Fachbeiträge & Kommentare zu Darlehensvertrag

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Fehlende Angaben zur Laufzeit, Kündigung und Bestellung von Sicherheiten (Abs 6 1 u 2).

Rn 15 Der Darlehensgeber kann bei fehlenden Angaben darüber Sicherheiten grds nicht fordern. Eine Ausnahme gilt nur bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von mehr als 75 000 EUR, nicht aber bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Sind die Sicherheiten bereits bestellt, kann der Darlehensgeber diese jedoch nicht nach § 812 I zurückverlang...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Pfandbesicherte Darlehen (Nr 2).

Rn 33 Der Ausnahmetatbestand will sicherstellen, dass die Tätigkeit von Pfandleihern nach der PfandlV nicht in den Anwendungsbereich der §§ 491 ff fällt. Voraussetzung ist die wirksame Bestellung eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache iSd §§ 1204 ff. Ein Pfandrecht an einem Inhabergrundschuldbrief erfüllt den Ausnahmetatbestand nicht (BGH WM 18, 657 Rz 50f). Die Sache ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

Rn 14 Die für alle grund- o schiffspfandrechtlich gesicherten Darlehensverträge mit gebundenem Sollzinssatz (§ 489 V), auch Forwarddarlehen (Feldhusen ZIP 16, 850), geltende, nicht abdingbare (Siol FS Hadding 1157, 1167; aA NK-BGB/Krämer Rz 14; Mülbert WM 02, 465, 475f) Vorschrift erfordert ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers – ein solches des Drittsicherungsgebe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. 2Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen. (2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verbindlichkeiten zum Zwecke der Erfüllung (§ 656 II).

Rn 9 Eine Rückforderung der Vorausleistung ist gesetzlich ausgeschlossen. Genannt wird beispielhaft das Schuldanerkenntnis. Auch wenn in einem gerichtlichen Vergleich eine Vergütung vereinbart wird, erfasst die Regelung des II diese mit der Folge, dass der Vergleich nicht vollstreckt werden darf (AG Ddorf NJW-RR 01, 913 [AG Frankfurt am Main 05.09.2000 - 31 C 536/00 - 74]). ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Der halbzwingende (§ 512 1) § 504 regelt die vor Inanspruchnahme vertraglich eingeräumte Überziehung eines laufenden Kontos (Dispositionskredit), § 505 demgegenüber die lediglich geduldete Überziehung, bei der der Darlehensvertrag erst mit der Auszahlung zustande kommt. § 504 setzt Art 2 III, 3 Buchst d, 12 u 16 III Buchst b VerbrKrRL 2008 um. I regelt den Grundtatbesta...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Fremdwährungsimmobiliardarlehen (Abs 4).

Rn 4 Bei einem solchen Vertrag (Legaldefinition: § 503 I 1) muss der Darlehensgeber zur Warnung den Verbraucher unverzüglich (§ 121 I) auf einem dauerhaften Datenträger (2 Nr 1; § 126b 2) informieren, wenn sich die Restschuld o der Gegenwert der restlichen Raten durch eine Veränderung des Wechselkurses der Darlehenswährung ggü der Landeswährung des Verbrauchers (§ 503 I 1) u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendungsbereich.

Rn 87 Nr 10 schützt vor Eintrittsklauseln, die dem Kunden einen neuen, ihm unbekannten Vertragspartner aufzwingen. Nr 10 gilt auch für Werklieferungs- und Geschäftsbesorgungsverträge (Saarbr NJW-RR 99, 1397; U/B/H/Hensen § 309 Nr 10 Rz 5). Seit der Änderung durch das RisikobegrenzungsG v 12.8.08 (BGBl I, 1666) sind auch Darlehensverträge erfasst. Nicht erfasst sind Leasingve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Andere Verteidigungsmöglichkeiten ggü dem Darlehensgeber.

Rn 9 Der Verbraucher kann sich unabhängig von I auch auf die Einreden berufen, die ihm hinsichtlich des Darlehensvertrages direkt zustehen (mangelnde Einigung, Nichtigkeit usw). Das ist selbstverständlich. Rn 10 Bei Nichtzustandekommen des Beschaffungsvertrags ist kraft einer auflösenden Bedingung auch das Darlehen unwirksam, wenn eine Vertragsverbindung von vorneherein gewol...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ungerechtfertigte Bereicherung.

