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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 322 ZPO – Mate ... / e) Besonderheiten beim Vollstreckungsbescheid.

Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock
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Rn 57

Die Schadensersatzklage nach § 826 BGB ist gg jeden rkr Titel und damit auch beim Vollstreckungsbescheid grds möglich (BGH NJW 05, 2991 [BGH 29.06.2005 - VIII ZR 299/04]). Da der auf den Mahnbescheid ergehende Vollstreckungsbescheid aufgrund des einseitigen Vortrags einer Partei und ohne eine Schlüssigkeitsprüfung erlassen wird (§ 699 I), hat man dem Vollstreckungsbescheid tw nur eine verminderte Rechtskraftwirkung zugestanden, da das bloße Schweigen des Schuldners ohne jede gerichtliche Prüfung nicht zu einer rkr Feststellung gleicher Intensität wie beim streitigen Urt führen könne (Vollkommer NJW 91, 31 [BGH 03.07.1990 - XI ZR 302/89]; Stuttg NJW 85, 2272 [OLG Stuttgart 25.03.1985 - 6 W 14/85]). Teilweise hat man dem Vollstreckungsbescheid die Rechtskraftwirkung sogar vollständig abgesprochen (Köln NJW 86, 1350), was angesichts der Gleichstellung des Vollstreckungsbescheides mit dem Versäumnisurteil in § 700 I nicht überzeugt. Der BGH hat sich dieser Auffassung richtigerweise nicht angeschlossen, sondern dem Vollstreckungsbescheid stets volle materielle Rechtskraft beigemessen (BGHZ 101, 380, 382 = NJW 87, 3256; zust Prütting/Weth Rz 29 ff). Wegen der Besonderheiten des Verfahrens ist aber die Klage aus § 826 BGB unter erleichterten Voraussetzungen möglich. Wegen der fehlenden rechtlichen Überprüfung des Vorbringens des Antragsgegners auf Schlüssigkeit im Mahnverfahren reicht es aus, wenn der Vollstreckungsbescheid nach Auffassung des jetzt entscheidenden Gerichts aufgrund eines Rechtsfehlers materiell unrichtig ist (BGHZ 101, 380, 384 = NJW 87, 3256). Grds ist beim Vollstreckungsbescheid eine Sittenwidrigkeit dann zu bejahen, wenn der Gläubiger auf den Schuldner Druck ausgeübt hat, dass dieser keinen Widerspruch oder Einspruch einlegt oder diesen zurücknimmt, so d...

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