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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 356d BGB – Widerrufsrecht des Verbrauchers bei unentgeltlichen Darlehensverträgen und unentgeltlichen Finanzierungshilfen.

Prof. Dr. Michael Stürner
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Gesetzestext

 

Bei einem Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen oder eine unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Absatz 2 Satz 2 nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des § 514 Absatz 2 Satz 3 über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt.

 

Rn 1

Die Vorschrift wurde durch das WoImmoKrRL-UG (Vor §§ 355 ff Rn 5) neu geschaffen. Sie wurde auf Empfehlung des Rechtsausschusses eingefügt und regelt den Beginn der Widerrufsfrist bei unentgeltlichen Darlehen (§ 514) und unentgeltlichen Finanzierungshilfen (§ 515). Der Gesetzgeber reagiert damit auf die verbreitete ›Null-Prozent-Finanzierung‹ und erstreckt bestimmte verbraucherschützende Vorschriften auf solche Abreden (BTDrs 18/7584, 140).

 

Rn 2

Abweichend von § 355 II 2 (dort Rn 11) macht S 1 den Beginn der Widerrufsfrist zusätzlich davon abhängig, dass eine Unterrichtung des Verbrauchers über das Widerrufsrecht nach § 514 II 3 erfolgt ist (s § 356b Rn 5). Nach Sinn und Zweck der Norm darf die Unterrichtung nicht vor Vertragsschluss erfolgen (Grüneberg/Grüneberg Rz 2). Unklar sind die Rechtsfolgen, da der sonstigen Systematik zuwiderlaufend keine auf § 356d bezogene Sondervorschrift geschaffen wurde. Am nächsten dürfte die Anwendung von § 357b III 4, II 2 liegen, wo auf § 357 V–VII, § 357a I, II verwiesen wird (Grüneberg/Grüneberg Rz 2).

 

Rn 3

S 2 statuiert wie in § 356b II 4 (dort Rn 3) hier eine absolute Höchstfrist, so dass kein ›ewiges‹ Widerrufsrecht besteht. Entscheidend ist grds der spätere der beiden dort genannten Zeitpunk...

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