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Erhaltungsrücklage / 8.3.2 Bildung einer Liquiditätsrücklage

Alexander C. Blankenstein
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Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 ist den Wohnungseigentümern die Kompetenz eingeräumt, neben der Erhaltungsrücklage weitere Rücklagen zu bilden. Eine solche zusätzliche Rücklage muss nicht gebildet werden, wenn sie aber gebildet wird, muss sie ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Das dürfte im Fall einer Liquiditätsrücklage wenigen Zweifeln unterliegen, stellen doch gerade Hausgeldausfälle einzelner Wohnungseigentümer viele Eigentümergemeinschaften vor erhebliche Liquiditätsprobleme.[1] Da die Bildung weiterer Rücklagen den Vorgaben des Postulats "ordnungsmäßiger Verwaltung" entsprechen muss, müssen sich die Beiträge der Wohnungseigentümer in überschaubaren Grenzen halten, da sie ja ohnehin beitragspflichtig zur Erhaltungsrücklage sind.

Es kann aber auch ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, einen Teil der Erhaltungsrücklage in eine Liquiditätsrücklage umzuwidmen.[2]

 

Musterbeschluss: Bildung einer Liquiditätsrücklage[3]

TOP XX Ansammlung einer Liquiditätsrücklage

  1. Die Wohnungseigentümer beschließen die Bildung einer Liquiditätsrücklage. Die Liquiditätsrücklage dient dem Zweck, Liquiditätsengpässen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ____________ (Name) zu begegnen und soll möglichst die Erhebung einer Sonderumlage, einen Rückgriff auf die Erhaltungsrücklage, durch Umwidmung, den Abschluss eines Darlehensvertrags oder andere Wege zur Mittelaufbringung unnötig machen.
  2. Die auf die Liquiditätsrücklage zu entrichtenden Beiträge sind in den jeweiligen Wirtschaftsplan als eigenständige Kostenposition einzustellen.
  3. Die Liquiditätsrücklage soll _________ EUR (Betrag) erreichen.
  4. Für die Ansammlung eines Sockelbetrags sollen im Wirtschaftsplan für das Jahr ____ (Jahr) [ggf. mehrere Jahre] keine Mittel für die Erhaltungsrücklage erhoben werden. Stattdessen sollen in gle...

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