Rn 15 Fällt aufgrund der Nichtigkeit des Grundgeschäfts der Rechtsgrund weg, ist das Schuldversprechen kondizierbar (BGH NJW-RR 99, 573, 574 f [BGH 30.11.1998 - II ZR 238/97]; NJW 00, 2501, 2502 [BGH 18.05.2000 - IX ZR 43/99]; Grüneberg/Sprau Rz 11; Staud/Marburger Rz 23; MüKo/Habersack Rz 47). Dasselbe gilt, wenn das Grundgeschäft nachträglich durch Tilgung oder Aufrechnung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Sachlich.

Rn 3 Die Haftungsbeschränkung bezieht sich nur auf die Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen, zu denen die typischen ehelichen Pflichten in Bezug auf den Unterhalt, den ehelichen Beistand (§ 1353 I 2) ggf einschl einer daraus ableitbaren Pflicht zur Mitarbeit, die Haushaltsführung (§ 1356) und Geschäfte zur Bedarfsdeckung (§ 1357) sowie d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verbundener Vertrag.

Rn 3 Nach I 1 muss ein Verbraucherdarlehen (das ergibt sich aus I 2) mit einem anderen Vertrag mit einem Unternehmer verbunden sein, also idR zur Finanzierung dieses Vertrages dienen. Der Darlehensvertrag muss anders als vor Inkrafttreten des WoImmoKrRL-UG (Vor §§ 355 ff Rn 5) nicht entgeltlich sein. Auch sog Null-Prozent-Finanzierungen, die vor der Reform nicht unter §§ 358...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Widerruf des Verbraucherdarlehens, II.

Rn 22 II behandelt den Gegenfall von I: Der Verbraucher widerruft nicht den Beschaffungsvertrag, sondern das Darlehen. Dies gilt einerseits für Verbraucherdarlehensverträge iSd § 491, seit Inkrafttreten des WoImmoKrRL-UG (Vor §§ 355 ff Rn 5) auch für unentgeltliche Darlehensverträge und Finanzierungshilfen iSd §§ 514, 515; erfasst sind damit va sog Null-Prozent-Finanzierunge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausschluss der Vorfälligkeitsentschädigung (Abs 2).

Rn 3 Der Ausschluss des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung in II Nr 2, der seit dem 21.3.16 (§ 491 Rn 7) auch für Immobiliar-Verbraucherdarlehen gilt, beinhaltet eine zusätzliche Sanktion, sollte der Darlehensgeber den Vorgaben aus § 492 II iVm Art 247 § 7 Nr 3 EGBGB nicht o nicht ausreichend nachkommen. Vgl dazu auch § 494 Rn 9 ff. Die Vertragsangaben über die Berech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Nichtigkeit des Vertrages (Abs 2).

Rn 5 Ein Verstoß gg I 1–2 oder Art 247 § 13 II oder den in Umsetzung von Art 38 I WoImmoKrRL zum 21.3.16 eingefügten § 13b I–III EGBGB führt, anders als ein solcher gg § 13 I 3 oder III, zur Nichtigkeit des Vermittlungsvertrages (BGHZ 163, 332, 335), idR aber nicht zu der des vermittelten Darlehensvertrags (Karlsr WM 00, 1996, 2001; LG Stuttgart WM 00, 1492, 1495) oder eines...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Leitlinien zu den Kriterien und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen nach den §§ 505a und 505b Absatz 2 bis 4 festzulegen. Durch die Rechtsverordn...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / b) Kapitaldienstfähigkeit

„... a) den Kapitaldienst für die gesamte Laufzeit dieser Finanzierungsbeziehung von Anfang an hätte erbringen können und ...” Rz. 2729 [Autor/Stand] Kapitaldienst. Die Glaubhaftmachung muss den Kapitaldienst der Finanzierungsbeziehung betreffen. Der Kapitaldienst umfasst im Grundsatz sämtliche Zahlungsverpflichtungen (Ausgaben), die dem Schuldner aus der Finanzierungsbeziehun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Widerrufserklärung.

