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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 1.2 Normenzusammenhang und Zweck

Klaus Bertram
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Rz. 4

§ 247 HGB gehört zum Bereich der Ansatzvorschriften. Die Vorschrift ergänzt das in § 246 Abs. 1 HGB enthaltene Vollständigkeitsgebot hinsichtlich des Ausweises der Aktiva und Passiva.[1] § 248 HGB begrenzt das grundsätzliche Ansatzgebot des § 246 Abs. 1 HGB, indem für selbst geschaffene immaterielle VG des AV ein Aktivierungswahlrecht, für bestimmte selbst geschaffene immaterielle VG des AV ein Aktivierungsverbot kodifiziert wird. § 249 HGB regelt Ansatzvorschriften für Rückstellungen. Gleiches erfolgt mit § 250 HGB für die RAP. § 251 HGB ergänzt den Inhalt der Bilanz insoweit, als unter der Bilanz Haftungsverhältnisse auszuweisen sind (sog. Unterstrich-Vermerke).

 

Rz. 5

Die in Abs. 1 enthaltene Mindestgliederung der Bilanz wird für eine Vielzahl von Bilanzierenden durch strengere Spezialregelungen überlagert. KapG/KapCoGes haben die Gliederungsvorschrift von § 266 Abs. 2 und 3 HGB zu beachten.[2] Gleiches gilt für nach dem PublG rechnungslegungspflichtige Unternehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 PublG) sowie Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 1 HGB), die aufgrund der spezialgesetzlichen Verweise ebenfalls § 266 HGB zu beachten haben.

Für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute ist unabhängig von ihrer Rechtsform gem. § 340a Abs. 2 HGB die RechKredV zu beachten, die die Anwendung von Formblättern regelt. Gleiches gilt für Versicherungsunternehmen gem. § 341a Abs. 2 HGB, für die die Formblätter der RechVersV verbindlich sind.

 

Rz. 6

Die in § 247 Abs. 1 HGB enthaltene Gliederung ist bei Bedarf um für alle Kfl. anwendbare Posten zu erweitern. § 246 Abs. 2 Satz 3 HGB schreibt den Ausweis eines Aktivüberhangs des Zeitwerts des Deckungsvermögens über die saldierten Verpflichtungen in einem gesonderten Posten vor (§ 246 Rz 120). Für KapG/KapCoGes hat der Gesetzgeber hierfür den Pos...

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