Fachbeiträge & Kommentare zu Darlehensvertrag

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Die halbzwingende (§ 512 1) Vorschrift, die Art 14 VerbrKrRL 2008 umsetzt, will den Darlehensnehmer durch Einräumung einer Überlegungsfrist in Form eines befristeten Widerrufsrechts vor einer unüberlegten darlehensvertraglichen Bindung schützen (BGHZ 194, 150 Rz 22). Die Voraussetzungen u Rechtsfolgen von Widerrufsrechten regeln im Grundsatz einheitlich §§ 355 ff. Bis z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 Häufig erreicht der Verbraucher sein Ziel nicht mit einem einzigen Vertrag. Vielmehr muss er zwei Verträge schließen: Einen Vertrag über die letztlich erstrebte Leistung (meist Kauf- oder Werkvertrag, aber nach BGHZ 156, 46, 50 auch Erwerb einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft) und einen zweiten Vertrag zur Finanzierung der aus dem ersten Vertrag geschuldeten Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Kreditwürdigkeitsprüfung (Abs 1; §§ 505a–505d).

Rn 3 Die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers ist auch bei unentgeltlichen Darlehensverträgen u Finanzierungshilfen vor Abschluss des Vertrages von Darlehensgebern bzw. Händlern zu prüfen (§ 505a I 1). Bei erheblichen Zweifeln darf ein Vertrag nicht abgeschlossen werden (I 2). Geschieht dies trotzdem u gerät der Verbraucher in Verzug, so kann der Darlehensgeber daraus keine Sch...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (1) Zuordnung von Vermögenswerten, die Gegenstand von Bankgeschäften sind (Abs. 1)

(1) 1 Ein Vermögenswert, der Gegenstand von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes ist, ist einer Bankbetriebsstätte zuzuordnen, wenn die unternehmerische Risikoübernahmefunktion in dieser Bankbetriebsstätte ausgeübt wird. 2 Unternehmerische Risikoübernahmefunkti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Schadens- und Wertminderungspauschalierungen (Nr 5a).

Rn 27 Nr 5a betrifft den Umfang der Schadenspauschale, setzt also einen dem Grunde nach (zB gem §§ 280, 281) ersatzfähigen Schaden voraus (BGH WM 19, 2269 Rz 18; ZIP 05, 800). Bezieht die Klausel einen nicht ersatzfähigen Schaden ein, ist sie unwirksam (BGH ZIP 20, 2068 Rz 43). Nicht erfasst werden Pauschalierungen der gem § 818 I herauszugebenden Nutzungen (BGH NJW 88, 258 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Sonderfälle (Mehrheit von Verbrauchern).

Rn 22 Bei mehreren gesamtschuldnerisch haftenden Darlehensnehmern ist die Verbrauchereigenschaft jedes Darlehensnehmers angesichts des Schutzzwecks der Vorschriften im Wege der Einzelbetrachtung getrennt zu prüfen. Jedem Verbraucher steht ein eigenes Widerrufsrecht zu, unabhängig davon, ob der Kredit als solcher eine gewerbliche o berufliche Zweckbestimmung hat (BGHZ 144, 37...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Betragsmäßige Obergrenze.

Rn 6 Nettodarlehensbetrag o Barzahlungspreis ohne Umsatzsteuer (Bülow/Artz Rz 17; aA Staud/Kessal-Wulf § 512 Rz 3) dürfen die – auch für Ratenlieferungsverträge zu beachtende – Höchstbetragsgrenze von 75 000 EUR nicht übersteigen. Bei nur teilweiser Kreditierung des Barzahlungspreises kommt es für die Obergrenze auf den konkreten Kreditbedarf an, nicht den Barzahlungspreis. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unangemessenheit.

Rn 51 Die Angemessenheit des Entgelts ist vor dem Hintergrund dessen zu beurteilen, was nach dispositivem Recht typischerweise geschuldet würde (BGH ZIP 05, 493; NJW 91, 2764). Die Prüfung muss sich an den Vorgaben der gesetzlichen Anspruchsgrundlage orientieren (Grüneberg/Grüneberg § 308 Rz 41). In analoger Anwendung von § 309 Nr 5b muss die Klausel der Verwendergegenseite ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen (§§ 505a–505e).