Rn 20 Der Widerruf erfolgt durch eindeutige, formfreie, zugangsbedürftige Erklärung ggü dem Unternehmer (§ 355 I 2), auch in einem gerichtlichen Schriftsatz (BGH NJW 90, 567, 570f [BGH 06.12.1989 - VIII ZR 310/88]), nicht allein ggü seinem Anwalt (Hamm BKR 16, 516, 517 [LG Bonn 29.08.2016 - 17 O 118/16]). Er muss weder den Ausdruck ›Widerruf‹ noch eine Begründung enthalten, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bürge und Gläubiger.

Rn 2 Das Schuldverhältnis zwischen Bürgen und Gläubiger kommt durch Abschluss des Bürgschaftsvertrages zustande (§ 311 I). Er begründet eine selbstständige (vgl nur BGH NJW 06, 845, 846 [BGH 10.01.2006 - XI ZR 169/05]) und einseitige Verpflichtung des Bürgen, dem Gläubiger eines Dritten für die Erfüllung einer schuldrechtlichen Verbindlichkeit (jeglicher Art, Vor § 765 Rn 8)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Disagio.

Rn 44 Ein bereits bei Auszahlung der Darlehensvaluta fälliges u vom Darlehensgeber einbehaltenes Disagio (BGH ZIP 11, 1046 Rz 17; NJW-RR 10, 1574 Rz 15) stellt eine Vorauszahlung von Zinsen u damit ein laufzeitabhängiges Entgelt dar (BGHZ 201, 168 Rz 42; 202, 302 Rz 17). Es verstößt nicht gg das Zinseszinsverbot des § 248 I (BGH NJW 00, 352), sondern führt zu einer Ermäßigun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Berechnungszeitpunkt.

Rn 26 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist im Falle einer fristlosen Kündigung des Darlehens durch den Darlehensgeber der Zugang der Kündigung (BGH WM 18, 782 Rz 28, dazu Wehrt ZIP 18, 1212 ff; Stuttg WM 15, 1009, 1014 f u 15, 1148, 1153; Frankf BKR 12, 18, 22; L/B/S/Krepold 14. Kap §§ 489, 490 Rz 143; Welter WuB I E 3. – 1.13; aA Mün...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Bindung bei unzureichender Kreditwürdigkeitsprüfung (Abs 3).

Rn 5 Der in Umsetzung von Art 18 IV u Art 20 III WoImmoKrRL zum 21.3.16 (§ 491 Rn 7) eingefügte III 1 beschränkt alle Möglichkeiten des Darlehensgebers zur einseitigen Beendigung von Allgemein- o Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen o zur Vertragsanpassung, wenn die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers (§§ 505a ff; § 18a KWG) nicht ordnungsgemäß durchgeführt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Besonderheiten bei verbundenen Verträgen (S 6).

Rn 16 S 6 bezieht sich auf verbundene Verträge (§ 358 III). Die Rücktrittsvermutung greift, wenn der Darlehensgeber die finanzierte Sache, etwa als Sicherungseigentümer, an sich nimmt. Er rückt dann ggü dem Verbraucher, der vor dem Aufspaltungsrisiko geschützt werden soll, in die Rechtsposition des Warenkreditgebers ein. Im Falle eines Rücktritts des Verkäufers beschränkt si...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Bereichsausnahmen (Abs 4).

Rn 41 Nach Vorstellungen des Gesetzgebers zwingt die Praktikabilität – va bei der Protokollierung – dazu, gerichtliche Vergleiche, einschl Zwischen- u Teilvergleiche, von den Vorschriften der §§ 491a–495, insb dem Widerrufsrecht, zur Kreditwürdigkeitsprüfung (§§ 505a–505e) sowie des § 358 II u IV weitgehend auszunehmen. Der Ausnahmetatbestand setzt ein nach §§ 159 ff ZPO err...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unrichtige Angabe des effektiven Jahreszinses (Abs 3).

