Fachbeiträge & Kommentare zu Bußgeld

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§ 35 Vorverfahren / E. Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung

Rz. 33 Eine begehrte Variante, ein Verfahren zugunsten des Betroffenen zu beenden, ist die Einstellung des Verfahrens wegen eingetretener Verjährung. Dies geschieht durch Beschluss oder Urteil, je nach dem Stadium des Verfahrens, § 46 OWiG, §§ 206a, 260 Abs. 3 StPO. Die Verjährung ist von Amts wegen zu prüfen, weswegen die Einstellung etwa auch einem Verwerfungsurteil vorgeh...mehr

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§ 19 Vertrauensschadenversi... / b) Beispiele für unmittelbare und mittelbare Schäden

Rz. 22 Dies zugrunde gelegt sind als unmittelbarer Schaden ersatzfähig ohne Anspruch auf Vollständigkeit: der Wiederbeschaffungswert bzw. die Wiederherstellungskosten und ein danach verbleibender technischer oder merkantiler Minderwert,[71] jedoch maximal bis zur Höhe des Zeitwerts der Sache gem. § 55 AVB-VSV; die Kosten für den Widerruf, die Richtigstellung oder Ergänzungen...mehr

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E / 1 Einstellung des Verfahrens, Allgemeines [Rdn 1641]

Rdn 1642 Literaturhinweise: Bloy, Zur Systematik der Einstellungsgründe im Strafverfahren, GA 1980, 161 Bischoff/Kusnik/Bünnigmann, Die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten im Strafverfahren, StraFo 2015, 222 Bornheim, Strategien zur Verfahrenseinstellung, PStR 2000, 32 Burhoff, Einstellung des Verfahrens: Voraussetzungen, Vor- und Nachteile, PStR 2002, 19 Dahs, Zur Verteidig...mehr

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V / 7 Verfahrensverzögerung, Allgemeines [Rdn 3386]

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B / 26 Besetzungsfragen [Rdn 990]

Rdn 991 Literaturhinweise: s. die Hinw. bei → Besetzungseinwand, Teil B Rdn 966. Rdn 992 1. I.d.R. muss sich der Verteidiger mit den Besetzungsfragen schon bei der → Vorbereitung der Hauptverhandlung, Teil V Rdn 4046, auseinandersetzen. Dabei muss er alle in Betracht kommenden Beanstandungen prüfen (zu richterlichen Erfahrungsmängeln als Besetzungseinwand Lobmüller StV 2015, ...mehr

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Kapitel 19: Straf-, Buß- un... / 4.1 § 335b HGB (Bestimmte Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften)

Rz. 235 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 § 335b Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften 1Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333a, die Bußgeldvorschrift des § 334 sowie die Ordnungsgeldvorschrift des § 335 gelten auch für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im S...mehr

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Kapitel 11: Lage- und Manag... / 4.3.8 Sanktionen und sonstige Verstoßfolgen

Rz. 489 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Die aktienrechtlichen Straf- und Bußgeldvorschriften wurden um Tatbestände mit Bezug zur Vergütungsberichterstattung ergänzt: Unrichtige Darstellung: Gemäß § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe u. a. derjenige bestraft, der als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats im aktienrechtlichen...mehr

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Kapitel 19: Straf-, Buß- un... / 3.1.2.1 Bußgeldtatbestände in Abs. 1

Rz. 173 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Zum tauglichen Täterkreis (Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats) vgl. Tz. 165 f. sowie die Ausführungen zu § 331 HGB (vgl. Tz. 30). § 334 Abs. 1 Satz 1 HGB sanktioniert in Nr. 1–6 Verstöße gegen bestimmte Rechnungslegungsvorschriften; die §§ 242ff. HGB werden dabei allerdings nicht komplett erfasst.[1] Führt der...mehr

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Kapitel 1: Einführung in di... / 8.2.1.2 Ordnungswidrigkeitsrechtliche Sanktionen