Rn 1 Art 8 Abs 1 u 2 VerbrKrRL 2008/48/EG verpflichten Darlehensgeber, vor Abschluss des Darlehensvertrages bzw jeder deutlichen nachträglichen Erhöhung des Gesamtkreditbetrags die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers auf ausreichender Informationsgrundlage zu bewerten. Bezweckt wird der Schutz der Verbraucher vor Überschuldung u Zahlungsunfähigkeit durch eine verantwortungsbew...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abgrenzung.

Rn 9 Ob ein Leistungsgegenstand erfüllungshalber, an Erfüllungs statt oder als vereinbarte Erfüllung hingegeben wird, hängt von den Vereinbarungen der Parteien ab. Diese bedürfen im Zweifel der Auslegung (zB Karlsr NJW 03, 2322). Bei der Abgrenzung kommt es namentlich darauf an, ob die Forderung unmittelbar durch Hingabe des ersatzweise vorgesehenen Leistungsgegenstands erlö...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Fiktion unterbliebener Kündigung (Abs 3).

Rn 14 III gilt für alle ordentlichen Kündigungen des Darlehensnehmers (zB nach § 500 I). Eine Kündigung gilt danach als nicht erfolgt, wenn der Darlehensnehmer den (noch) geschuldeten Betrag (für Verbraucherdarlehen beachte § 501) nicht binnen zweier Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung vollständig zurückzahlt. Der Darlehensgeber darf die Annahme des Kreditbetrags nicht a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 608 BGB – Kündigung.

Gesetzestext (1) Ist für die Rückerstattung der überlassenen Sache eine Zeit nicht bestimmt, hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. (2) Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Sachdarlehensvertrag kann, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, jederzeit vom Darlehensgeber oder Darlehensnehmer ganz oder teilweise gekündigt we...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Darlehensgebern gibt I ein Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn die Rückzahlung des Darlehens gefährdet ist o sich eine Gefährdung abzeichnet. I ist neben § 498 auf Verbraucherdarlehen anwendbar, wenn kein Zahlungsverzug vorliegt (Stuttg ZIP 17, 1897, 1900 f; Grüneberg FS Nobbe [09], 283, 294 ff; aA Knops WM 12, 1649, 1650f). Rn 2 I ist abdingbar (Mülbert WM 02, 4...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Vertragsänderungen (Abs. 7).

Rn 7 VII gilt für Allgemein- und für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge. Die Informationspflichten gelten neben etwaigen weiteren gesetzlichen Informationspflichten (BTDrs 20/9093, 140). Nach VII Nr 1 b) ist auch zu erläutern, in welcher Form die Zustimmung des Darlehensnehmers notwendig ist; die Prüfung, ob eine Zustimmung notwendig ist, obliegt dem Darlehensgeber (BTD...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Ordnungsmäßigkeit.

Rn 11 Der Beschl muss einer ordnungsmäßigen Verwaltung entsprechen. Die Frage der Ordnungsmäßigkeit ist zum einen an § 20 IV Hs 1 zu messen. Zum anderen ist aber auch § 18 II Nr 1 zu beachten (BGH ZMR 24, 391 Rz 33). Dazu gehört zB die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (BGH ZMR 24, 391 Rz 33; LG Frankfurt aM NZM 25, 54 Rz 20 ff). Der Beschl muss ferner dem G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Prüfungspflichten.

Rn 11 Auf der Grundlage vorgenannter aktueller, angemessen überprüfter Informationen u weiterer aus der Kreditwürdigkeitsprüfung (§§ 505a ff) hat der Darlehensgeber eine ausreichende Anzahl von Darlehensverträgen zumindest aus seiner Produktpalette, bei entsprechender Vereinbarung auch aus der fremder Anbieter, auf ihre Eignung speziell für den Bedarf des Kunden zu prüfen u ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Bereicherungsausgleich.

