Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 356d BGB – Widerrufsrecht des Verbrauchers bei unentgeltlichen Darlehensverträgen und unentgeltlichen Finanzierungshilfen.

Prof. Dr. Michael Stürner
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Gesetzestext

 

Bei einem Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen oder eine unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Absatz 2 Satz 2 nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des § 514 Absatz 2 Satz 3 über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt.

 

Rn 1

Die Vorschrift wurde durch das WoImmoKrRL-UG (Vor §§ 355 ff Rn 5) neu geschaffen. Sie wurde auf Empfehlung des Rechtsausschusses eingefügt und regelt den Beginn der Widerrufsfrist bei unentgeltlichen Darlehen (§ 514) und unentgeltlichen Finanzierungshilfen (§ 515). Der Gesetzgeber reagiert damit auf die verbreitete ›Null-Prozent-Finanzierung‹ und erstreckt bestimmte verbraucherschützende Vorschriften auf solche Abreden (BTDrs 18/7584, 140).

 

Rn 2

Abweichend von § 355 II 2 (dort Rn 11) macht S 1 den Beginn der Widerrufsfrist zusätzlich davon abhängig, dass eine Unterrichtung des Verbrauchers über das Widerrufsrecht nach § 514 II 3 erfolgt ist (s § 356b Rn 5). Nach Sinn und Zweck der Norm darf die Unterrichtung nicht vor Vertragsschluss erfolgen (Grüneberg/Grüneberg Rz 2). Unklar sind die Rechtsfolgen, da der sonstigen Systematik zuwiderlaufend keine auf § 356d bezogene Sondervorschrift geschaffen wurde. Am nächsten dürfte die Anwendung von § 357b III 4, II 2 liegen, wo auf § 357 V–VII, § 357a I, II verwiesen wird (Grüneberg/Grüneberg Rz 2).

 

Rn 3

S 2 statuiert wie in § 356b II 4 (dort Rn 3) hier eine absolute Höchstfrist, so dass kein ›ewiges‹ Widerrufsrecht besteht. Entscheidend ist grds der spätere der beiden dort genannten Zeitpunk...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    365
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    305
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    264
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    260
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    234
  • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
    216
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    211
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    176
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    176
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    166
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    157
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    143
  • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
    135
  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
    121
  • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
    121
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    115
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    115
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    113
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    110
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    110
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht
Bild: Haufe Shop

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


Bürgerliches Gesetzbuch / § 356d Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen
Bürgerliches Gesetzbuch / § 356d Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen

  (1) Bei einem Ratenlieferungsvertrag, der weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen wird, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren