Cornelius Link
, Lisa Maiworm
Tz. 218
Stand: EL 124 – ET: 09/2026
Zinsaufwendungen definiert § 4h Abs 3 S 2 EStG idFd KrZwMG 2023 als Vergütungen für (die Überlassung von) FK, wirtsch gleichwertige Aufwendungen und so Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von FK. Zusätzlich wird auf Art 2 Abs 1 ATAD verwiesen. Der statische Verweis zielt auf den Katalog von Regelbsp, die in jedem Fall von dem Zinsbegriff erfasst sein sollen (s amtl Ges-Begr, BT-Drs 20/9782, 193). Die Aufzählung in Art 2 Abs 1 ATAD ist nicht abschließend. Dass der Wortlaut in § 4h Abs 3 S 2 EStG nicht genau dem der dt Sprachfassung der ATAD entspr, schadet nicht. Zudem weist der Ges-Geber darauf hin, sich va an der englischen Sprachfassung orientiert zu haben (s amtl Ges-Begr, BT-Drs 20/9782, 193). Demnach besteht der Zinsbegriff aus drei Bestandteilen.
Bis zur Anpassung des Zinsbegriffs durch das KrZwMG 2023 waren Zinsaufwendungen in § 4h Abs 3 S 2 EStG aF als Vergütungen für (die Überlassung von) FK definiert. Zur Umsetzung der ATAD wurde eine Erweiterung des Zinsbegriffs notwendig, um nicht hinter dem durch die Begriffsbestimmung in Art 2 Abs 1 ATAD vorgegebenen sachliche Anwendungsbereich der Abzugsbeschränkung zurückzubleiben. Die ATAD folgt einer wirtsch Betrachtungsweise, die der bisherigen Auslegung des Zinsbegriffs durch die FinVerw iS eines weiten Vergütungsbegriffs (s Schr des BMF v 04.07.2008, BStBl I 2008, 718 Rn 15 ff) entspr. Dh die wirtsch Betrachtungsweise wurde uE mit dem KrZwMG 2023 ges verankert (glA Solowjeff, FR 2023, 837, 840). Nach Auff der FinVerw waren bereits bisher sämtl Vergütungen für die Überlassung von FK, inkl Vergütungen, die zwar nicht als Zins berechnet werden, aber Vergütungscharakter haben, erfasst (s Schr des BMF v 04.07.2008, BStBl I 2008, 718 Rn 15). Damit wurde uE ein weites Begriffsve...