Rn 49 Erfasst die Nichtigkeit allein das Verpflichtungsgeschäft, erfolgt der Bereicherungsausgleich nach den §§ 812 ff. Ist auch das Verfügungsgeschäft nichtig, bestehen dingliche Ansprüche, zB gem § 985. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung kann nach § 817 2 ausgeschlossen sein. Dies ist bereits der Fall, wenn der Gläubiger objektiv sittenwidrig gehandelt hat und sich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Rechtsscheinvollmacht kraft Einräumung einer Stellung.

Rn 50 Wer einem anderen eine Stellung in einem Unternehmen einräumt, die typischerweise mit einer Vollmacht verbunden ist, weil ohne sie der Inhaber der Stellung die mit ihr verbundenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen kann, muss den anderen als bevollmächtigt gelten lassen, auch wenn dieser tatsächlich keine oder eine geringere Vollmacht hat (Grüneberg/Ellenberger Rz 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Irrtum nach § 119.

Rn 45 Bei einem Inhalts- oder Erklärungsirrtum kann der Bürge seine Bürgschaftserklärung nach § 119 I anfechten: vgl zB BGH WM 57, 66, 67 (Motivirrtum über Existenz eines Mitbürgen unerheblich; Verwechslung von Nachbürgschaft und Mitbürgschaft erheblich); BGHZ 91, 324, 329 (fehlendes Erklärungsbewusstsein bei Abgabe einer objektiv als Bürgschaft zu verstehenden Erklärung); N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die halbzwingende (§ 512 1) Vorschrift will einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Darlehensgeber u säumigem Verbraucher schaffen u insb durch die Regelungen in II u III eine laufend steigende Verschuldung des Verbrauchers möglichst vermeiden. Die Höhe des Verzugszinssatzes (§ 288 I) ist deshalb nach I 1 begrenzt auf 5, bei Immobiliardarlehen (§ 491 III) auf nu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolgen.

Rn 6 Verbotswidrig begebene Wechsel u Schecks begründen zwar grds eine wirksame wertpapierrechtliche Verbindlichkeit (München ZIP 04, 991, 992; Bülow/Artz Rz 25). Die schuldrechtliche Verpflichtung zur Begebung eines Wechsels o Schecks sowie eine damit verbundene Sicherungsabrede sind aber nichtig (§ 134; Staud/Kessal-Wulf Rz 32; Müller WM 91, 1781, 1786). Die Wirksamkeit de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Berechtigter.

Rn 10 Zum Widerruf berechtigt ist in erster Linie der Verbraucher als Vertragspartner, auch wenn er beim Vertragsschluss vertreten worden ist. Bei § 1357 (oder § 8 II LPartG) soll auch der Mithaftende widerrufen können. Gleiches soll sogar für den nach § 179 I haftenden vollmachtlosen Vertreter gelten, BGH NJW-RR 91, 1079 (zu § 355 aF); auch Grüneberg/Grüneberg Rz 2. Schließ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Erklärung im Namen eines noch unbestimmten Dritten.

Rn 44 Der Vertretene braucht bei Vornahme des Vertretergeschäfts noch nicht bestimmt zu sein. Es genügt, dass die nachträgliche Bestimmung dem Vertreter überlassen wird oder vereinbarungsgemäß aufgrund sonstiger Umstände erfolgen soll (BGH NJW 98, 62, 63). Eine Vertragsgestaltung, bei der noch unbekannte Erwerber mit dem Eintritt in eine Bauherrengemeinschaft automatisch Par...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / g) Zahlungsverzug; Warnhinweis; Widerrufsrecht; Vorfälligkeitsentschädigung; Vertragsentwurf; Datenschutz (Art 247 § 3 I Nr 11–16 EGBGB).

Rn 23 Der Darlehensnehmer ist über den Verzugszinssatz, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkret angegeben werden muss (BGH NJW 22, 1890 Rz 11 f; EuGH WM 21, 1986 Rz 81 ff = ECLI:EU:C:2021:736; nach BGH WM 24, 736 Rz 32 ff hindert die fehlende Angabe des konkreten Verzugszinssatzes das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht; ebenso WM 24, 1955 Rz 24), die Art u Weise seine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. 2Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen. (2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unwiderruflichkeit.