Rn 10 Ist der effektive Jahreszins in der Vertragserklärung des Darlehensnehmers zu niedrig angegeben, ist der Darlehensvertrag zwar wirksam, der Darlehensgeber muss sich aber an seiner unrichtigen Angabe festhalten lassen. Gibt eine Bank den effektiven Jahreszins systematisch zu niedrig an, liegt eine unlautere Geschäftspraxis vor (EuGH NJW 12, 1781 [EuGH 15.03.2012 - Rs. C...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1 § 497 Absatz 1 und 3 sowie § 498 und die §§ 505a bis 505c sowie § 505d Absatz 2 und 3 sowie § 505e sind entsprechend auf Verträge anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen gewährt. 2Dies gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bestimmten Umfang. (2) 1Bei unentgeltlichen Darlehensverträgen gemäß Absatz 1 steht dem Verbr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Grundlage bei Allgemein-Verbraucherdarlehen (Abs 1).

Rn 2 I entspricht nahezu wörtlich dem bisherigen, aufgehobenen § 509 2. Die Informationsgrundlage für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers gem § 505a I 2 Halbs 1 besteht danach vor allen aus (Selbst-)Auskünften, Gehaltsbescheinigungen, Steuer- o Kindergeldbescheiden etc u – nur soweit erforderlich – zuverlässigen Auskunfteien (zB Schufa, Creditreform), die g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unangemessenheit.

Rn 51 Die Angemessenheit des Entgelts ist vor dem Hintergrund dessen zu beurteilen, was nach dispositivem Recht typischerweise geschuldet würde (BGH ZIP 05, 493; NJW 91, 2764). Die Prüfung muss sich an den Vorgaben der gesetzlichen Anspruchsgrundlage orientieren (Grüneberg/Grüneberg § 308 Rz 41). In analoger Anwendung von § 309 Nr 5b muss die Klausel der Verwendergegenseite ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen (§§ 505a–505e).

Rn 1 Art 8 Abs 1 u 2 VerbrKrRL 2008/48/EG verpflichten Darlehensgeber, vor Abschluss des Darlehensvertrages bzw jeder deutlichen nachträglichen Erhöhung des Gesamtkreditbetrags die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers auf ausreichender Informationsgrundlage zu bewerten. Bezweckt wird der Schutz der Verbraucher vor Überschuldung u Zahlungsunfähigkeit durch eine verantwortungsbew...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abgrenzung.

Rn 9 Ob ein Leistungsgegenstand erfüllungshalber, an Erfüllungs statt oder als vereinbarte Erfüllung hingegeben wird, hängt von den Vereinbarungen der Parteien ab. Diese bedürfen im Zweifel der Auslegung (zB Karlsr NJW 03, 2322). Bei der Abgrenzung kommt es namentlich darauf an, ob die Forderung unmittelbar durch Hingabe des ersatzweise vorgesehenen Leistungsgegenstands erlö...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Fiktion unterbliebener Kündigung (Abs 3).

Rn 14 III gilt für alle ordentlichen Kündigungen des Darlehensnehmers (zB nach § 500 I). Eine Kündigung gilt danach als nicht erfolgt, wenn der Darlehensnehmer den (noch) geschuldeten Betrag (für Verbraucherdarlehen beachte § 501) nicht binnen zweier Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung vollständig zurückzahlt. Der Darlehensgeber darf die Annahme des Kreditbetrags nicht a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten, gebundenen Sollzinssatz schuldet. 2Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensv...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 608 BGB – Kündigung.

Gesetzestext (1) Ist für die Rückerstattung der überlassenen Sache eine Zeit nicht bestimmt, hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. (2) Ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Sachdarlehensvertrag kann, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, jederzeit vom Darlehensgeber oder Darlehensnehmer ganz oder teilweise gekündigt we...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Darlehensgebern gibt I ein Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn die Rückzahlung des Darlehens gefährdet ist o sich eine Gefährdung abzeichnet. I ist neben § 498 auf Verbraucherdarlehen anwendbar, wenn kein Zahlungsverzug vorliegt (Stuttg ZIP 17, 1897, 1900 f; Grüneberg FS Nobbe [09], 283, 294 ff; aA Knops WM 12, 1649, 1650f). Rn 2 I ist abdingbar (Mülbert WM 02, 4...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Vertragsänderungen (Abs. 7).

