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Zinsschranke, Anwendungsschreiben

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BMF, Schreiben v. 4.7.2008, IV C 7 - S 2742-a/07/10001, BStBl I 2008, 718

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu Anwendungsfragen des § 4h EStG und des § 8a KStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007 (BGBl 2007 I S. 1912, BStBl 2007 I S. 630) – Zinsschranke – wie folgt Stellung genommen:

Inhaltsübersicht
Tz.
I. Zeitliche Anwendung 1
II. Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (§ 4h Abs. 1 EStG, § 8a Abs. 1 KStG) 2 – 54
1. Betrieb 2 – 10
2. Kapitalforderungen/Fremdkapital 11 – 14
3. Zinsaufwendungen/Zinserträge 15 – 26
4. Aufzinsung 27 – 28
5. Abtretung 29 – 39
a. Abtretung einer Forderung aus der Überlassung von Geldkapital 29 – 34
b. Abtretung einer Forderung aus schwebenden Geschäften 35 – 39
6. Steuerliches EBITDA 40 – 45
7. Zinsvortrag 46 – 49
8. Mitunternehmerschaften 50 – 52
9. Organschaften 53 – 54
III. Ausnahmetatbestände (§ 4h Abs. 2 EStG) 55 – 78
1. Freigrenze 55 – 58
2. Konzernzugehörigkeit 59 – 68
3. Eigenkapitalvergleich bei konzernzugehörigen Betrieben (Escape-Klausel) 69 – 78
IV. Gesellschafterfremdfinanzierung 79 – 82
V. Öffentlich Private Partnerschaften 83 – 89
1. Grundlagen 83
2. Grundsätze 84
3. Inhabermodell/Erwerbermodell 85
4. Vermietungsmodell 86
5. Leasingmodell 87
6. Contracting-Modell 88
7. Konzessionsmodell 89
VI. Öffentliche Hand 90 – 92
VII. Sonderfälle 93

I. Zeitliche Anwendung

1

Die Zinsschranke ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 25.5.2007 (Tag des Beschlusses des Deutschen Bundestags über das Unternehmensteuerreformgesetz 2008) beginnen und nicht vor dem 1.1.2008 enden (§ 52 Abs. 12d EStG, § 34 Abs. 6a Satz 3 KStG).

II. Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (§ 4h Abs. 1 EStG, § 8a Abs. 1 KStG)

1. Betrieb

2

§ 4h ESt...

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  (1) 1Zinsaufwendungen eines Betriebs sind abziehbar in Höhe des Zinsertrags, darüber hinaus nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA. 2Das verrechenbare EBITDA ist 30 Prozent des um die Zinsaufwendungen und um die nach § 6 Absatz 2 Satz 1 abzuziehenden, ...

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