Rz. 296 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Den eigentlichen und materiellen Kern der handelsrechtlichen Sanktionen von Bilanzierungsvorschriften stellen die Straf- und Bußgeldvorschriften gem. §§ 331–335c HGB dar. Diese Vorschriften knüpfen subjektiv an die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats der Kapitalgesellschaft an. Während die §§ 331–333a HGB Str...mehr

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Kapitel 1: Einführung in di... / 8.2.4 Steuerrechtliche Sanktionen

Rz. 301 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Die steuerrechtlichen Sanktionen der Verletzung von Rechnungslegungspflichten sind von besonderer Bedeutung, denn in vielen Fällen stellen sie die einzigen Vorschriften da, die eine Beachtung der Pflichten effektiv gewährleisten. Ausgangspunkt ist die Regelung des § 158 AO, wonach der aufgestellte Jahresabschluss die Vermutung der sachlichen...mehr

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Kapitel 19: Straf-, Buß- un... / 3.2.1.1 Überblick

Rz. 215 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Die §§ 335, 335a HGB dienen der Durchsetzung der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung (indirekt auch der Aufstellung und Prüfung); sie haben eine hohe praktische Bedeutung (vgl. Tz. 219). Übergeordnetes Ziel ist es auch hier...mehr

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Kapitel 19: Straf-, Buß- un... / 3.1.1.4 Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

Rz. 172 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Zur vergleichsweise geringen kriminalpolitischen Bedeutung der §§ 331ff. HGB und möglichen Erklärungsansätzen vgl. Tz. 7 f., 27. Bußgelder nach § 334 HGB haben immerhin ein etwas größeres Gewicht als Straftaten (2022: Einleitung von 2.665 (Vorjahr: 3.208) neuen Verfahren beim BfJ, Verhängung von Bußgeldern in 125 (Vorjahr: 184) Fällen).[1] I...mehr

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Kapitel 19: Straf-, Buß- un... / 1.3 Kriminalpolitische Bedeutung

Rz. 7 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Trotz der enormen Wichtigkeit von Bilanzen für Gläubiger, Gesellschafter, Kapitalmarktteilnehmer, Anleger etc. kommt den Straftatbeständen der §§ 331–333a HGB in der forensischen Lebenswirklichkeit bisher noch eine verhältnismäßig geringe praktische Bedeutung zu. Spektakuläre Fälle auch in Deutschland, wie "FlowTex", "Hypo Alpe Adria" und erst...mehr

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Kapitel 19: Straf-, Buß- un... / 3.1.2.1.1 Den Jahresabschluss betreffend (Satz 1 Nr. 1)

Rz. 175 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 § 334 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) HGB bewehrt Verstöße gegen Vorschriften über die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (§ 243 Abs. 1 HGB), die Klarheit und Übersichtlichkeit (§ 243 Abs. 2 HGB), die Sprache und Währungseinheit (§ 244 HGB), die Unterzeichnung (§ 245 HGB), die Vollständigkeit und das Verrechnungsverbot (§ 246 HGB), den Inhal...mehr

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Kapitel 19: Straf-, Buß- un... / 3.1.2.5.1 Verfolgung

Rz. 201 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Im Bußgeldverfahren gilt (anders als im Strafverfahren) das Opportunitätsprinzip. Die Verfolgung geschieht zwar von Amts wegen, liegt aber im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde, § 47 Abs. 1 OWiG. Rz. 202 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Verfolgungsbehörde ist im Falle von § 334 Abs. 1 HGB bei Kapitalgesellschaften, die kapitalmarktorient...mehr

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Kapitel 19: Straf-, Buß- un... / 2.5 § 333a HGB

Rz. 156 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 § 333a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses eine in § 334 Absatz 2a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder eine in...mehr

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Kapitel 15: Prüfung / 2.1.2.2.4 Pflichten des Abschlussprüfers bei Verstößen

Rz. 30 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Der Abschlussprüfer hat im Falle eines Verstoßes gegen das Verbot zur Erbringung von Leistungen nach Art. 5 Abs. 1 VO (EU) Nr. 537/2014 und allgemein über jegliche Gefährdungen der Unabhängigkeit den Prüfungsausschuss eines EU-PIE zu informieren. Mit dem Prüfungsausschuss hat der Abschlussprüfer die identifizierten Gefahren für seine Unabhäng...mehr

