestaltungsrecht...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Verfügung ohne Zustimmung aller Erben

Rz. 7 Verfügen entgegen der zwingenden Vorschrift des § 2040 BGB einer oder mehrere Miterben ohne Zustimmung aller Miterben oder einen Mehrheitsbeschluss im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltungsmaßnahme gem. § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB (vgl. hierzu § 2038 Rdn 69), so ist die Verfügung bis zur Genehmigung schwebend unwirksam.[14] Wird die Genehmigung versagt, war bereits ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Verpflichtung des Erben zur Einwilligung (Abs. 2)

Rz. 5 § 2206 BGB gibt dem Testamentsvollstrecker die Möglichkeit, sein Haftungsrisiko nach § 2219 BGB zu minimieren, indem er bereits während, d.h. vor Abschluss seiner Amtstätigkeit, gerichtlich klären lässt, ob die von ihm durchzuführende oder bereits durchgeführte Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. In zahlreichen Fällen wird zweifelhaft sein, ob der Testament...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.6.2 Gehälter, Mieten und Zinsen

Rz. 76 Wird das Vermögen einer Körperschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere Körperschaft übertragen (Verschmelzung), ändert sich an der steuerlichen Behandlung der an die Gesellschafter (Geschäftsführer) der übertragenden Körperschaft gezahlten Gehälter sowie Miet-, Pacht- und Darlehenszinsen nichts. Diese Zahlungen waren bei der übertragenden Körperschaft ...mehr

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§ 25 Kapitalanlagerecht / III. Rechtliche Grundlagen

Rz. 38 Nach h.M. ist eine kreditgebende Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer, Mithaftenden oder Bürgen über die Risiken einer beabsichtigten Darlehensverwendung aufzuklären.[143] Entsprechend hatte die Rechtsprechung bei Entscheidungen, denen die Bauherrenmodelle der 70er und 80er-Jahre zugrunde lagen, Ansprüche der Anleger regelmäßig mit der Begründu...mehr

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§ 8 Bankrecht / IV. Muster: Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag mit gebundenem Sollzins (ohne verbundene Verträge gem. §§ 358, 359 BGB)

Rz. 11 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 8.1: Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag mit gebundenem Sollzins (ohne verbundene Verträge gem. §§ 358, 359 BGB) Zwischen _________________________ (Name der Bank, Ort und Adresse der Geschäftsstelle) – nachstehend "Bank" genannt – und _________________________ (Name und Adresse des Darlehensnehmers) – nachstehend ...mehr

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§ 8 Bankrecht / c) Vorvertragliche Informationspflichten, Widerrufsrecht, Widerrufs- und Einwendungsdurchgriff

Rz. 7 Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht gem. § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 356b BGB zu. Bei mehreren Verbrauchern auf der Darlehensnehmerseite kann jeder Verbraucher seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung selbstständig widerrufen.[18] Seit dem 21.3.2016 sind in §§ 514, 515 BGB (wohnimmobilienkreditrichtlinienüberschießend) auch für unentgelt...mehr

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§ 8 Bankrecht / 2. Ergänzende Hinweise für den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags

Rz. 13 Gem. § 491 Abs. 3 BGB ist ein Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag ein entgeltlicher Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, der durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert ist oder der für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtende...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / d) Muster: Arbeitgeberdarlehen

Rz. 352 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.30: Arbeitgeberdarlehen Darlehensvertrag und Schuldanerkenntnis Mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis wird nachfolgender Darlehensvertrag mit Schuldanerkenntnis vereinbart:mehr

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§ 25 Kapitalanlagerecht / IV. Rechtsfolgen

Rz. 47 Ein Schadensersatzanspruch des Anlegers geht dahin, dass er so gestellt wird, wie er gestanden hätte, wenn die pflichtwidrig unterbliebenen Angaben erfolgt wären. Bei pflichtgemäßer Aufklärung ist dann davon auszugehen, dass der Anleger sich aufklärungsrichtig verhalten hätte und weder den Darlehensvertrag abgeschlossen noch die Immobilie (bzw. den Immobilienanteil) e...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / d) Arbeitgeberdarlehen

Rz. 323 Bei einem Arbeitgeberdarlehen überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis Kapital zur vorübergehenden Nutzung. Wie eng ein solches Darlehen mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft ist und ob es deshalb aufgrund einer Ausgleichsklausel erlischt, die nicht auch Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis nur in Verbindung stehen, sonde...mehr

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§ 8 Bankrecht / 1. Allgemein zum Verbraucherdarlehensvertrag

