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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 490 BGB ... / B. Außerordentliches Kündigungsrecht des Darlehensgebers (Abs 1).

Moritz Pöschke
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Rn 5

Die fristlos zulässige Kündigung nach I setzt außer einem wirksamen Vertrag über ein (un)verzinsliches Gelddarlehen voraus, dass zwischen Vertragsschluss u Kündigungszeitpunkt in den speziellen Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers o in der Werthaltigkeit einer gestellten (Dritt-)Sicherheit objektiv (Freitag WM 01, 2370, 2373) eine wesentliche Verschlechterung (dazu Knops WM 12, 1649 ff; Regenfus ZBB 15, 383 ff), etwa aufgrund laufender Verluste o Erhöhung des Verschuldungsgrades anhand Bilanzkennziffern eingetreten ist o akut zu befürchten ist, dass diese eintreten wird, u der Darlehensnehmer (kumulativ) nach einer sorgfältigen Prognose – auch unter Berücksichtigung der Sicherheiten – deshalb bei Fälligkeit nicht in der Lage sein wird, das Darlehen vollständig zurückzuzahlen (Ddorf ZIP 20, 1654, 1655 f; Brandbg WM 10, 605, 606; Frankf ZIP 03, 1084). § 6 II 1 VermG (Überschuldung o Kapitalunterdeckung) ist für die Auslegung des § 490 ohne Relevanz (aA Knops WM 12, 1649, 1652). Bei Gesamtschuldnern kann genügen, dass der Kündigungsgrund in der Person eines von ihnen vorliegt (München NJW-RR 96, 370). Ein bei Vertragsschluss feststehender alsbaldiger Wegfall einer Sicherheit (Nürnbg WM 12, 1866) o ein Wegfall einer wenig werthaltigen Sicherheit (Frankf ZIP 02, 1030) genügen nicht. Lohneinbehalt bei Arbeitgeberdarlehen ist von vornherein keine werthaltige Sicherheit (BAG NJW 14, 2138 [BAG 12.12.2013 - 8 AZR 829/12] Rz 21).

 

Rn 6

Wichtige Anhaltspunkte einer wesentlichen Vermögensverschlechterung, die eine Gesamtwürdigung auf fundierter Tatsachenbasis erfordert, sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gg den Darlehensnehmer (BGH NJW 86, 1928; WM 85, 1493; Stuttg ZIP 17, 1897, 1898; Frankf BKR 03, 870) wie zB Vorladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (BGH WM...

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