Rn 7 VII gilt für Allgemein- und für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge. Die Informationspflichten gelten neben etwaigen weiteren gesetzlichen Informationspflichten (BTDrs 20/9093, 140). Nach VII Nr 1 b) ist auch zu erläutern, in welcher Form die Zustimmung des Darlehensnehmers notwendig ist; die Prüfung, ob eine Zustimmung notwendig ist, obliegt dem Darlehensgeber (BTD...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Ordnungsmäßigkeit.

Rn 11 Der Beschl muss einer ordnungsmäßigen Verwaltung entsprechen. Die Frage der Ordnungsmäßigkeit ist zum einen an § 20 IV Hs 1 zu messen. Zum anderen ist aber auch § 18 II Nr 1 zu beachten (BGH ZMR 24, 391 Rz 33). Dazu gehört zB die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (BGH ZMR 24, 391 Rz 33; LG Frankfurt aM NZM 25, 54 Rz 20 ff). Der Beschl muss ferner dem G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Prüfungspflichten.

Rn 11 Auf der Grundlage vorgenannter aktueller, angemessen überprüfter Informationen u weiterer aus der Kreditwürdigkeitsprüfung (§§ 505a ff) hat der Darlehensgeber eine ausreichende Anzahl von Darlehensverträgen zumindest aus seiner Produktpalette, bei entsprechender Vereinbarung auch aus der fremder Anbieter, auf ihre Eignung speziell für den Bedarf des Kunden zu prüfen u ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Bereicherungsausgleich.

Rn 49 Erfasst die Nichtigkeit allein das Verpflichtungsgeschäft, erfolgt der Bereicherungsausgleich nach den §§ 812 ff. Ist auch das Verfügungsgeschäft nichtig, bestehen dingliche Ansprüche, zB gem § 985. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung kann nach § 817 2 ausgeschlossen sein. Dies ist bereits der Fall, wenn der Gläubiger objektiv sittenwidrig gehandelt hat und sich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Rechtsscheinvollmacht kraft Einräumung einer Stellung.

Rn 50 Wer einem anderen eine Stellung in einem Unternehmen einräumt, die typischerweise mit einer Vollmacht verbunden ist, weil ohne sie der Inhaber der Stellung die mit ihr verbundenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen kann, muss den anderen als bevollmächtigt gelten lassen, auch wenn dieser tatsächlich keine oder eine geringere Vollmacht hat (Grüneberg/Ellenberger Rz 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Irrtum nach § 119.

Rn 45 Bei einem Inhalts- oder Erklärungsirrtum kann der Bürge seine Bürgschaftserklärung nach § 119 I anfechten: vgl zB BGH WM 57, 66, 67 (Motivirrtum über Existenz eines Mitbürgen unerheblich; Verwechslung von Nachbürgschaft und Mitbürgschaft erheblich); BGHZ 91, 324, 329 (fehlendes Erklärungsbewusstsein bei Abgabe einer objektiv als Bürgschaft zu verstehenden Erklärung); N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die halbzwingende (§ 512 1) Vorschrift will einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Darlehensgeber u säumigem Verbraucher schaffen u insb durch die Regelungen in II u III eine laufend steigende Verschuldung des Verbrauchers möglichst vermeiden. Die Höhe des Verzugszinssatzes (§ 288 I) ist deshalb nach I 1 begrenzt auf 5, bei Immobiliardarlehen (§ 491 III) auf nu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausnahmen, I 2, II, §§ 491, 504, 505.

Rn 12 Bagatellverträge: Nach II HS 2 versagt der Einwendungsdurchgriff, wenn das finanzierte Entgelt 200,– EUR nicht übersteigt. Eine entsprechende Regelung enthält § 491 II Nr 1. Doch kommt es in § 491 auf den Gesamtbetrag des auszuzahlenden Darlehens an, bei II HS 2 nur auf den durch das Darlehen finanzierten Teil. Bedeutung hat der Unterschied, wenn der insgesamt gewährte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolgen.