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§ 8 Bankrecht / 3. Kredite zu gewerblichen Zwecken

Rz. 8 Nach deutschem Zivilrecht unterliegen Kreditverträge zu gewerblichen Zwecken im Gegensatz zum Verbraucherdarlehen keinen besonderen formalen Vorgaben. Der Darlehensvertrag ist also grds. formlos gültig, selbst wenn er zur Finanzierung eines Grundstückskaufs (hier ist notarielle Beurkundung gem. § 311b BGB erforderlich) abgeschlossen wird.[23] Es besteht auch grds. keine...mehr

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§ 8 Bankrecht / a) Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensrechts

Rz. 4 Die Vorschriften zum Verbraucherkredit finden sich überwiegend in §§ 491 bis 505d BGB (Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge). § 491 Abs. 1 BGB unterscheidet seit dem 21.3.2016 (Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie,[1] Richtlinie 2014/17/EU) zwischen Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen (näher geregelt in § 491 Abs. 2 BGB; die Norm stellt a...mehr

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§ 8 Bankrecht / b) Formvorschriften

Rz. 6 Liegt ein Verbraucherdarlehen gem. § 491 BGB vor, sind folgende Formvorschriften zu beachten, die insb. für die vom Darlehensnehmer zu unterzeichnende Vertragserklärung von Bedeutung sind. Dazu zählt vor allem die Schriftform gem. § 492 Abs. 1 S. 1 BGB, die grds. auch bei einer Vertragsänderung einzuhalten ist. Es reicht aus, wenn Antrag und Annahme des Vertrags jeweil...mehr

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§ 13 Erbrecht / 5. Muster: Klage des Vorerben auf Ersatz außergewöhnlicher Erhaltungsaufwendungen

Rz. 193 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 13.21: Klage des Vorerben auf Ersatz außergewöhnlicher Erhaltungsaufwendungen An das Landgericht _________________________ Klage des _________________________ – Kläger – Prozessbevollmächtigter: _________________________ gegen _________________________ – Beklagter – Prozessbevollmächtigter: _________________________ wegen...mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / IV. Muster: Arrestantrag

Rz. 298 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 57.75: Arrestantrag An das Landgericht Bonn Antrag auf dinglichen Arrest und Arrestpfändung des Herrn _________________________ – Antragsteller – Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________, gegen Herrn _________________________ – Antragsgegner – wegen: Arrestes und Arrestpfändung beantragen wir ...mehr

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§ 18 Grundstücksrecht / F. Muster: Notarbestätigung

Rz. 65 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 18.2: Notarbestätigung Notarbestätigung An die _________________________-Bank Darlehensvertrag vom _________________________, Darlehensnehmer: _________________________ Grundschuldbestellung über _________________________ EUR In vorgenannter Angelegenheit habe ich Ihnen mit meinem Schreiben vom _____________________...mehr

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§ 8 Bankrecht / c) Muster: Sicherungsabrede zur Grundschuldbestellung

Rz. 49 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 8.4: Sicherungsabrede zur Grundschuldbestellung _________________________ (Name, Anschrift des Sicherungsgebers) hat der _________________________ Bank (Name, Anschrift) folgende Buchgrundschuld bestellt (UR. Nr. _________________________ des Notars _________________________): Grundbuch/Wohnungseigentumsgrundbuch/Er...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / VIII. Muster: Verpfändung eines Geschäftsanteils

Rz. 203 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 17.27: Verpfändung eines Geschäftsanteils Verhandelt am _________________________ zu _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ mit dem Amtssitz in _________________________ erschienenmehr

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§ 58 Zwangsvollstreckung / 3. Formularzwang, Ergänzungen

Rz. 131 Auch für die Kontopfändung gilt der Formularzwang nach § 829 Abs. 4 ZPO i.V.m. der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung.[136] Allerdings umfasst das Formular nicht alle maßgeblichen Ansprüche. Es sieht auch die Möglichkeit von Ergänzungen – hilfsweise auf einer Anlage – vor. Prüfen Sie, ob sich im konkreten Einzelfall die Notwendigkeit der Ergänzung für nachfolgen...mehr

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§ 8 Bankrecht / 8. Sicherheitenverwertung

Rz. 44 Bei der Sicherheitenverwertung kommt es im konkreten Fall auf die Besonderheiten der jeweils einschlägigen Kreditsicherheit an.[86] Die Verwertung einer Sicherheit setzt grds. die Fälligkeit der gesicherten Forderungen voraus. Wird die Forderung aus einem (Bank-)Kontokorrent gesichert, wird sie infolge des Erlöschens des zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrags g...mehr