Rn 3 Weitere Voraussetzung für das Entstehen des Vergütungsanspruchs ist die Unwiderruflichkeit des Darlehensvertrages nach §§ 495, 355. Diese ist gegeben mit Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist (§ 355 II). Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation, handelt der Verbraucher ggf rechtsmissbräuchlich (§ 242), wenn er in Kenntnis seines Widerrufsrechts davon kein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verordnung.

Rn 3 In Ausnutzung der Ermächtigungsgrundlage wurde die ImmoKWPLV v 24.4.18 (BGBl I 529) erlassen, die am 1.5.18 in Kraft getreten ist u auch im Aufsichtsrecht Anwendung findet (Omlor NJW 18, 2445). Diese soll Unsicherheiten bei der Rechtsanwendung beseitigen, ist aber kein Hdb der Kreditwürdigkeitsprüfung (Buck-Heeb/Siedler BKR 18, 269, 270). Sie regelt (näher MüKo/Weber Rz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Abschnittsfinanzierungen.

Rn 60 Verständigen sich Realkreditgeber u Darlehensnehmer auf eine Abschnittsfinanzierung, wird für die Dauer eines bestimmten Zeitraums eine Festzinsvereinbarung getroffen. Bei der echten Abschnittsfinanzierung ist das Ende der Zinsfestschreibungsperiode gleichbedeutend mit dem Ende der Laufzeit des Darlehens. Kommt es zu einer Anschlussvereinbarung, liegt ein eigenständige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Reichweite.

Rn 53 Ob die Sicherungsrede auch Ersatzforderungen wie etwa Schadensersatz-, Bereicherungs-, Rückgewähr- u Vorfälligkeitsansprüche erfasst, ist Auslegungsfrage. Bei einer weiten Sicherungszweckvereinbarung ist dies zu bejahen (Hambg DZWIR 03, 79; Hamm WM 05, 1265). Gleiches gilt, soweit ein Bürge für die Ersatzforderung haften würde (MüKo/Oechsler Anh §§ 929–936 Rz 27), zB b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Zu §§ 355, 356a ff.

Rn 3 § 356 ist im Zusammenhang zu sehen mit § 355, der grundlegende Bestimmungen zum Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen enthält. Zu § 355 ist § 356 lex specialis. Für Verbraucherdarlehensverträge findet § 356, auch wenn diese im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, keine Anwendung. Maßgeblich ist vielmehr § 356b, der ggü § 356 eine abschließ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes.

Rn 2 Die Bestimmung bezweckt den Schutz von Verbrauchern u Existenzgründern (§ 513) vor übereilten vertraglichen Belastungen, deren Tragweite sie möglicherweise nicht realistisch einschätzen, weil die Gegenleistung nicht sofort fällig ist u sich nicht in einer Gesamtsumme darstellt, sondern sich erst in Zukunft realisiert (BGHZ 78, 248, 251; NJW 90, 1046). Die Regelung erwei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Dauerschuldverhältnisse.

Rn 7 Vom Verbot der Nr 1 ausgenommen sind Dauerschuldverhältnisse, deren Gesamtliefermenge bei Vertragsschluss nicht feststeht (HP/Becker § 309 Nr 1 Rz 13). Das sind insb Abonnementsverträge (BGH NJW 80, 2519), Darlehensverträge (Köln ZIP 99, 22), Dienstverträge, Sukzessivlieferungsverträge (BGH NJW-RR 86, 211), Wartungsverträge (BGH NJW-RR 88, 821 [LG Tübingen 06.11.1987 - ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Sicherheitenbestellung.

Rn 55 Als Pflicht des Darlehensnehmers wird vielfach die Stellung einer Sicherheit vereinbart. Dabei handelt es sich grds nicht um eine synallagmatische Pflicht (so aber BGH WM 62, 1264; 62, 114); denn Sicherheiten dienen der Besicherung des Rückzahlungsanspruchs, der nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht (Rn 36; Staud/Freitag Rz 27). Der Gewährung von Sicherheiten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Immobiliar-Verbraucherdarlehen.

