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b. Vertragsbedingungen, die den Zeitpunkt oder die Höhe der vertraglichen Zahlungsströme ändern

Prof. Dr. Andreas Barckow , Jens Berger
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Tz. 177

Stand: EL 58 – ET: 01/2026

Finanzielle Vermögenswerte, deren Vertragsbedingungen eine Anpassung der Höhe oder des zeitlichen Eintritts der zu empfangenden Zahlungen gestatten, bedürfen einer gesonderten Betrachtung für Zwecke des SPPI-Tests. Als Beispiel für eine Anpassung der Zahlungshöhe sei eine Zinsanpassungsklausel im Kreditvertrag genannt, der zufolge der Gläubiger das Recht erhält, den Vertragszins anzupassen, sollte der Schuldner Zahlungen nicht fristgerecht nachkommen oder bestimmte Kennzahlen nicht einhalten. Anpassungen der Höhe nach sind aktuell auch vermehrt im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitskennzahlen zu beobachten. So kann sich bspw. der Zinssatz eines Kredits um eine vorab definierte Anzahl an Basispunkten verringern, wenn der Schuldner einen vorab festgelegten Wasserverbrauch nicht überschreitet (diesbezüglich vgl. auch Tz. 177a–177c). Eine Anpassung des zeitlichen Anfalls der vertraglichen Zahlungsströme liegt bspw. vor, wenn Kreditbeziehungen vorzeitig gekündigt oder über den ursprünglich vereinbarten Endzeitpunkt hinaus verlängert werden können. Vertragsklauseln, die zu einer Veränderung der Höhe und/oder des zeitlichen Eintritts von Zahlungen führen können, sind dem IASB zufolge unschädlich für die Erfüllung des Zahlungsstromkriteriums, solange die Zahlungsreihe auch nach erfolgter Anpassung den SPPI-Test besteht. Das bedeutet, dass die vertraglichen Zahlungen sowohl vor als auch nach der Änderung Tilgungen und Zinsbeträge iSd. Definition darstellen müssen (vgl. IFRS 9.B4.1.10). Der Grund für die Änderung der Zahlungsstruktur ist für sich genommen nicht entscheidungsrelevant, er ist aber als Indikator bei der Beurteilung zu berücksichtigen (s. a. IFRS 9.B4.1.13, Instrument E). Als tendenziell schädlich einzustufendes Beispiel nennt der IASB ein...

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