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Kapitel 19: Straf-, Buß- un... / 3.1.1.2 Entstehungsgeschichte

Rz. 168 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Die Ordnungswidrigkeitentatbestände in § 334 Abs. 1 Nr. 1–6, Abs. 2 HGB, die verschiedene Verstöße gegen Rechnungslegungsnormen ahnden, wurden bereits durch das BiRiLiG v. 19.12.1985 geschaffen (allgemein zur Geschichte vgl. Tz. 4 ff.). Die Vorschrift hat seitdem verschiedene Änderungen erfahren: Durch das Vorstandsvergütungs-OffenlegungsG v...mehr

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 16: Rechnungslegung... / 8.1.2.5 Rechtsfolgen bei Verstoß

Rz. 101 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Die Verletzung der Pflicht zur Verwendung der vorgeschriebenen Formblätter löst zivilrechtlich dieselben Rechtsfolgen aus, die ein Verstoß gegen die Gliederungsvorschriften des HGB nach sich zieht.[1] Eine explizite Regelung der Rechtsfolgen findet sich in § 256 Abs. 4 AktG und in § 33 Abs. 2 GenG. Danach ist der Jahresabschluss nur nichtig ...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Aufbewahrungspflicht/Aufbew... / 2 Folgen der Verletzung der Aufbewahrungspflichten

Verstöße gegen die Regelungen zur Aufbewahrung sind eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld bis zu 50.000 EUR belegt werden kann. Wenn im Baugewerbe oder in der Kurier-, Express- oder Paketbranche Entgeltunterlagen nicht oder nicht richtig gestaltet sind, kann dies mit einem Bußgeld bis zu 5.000 EUR belegt werden.[1] Feststellung des Verstoßes bei einer Betriebsprüfung Hat ei...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Aufbewahrungspflicht/Aufbew... / 9 Mögliche Sanktionen – wenn Unterlagen vernichtet werden

Wer aufbewahrungspflichtige Unterlagen nicht aufbewahrt bzw. nicht ausreichend lange aufbewahrt, muss auch mit großen Nachteilen in Zivilprozessen rechnen. Die vernichteten Unterlagen haben keine Beweiskraft mehr. Insbesondere bei Überschuldung, drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit kann die Vernichtung von Belegen mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden.[1] Dane...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Aufbewahrungspflicht/Aufbew... / 2 Vorgaben der DSGVO

Seit der Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) müssen Unternehmen in der Datenschutzerklärung (auch) Angaben zu den jeweils erhobenen sowie verarbeiteten Daten der Nutzer nebst Rechtsgrundlage machen. Dies ergibt sich aus Art. 13 und Art. 14 DSVGO. Hierzu gehören auch Informationen über die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls ...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Aufbewahrungspflicht/Aufbew... / Zusammenfassung

Begriff Unternehmen unterliegen in verschiedensten Bereichen Aufzeichnungspflichten. Wer sie verletzt, macht sich u. U. strafbar oder muss im Besteuerungsverfahren mit (überhöhten) Schätzungen oder Bußgeldern rechnen. Steuerpflichtige verletzen ihre Aufbewahrungspflichten insbesondere, wenn sie Buchführungs- und andere Aufzeichnungsunterlagen vor Ablauf der Aufbewahrungsfris...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Opt-out-Erklärung / 4.2 Zustimmungserklärung

Es handelt sich bei der Einwilligung des Arbeitnehmers nicht um eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag, sondern um eine einseitige arbeitszeitschutzrechtliche Erklärung des Arbeitnehmers. Die Voraussetzung der individuellen Zustimmung bedeutet auch, dass diese nicht durch eine kollektivrechtliche Regelung (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede) ersetzt ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Betriebsprüfung: Aufbewahru... / 3.7 Folgen bei der Verletzung der Aufbewahrungspflichten