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§ 18 Grundstücksrecht / 1. Fälligkeit

Rz. 14 Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück ist u.a. die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist eine Erfüllung Zug-um-Zug (Zahlung des Kaufpreises gegen Übereignung) nicht sachgerecht. Grundsätzlich ist der Käufer deshalb vorleistungspflichtig, der Kaufpreis somit vor Beantragung der Eigentumsumschreibung zu zahlen. Zur ...mehr

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§ 8 Bankrecht / a) Muster: Abtretung einzelner Forderungen

Rz. 55 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 8.7: Abtretung einzelner Forderungen Zwischen _________________________ (Name, Firma und Anschrift) – nachstehend "Sicherungsgeber" genannt – und _________________________ (Name und Anschrift der Bank) – nachstehend "Bank" genannt – wird der vorliegende Abtretungsvertrag geschlossen. 1. Gegenstand der Abtretung Der Sich...mehr

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§ 8 Bankrecht / e) Muster: Globalzessionsvertrag

Rz. 59 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 8.9: Globalzessionsvertrag Zwischen _________________________ (Name, Firma und Anschrift) – nachstehend "Sicherungsgeber" genannt – und _________________________ (Name und Anschrift der Bank) – nachstehend "Bank" genannt – wird der vorliegende Abtretungsvertrag geschlossen. 1. Gegenstand der Abtretung Der Sicherungsgebe...mehr

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§ 8 Bankrecht / a) Muster: Verpfändung von Kontoguthaben

Rz. 68 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 8.14: Verpfändung von Kontoguthaben Zwischen _________________________ (Name, Firma und Anschrift des/der Verpfänder(s)) – nachstehend "Verpfänder" genannt – und _________________________ (Name und Anschrift der Bank) – nachstehend "Bank" genannt – wird Folgendes vereinbart: 1. Gegenstand der Verpfändung Der Verpfänder ...mehr

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§ 8 Bankrecht / VII. Muster: Kredit zu gewerblichen/beruflichen Zwecken

Rz. 15 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 8.2: Kredit zu gewerblichen/beruflichen Zwecken Zwischen _________________________ (Name des Kreditgebers, Ort der Geschäftsstelle) – nachstehend "Kreditgeber" genannt – und _________________________ (Name und Adresse des Kreditnehmers) – nachstehend "Kreditnehmer" genannt – wird folgender Kreditvertrag zu gewerbliche...mehr

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§ 8 Bankrecht / 1. Allgemeines

Rz. 3 Das Gesetz unterscheidet zwischen Gelddarlehen (§§ 488 bis 509 BGB) und Sachdarlehen (§§ 607 bis 609 BGB). Praxisrelevant ist das Gelddarlehen. Der Darlehensnehmer muss in der vereinbarten Zeit die Kreditsumme i.d.R. samt Zinsen an den Kreditgeber zahlen. Verschlechtert sich die Vermögenssituation des Kreditnehmers, kann der Kreditgeber unter den Voraussetzungen des § 4...mehr

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§ 8 Bankrecht / a) Muster: Sicherungsübereignung mit Übergabeersatz

Rz. 61 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 8.10: Sicherungsübereignung mit Übergabeersatz Zwischen _________________________ (Sicherungsgeber, Name, Anschrift) – nachfolgend "Sicherungsgeber" genannt – und _________________________ (Name und Anschrift der Bank) – nachfolgend "Bank" genannt – wird folgende Sicherungsübereignung vorgenommen. 1. Gegenstand der Sic...mehr

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§ 8 Bankrecht / c) Muster: Sicherungsübereignung – Warenlager mit wechselndem Bestand und Forderungsabtretung

Rz. 63 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 8.11: Sicherungsübereignung – Warenlager mit wechselndem Bestand und Forderungsabtretung Zwischen _________________________ (Sicherungsgeber, Name, Anschrift) – nachstehend "Sicherungsgeber" genannt – und _________________________ (Name und Anschrift der Bank) – nachfolgend "Bank" genannt – wird Folgendes vereinbart: 1...mehr

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§ 8 Bankrecht / Literaturtipps

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§ 8 Bankrecht / c) Muster: Mantelzessionsvertrag

Rz. 57 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 8.8: Mantelzessionsvertrag Zwischen _________________________ (Name, Firma und Anschrift) – nachstehend "Sicherungsgeber" genannt – und _________________________ (Name und Anschrift der Bank) – nachstehend "Bank" genannt – wird der vorliegende Abtretungsvertrag geschlossen. 1. Gegenstand der Abtretung Der Sicherungsgebe...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / i) Insolvenzrechtliche Sanktionen angeblich auch für Dritte