Rn 6 Verbotswidrig begebene Wechsel u Schecks begründen zwar grds eine wirksame wertpapierrechtliche Verbindlichkeit (München ZIP 04, 991, 992; Bülow/Artz Rz 25). Die schuldrechtliche Verpflichtung zur Begebung eines Wechsels o Schecks sowie eine damit verbundene Sicherungsabrede sind aber nichtig (§ 134; Staud/Kessal-Wulf Rz 32; Müller WM 91, 1781, 1786). Die Wirksamkeit de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Berechtigter.

Rn 10 Zum Widerruf berechtigt ist in erster Linie der Verbraucher als Vertragspartner, auch wenn er beim Vertragsschluss vertreten worden ist. Bei § 1357 (oder § 8 II LPartG) soll auch der Mithaftende widerrufen können. Gleiches soll sogar für den nach § 179 I haftenden vollmachtlosen Vertreter gelten, BGH NJW-RR 91, 1079 (zu § 355 aF); auch Grüneberg/Grüneberg Rz 2. Schließ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Erklärung im Namen eines noch unbestimmten Dritten.

Rn 44 Der Vertretene braucht bei Vornahme des Vertretergeschäfts noch nicht bestimmt zu sein. Es genügt, dass die nachträgliche Bestimmung dem Vertreter überlassen wird oder vereinbarungsgemäß aufgrund sonstiger Umstände erfolgen soll (BGH NJW 98, 62, 63). Eine Vertragsgestaltung, bei der noch unbekannte Erwerber mit dem Eintritt in eine Bauherrengemeinschaft automatisch Par...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / g) Zahlungsverzug; Warnhinweis; Widerrufsrecht; Vorfälligkeitsentschädigung; Vertragsentwurf; Datenschutz (Art 247 § 3 I Nr 11–16 EGBGB).

Rn 23 Der Darlehensnehmer ist über den Verzugszinssatz, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkret angegeben werden muss (BGH NJW 22, 1890 Rz 11 f; EuGH WM 21, 1986 Rz 81 ff = ECLI:EU:C:2021:736; nach BGH WM 24, 736 Rz 32 ff hindert die fehlende Angabe des konkreten Verzugszinssatzes das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht; ebenso WM 24, 1955 Rz 24), die Art u Weise seine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unwiderruflichkeit.

Rn 3 Weitere Voraussetzung für das Entstehen des Vergütungsanspruchs ist die Unwiderruflichkeit des Darlehensvertrages nach §§ 495, 355. Diese ist gegeben mit Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist (§ 355 II). Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation, handelt der Verbraucher ggf rechtsmissbräuchlich (§ 242), wenn er in Kenntnis seines Widerrufsrechts davon kein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verordnung.

Rn 3 In Ausnutzung der Ermächtigungsgrundlage wurde die ImmoKWPLV v 24.4.18 (BGBl I 529) erlassen, die am 1.5.18 in Kraft getreten ist u auch im Aufsichtsrecht Anwendung findet (Omlor NJW 18, 2445). Diese soll Unsicherheiten bei der Rechtsanwendung beseitigen, ist aber kein Hdb der Kreditwürdigkeitsprüfung (Buck-Heeb/Siedler BKR 18, 269, 270). Sie regelt (näher MüKo/Weber Rz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Abschnittsfinanzierungen.

Rn 60 Verständigen sich Realkreditgeber u Darlehensnehmer auf eine Abschnittsfinanzierung, wird für die Dauer eines bestimmten Zeitraums eine Festzinsvereinbarung getroffen. Bei der echten Abschnittsfinanzierung ist das Ende der Zinsfestschreibungsperiode gleichbedeutend mit dem Ende der Laufzeit des Darlehens. Kommt es zu einer Anschlussvereinbarung, liegt ein eigenständige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Einzelfälle.

Rn 16 Einem Kreditinstitut ist das Wissen aller Mitarbeiter zuzurechnen, die es bei der Bearbeitung eines konkret in Rede stehenden Geschäfts vertreten oder daran bestimmungsgemäß mitgewirkt haben. Diese Voraussetzungen erfüllt insb der Kontobetreuer, der den Verdacht schöpft, dass der Kontoinhaber eingehende Gelder veruntreut (BGH NJW 08, 2245 Rz 18), der Kassenbeamte, der ...mehr