Rn 4 Der Darlehensgeber muss dem Darlehensnehmer zunächst formlos, ggf auch mündlich, mitteilen, welche Informationen u Nachweise, zB Gehaltsnachweise, Konto- u Grundbuchauszüge, innerhalb welchen Zeitraums für die zwingend erforderliche Kreditwürdigkeitsprüfung (§§ 505a–505d) beizubringen sind (Art 247 § 1 I). Rn 5 Nach Erhalt, nicht erst nach einer positiven Kreditentscheid...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Höhe.

Rn 43 Die vom Darlehensgeber darzulegende (BGH NJW-RR 07, 705, 707 [BGH 17.01.2007 - VIII ZR 135/04]) Höhe der Zinsen bestimmt sich nach den (konkludent) getroffenen Vereinbarungen u der kaufmännischen 30/360-Tage-Methode. Ist zwar Verzinslichkeit (zur Beweislast Rn 72), aber kein Zinssatz vereinbart, gilt der gesetzliche (§ 246, § 352 HGB; BeckOGK/Weber Rz 249). Der Zinssat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift übernimmt § 1805 aF in konkretisierter und modifizierter Form. Sie dient dem Schutz des Vermögens des Betreuten (I) und regelt dessen Verwendung für den Betreuer (II). Nach dem Trennungsprinzip sollen die Vermögensmassen des Betreuten und des Betreuers strikt getrennt gehalten werden. Eine Ausn vom Trennungsgebot soll nach I 2 allerdings für ein bei Beste...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Ende.

Rn 41 Die Pflicht zur Zahlung des Vertragszinses endet mit der Tilgung des Darlehens, spätestens aber mit der Beendigung des Darlehensvertrags. Danach schuldet der Darlehensnehmer ggf Verzugszinsen u den Ersatz des Auflösungsschadens des Darlehensgebers (§§ 288 I, 497 I). War der Vertragszins höher, schuldet der Darlehensnehmer die Differenz nach § 286 als Schadensersatz (BG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Fehlende Angaben zur Laufzeit, Kündigung und Bestellung von Sicherheiten (Abs 6 1 u 2).

Rn 15 Der Darlehensgeber kann bei fehlenden Angaben darüber Sicherheiten grds nicht fordern. Eine Ausnahme gilt nur bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von mehr als 75 000 EUR, nicht aber bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Sind die Sicherheiten bereits bestellt, kann der Darlehensgeber diese jedoch nicht nach § 812 I zurückverlang...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Pfandbesicherte Darlehen (Nr 2).

Rn 33 Der Ausnahmetatbestand will sicherstellen, dass die Tätigkeit von Pfandleihern nach der PfandlV nicht in den Anwendungsbereich der §§ 491 ff fällt. Voraussetzung ist die wirksame Bestellung eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache iSd §§ 1204 ff. Ein Pfandrecht an einem Inhabergrundschuldbrief erfüllt den Ausnahmetatbestand nicht (BGH WM 18, 657 Rz 50f). Die Sache ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Leitlinien zu den Kriterien und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nach den §§ 505a und 505b Absatz 2 bis 4 festzulegen. Durch die Rechtsverordn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

Rn 14 Die für alle grund- o schiffspfandrechtlich gesicherten Darlehensverträge mit gebundenem Sollzinssatz (§ 489 V), auch Forwarddarlehen (Feldhusen ZIP 16, 850), geltende, nicht abdingbare (Siol FS Hadding 1157, 1167; aA NK-BGB/Krämer Rz 14; Mülbert WM 02, 465, 475f) Vorschrift erfordert ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers – ein solches des Drittsicherungsgebe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verbindlichkeiten zum Zwecke der Erfüllung (§ 656 II).