Rz. 309 Gem. § 32a Abs. 3 S. 1 GmbHG a.F. galten die Vorschriften zum Eigenkapitalersatz sinngemäß für "Rechtshandlungen … eines Dritten", die der Darlehensgewährung des Gesellschafters wirtschaftlich entsprechen. Das MoMiG verwendet die Worte "eines Dritten" nicht. Daran knüpft sich die Frage an, ob auch dessen Leistungen dem Gesellschafterdarlehen "wirtschaftlich entsprech...mehr

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§ 25 Kapitalanlagerecht / Literaturtipps

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§ 21 Insolvenzrecht / d) Muster: Massekreditvertrag

Rz. 161 Zumeist wird es zu Beginn des Verfahrens an Liquidität mangeln, da nur in den seltensten Fällen noch ausreichende finanzielle Mittel im Unternehmen vorhanden sind. Der Verwalter muss dafür sorgen, dass dem Unternehmen so schnell wie möglich neue finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit der Geschäftsbetrieb ohne große Unterbrechungen fortgesetzt werden ...mehr

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§ 56 Wohnungseigentumsrecht / III. Rechtliche Grundlagen

Rz. 58 Die GdWE hat keine gesetzlich vorgeschriebene Mindesthaftungsmasse. Bei ihr haften im Außenverhältnis zu den Gläubigern jetzt abweichend von BGH ZMR 2005, 547 wegen § 9a Abs. 4 WEG sämtliche Wohnungseigentümer, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs der GdWE angehören, unmittelbar persönlich, aber nur pro rata in Höhe der Größe ihres Miteigentumsanteils mit ihr...mehr

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§ 8 Bankrecht / VIII. Anmerkungen zum Muster

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§ 44 Unternehmenskauf / II. Muster: Unternehmenskaufvertrag

Rz. 53 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 44.4: Unternehmenskaufvertrag Unternehmenskaufvertrag zwischen _________________________ (nachfolgend auch "Verkäufer" genannt) und _________________________ (nachfolgend auch "Käufer" genannt) bezüglich _________________________ (Unternehmen) Vorbemerkung (1) Der Verkäufer, eine GmbH mit Sitz in ____________________...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle Rechtsprechung zum... / 1. Anwendungszeitpunkt § 4f EStG

Problem und Sachverhalt: Zur erstmaligen Anwendung der Aufwandsverteilung über 15 Jahre nach § 4f EStG [20] bei Schuldübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen entschied der BFH mit Urteil vom 20.3.2025.[21] Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Eine Stpfl. mit kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr hatte zahlreichen Beschäftigten eine Pensionszusag...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / f) Aufwendungen für Ablösung eines Zinsswaps

Aufwendungen für die Ablösung eines Zinsswaps sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn ein solches Termingeschäft der Absicherung von Risiken aus einem Darlehensvertrag zur Finanzierung von (wesentlichem) Anlagevermögen diente. Zwar handelte es sich im Streitfall bei dem zwischen der Steuerpflichtigen und dem Kreditinstitut abgeschlossenen "Zinssatz-Swapgeschäft" um ein Te...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Das Aufsichtsratmodell / 7 Satzungsbeispiel

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Beitrag aus Steuer Office Gold
Literaturauswertung EStG/KS... / 2.33 § 20 EStG (Kapitalvermögen)

• 2021 Beschränkung der Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG / Verfassungsmäßigkeit / § 20 Abs. 6 EStG Im Rahmen des JStG 2020 wurde die Verlustverrechnungsbeschränkung in § 20 Abs. 6 S 5 und 6 EStG von 10.000 EUR auf 20.000 EUR angehoben. Dies dürfte an der verfassungsrechtlichen Bedenklichkeit von § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG nichts ändern. Es bleibt bei e...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Literaturauswertung EStG/KS... / 2.50 § 43 EStG (Kapitalerträge mit Steuerabzug)

• 2020 Kapitalertragsteuerabzug / Crowdinvesting / Crowdlending / § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. c EStG Das Crowdinvesting ist regelmäßig eigenkapitalbasiert. Es handelt sich um stille Beteiligungen bzw. partiarische Darlehen. Demgegenüber ist das Crowdlending fremdkapitalbasiert. Hier erhalten die Investoren eine Gegenleistung in Form eines gewinnunabhängigen Zinssatzes. Die...mehr