Rn 9 Eine Rückforderung der Vorausleistung ist gesetzlich ausgeschlossen. Genannt wird beispielhaft das Schuldanerkenntnis. Auch wenn in einem gerichtlichen Vergleich eine Vergütung vereinbart wird, erfasst die Regelung des II diese mit der Folge, dass der Vergleich nicht vollstreckt werden darf (AG Ddorf NJW-RR 01, 913 [AG Frankfurt am Main 05.09.2000 - 31 C 536/00 - 74]). ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Der halbzwingende (§ 512 1) § 504 regelt die vor Inanspruchnahme vertraglich eingeräumte Überziehung eines laufenden Kontos (Dispositionskredit), § 505 demgegenüber die lediglich geduldete Überziehung, bei der der Darlehensvertrag erst mit der Auszahlung zustande kommt. § 504 setzt Art 2 III, 3 Buchst d, 12 u 16 III Buchst b VerbrKrRL 2008 um. I regelt den Grundtatbesta...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Fremdwährungsimmobiliardarlehen (Abs 4).

Rn 4 Bei einem solchen Vertrag (Legaldefinition: § 503 I 1) muss der Darlehensgeber zur Warnung den Verbraucher unverzüglich (§ 121 I) auf einem dauerhaften Datenträger (2 Nr 1; § 126b 2) informieren, wenn sich die Restschuld o der Gegenwert der restlichen Raten durch eine Veränderung des Wechselkurses der Darlehenswährung ggü der Landeswährung des Verbrauchers (§ 503 I 1) u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendungsbereich.

Rn 87 Nr 10 schützt vor Eintrittsklauseln, die dem Kunden einen neuen, ihm unbekannten Vertragspartner aufzwingen. Nr 10 gilt auch für Werklieferungs- und Geschäftsbesorgungsverträge (Saarbr NJW-RR 99, 1397; U/B/H/Hensen § 309 Nr 10 Rz 5). Seit der Änderung durch das RisikobegrenzungsG v 12.8.08 (BGBl I, 1666) sind auch Darlehensverträge erfasst. Nicht erfasst sind Leasingve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1 § 497 Absatz 1 und 3 sowie § 498 und die §§ 505a bis 505c sowie § 505d Absatz 2 und 3 sowie § 505e sind entsprechend auf Verträge anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen gewährt. 2Dies gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bestimmten Umfang. (2) 1Bei unentgeltlichen Darlehensverträgen gemäß Absatz 1 steht dem Verbr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Andere Verteidigungsmöglichkeiten ggü dem Darlehensgeber.

Rn 9 Der Verbraucher kann sich unabhängig von I auch auf die Einreden berufen, die ihm hinsichtlich des Darlehensvertrages direkt zustehen (mangelnde Einigung, Nichtigkeit usw). Das ist selbstverständlich. Rn 10 Bei Nichtzustandekommen des Beschaffungsvertrags ist kraft einer auflösenden Bedingung auch das Darlehen unwirksam, wenn eine Vertragsverbindung von vorneherein gewol...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ungerechtfertigte Bereicherung.

Rn 15 Fällt aufgrund der Nichtigkeit des Grundgeschäfts der Rechtsgrund weg, ist das Schuldversprechen kondizierbar (BGH NJW-RR 99, 573, 574 f [BGH 30.11.1998 - II ZR 238/97]; NJW 00, 2501, 2502 [BGH 18.05.2000 - IX ZR 43/99]; Grüneberg/Sprau Rz 11; Staud/Marburger Rz 23; MüKo/Habersack Rz 47). Dasselbe gilt, wenn das Grundgeschäft nachträglich durch Tilgung oder Aufrechnung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Sachlich.

Rn 3 Die Haftungsbeschränkung bezieht sich nur auf die Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen, zu denen die typischen ehelichen Pflichten in Bezug auf den Unterhalt, den ehelichen Beistand (§ 1353 I 2) ggf einschl einer daraus ableitbaren Pflicht zur Mitarbeit, die Haushaltsführung (§ 1356) und Geschäfte zur Bedarfsdeckung (§ 1357) sowie d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verbundener Vertrag.

Rn 3 Nach I 1 muss ein Verbraucherdarlehen (das ergibt sich aus I 2) mit einem anderen Vertrag mit einem Unternehmer verbunden sein, also idR zur Finanzierung dieses Vertrages dienen. Der Darlehensvertrag muss anders als vor Inkrafttreten des WoImmoKrRL-UG (Vor §§ 355 ff Rn 5) nicht entgeltlich sein. Auch sog Null-Prozent-Finanzierungen, die vor der Reform nicht unter §§ 358...mehr