Rz. 47 Steuerlich relevante Daten, die in elektronischer Form vorliegen, dürfen auch nach Ausdruck dieser Daten nicht vernichtet werden. Die GoBD schreiben vor, dass im Unternehmen eingehende digitale Dokumente mit einem eindeutigen Index zu versehen und unter diesem über die gesamte Aufbewahrungsfrist sicher vorzuhalten sind.[1] Trotz dieser Vorgaben werden im Prüfungsfall ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Rutschiges Herbstlaub: Eigentümer in der Pflicht

Herbstlaub kann im Regen rutschig werden – Eigentümer müssen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht dafür sorgen, dass Wege auf ihrem Grundstück gefahrlos genutzt werden können, sonst haften sie unter Umständen bei Unfällen. So haben die Gerichte entschieden. Nasses oder feuchtes Laub kann für Passanten schnell zur Gefahr werden. Mieter und Eigentümer sind grundsätzlich verp...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Warum werden Sicherheitsbea... / 1.6 Folgen von Verstößen

Sofern Sie die Forderungen des § 20 Abs. 1 der DGUV-V 1 vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllen, handeln Sie im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 EUR geahndet werden.mehr

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Sommer, SGB V § 397 Bußgeld... / 2 Rechtspraxis

2.1 Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Telematikinfrastruktur (Abs. 1) 2.1.1 Benachteiligungsverbot nach § 25b Abs. 7 (Nr. 1) Rz. 3a Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 25b Abs. 7 einen Versicherten bevorzugt oder benachteiligt. Versicherte dürfen nicht bevorzugt oder benachteiligt werden, weil sie einer Datenverarbeitung nicht widersprochen oder widersprochen haben oder...mehr

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Sommer, SGB V § 397 Bußgeld... / 2.2 Verstoß gegen Melde-, Auskunfts- und Vorlagepflichten (Abs. 2)

Rz. 10 Die Ordnungswidrigkeiten gemäß Abs. 2 bestehen in der Verletzung von Melde-, Auskunfts- und Vorlagepflichten Dritter, auf die die Krankenkassen zur Durchführung ihrer Aufgaben als Träger der Krankenversicherung angewiesen sind. Die Tatbestände der verfolgbaren Ordnungswidrigkeiten sind abschließend aufgezählt. Die Verletzung anderer Mitteilungspflichten (z. B. die Mel...mehr

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Sommer, SGB V § 397 Bußgeld... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Norm definiert krankenversicherungsrechtliche Ordnungswidrigkeiten (§ 1 OWiG) und bedroht diese mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 EUR (Abs. 1), 2.500 EUR (Abs. 2) bzw. 300.000,00 EUR (Abs. 2a). Verfolgungsbehörde (§ 47 Abs. 1 OWiG) ist die Krankenkasse und in bestimmten Fällen das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Abs. 2a). Die Bußgelder fl...mehr

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Sommer, SGB V § 397 Bußgeld... / 2.3 Telematikinfrastruktur (Abs. 2a)

2.3.1 Nicht zugelassene Komponenten oder Dienste (Nr. 1) Rz. 23a Anbieter von Betriebsleistungen oder von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur benötigen eine Zulassung oder Bestätigung der gematik nach § 326. Wer trotzdem vorsätzlich oder fahrlässig nicht bestätigte oder zertifizierte Komponenten oder Dienste in Verkehr bringt oder zur Verfügung stellt, handelt...mehr

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Sommer, SGB V § 397 Bußgeld... / 2.6 Verwaltungsbehörde (Abs. 4)

Rz. 35a In den Fällen des Abs. 2a ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die zuständige Verwaltungsbehörde.mehr

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Sommer, SGB V § 397 Bußgeld... / 2.3.6 Zertifizierung informationstechnischer Systeme (Nr. 6)

Rz. 23f Informationstechnische Systeme dürfen nur zertifiziert in den Verkehr gebracht werden (§ 388 Abs. 1). Verantwortliche handeln ordnungswidrig, wenn dagegen verstoßen wird.mehr

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Sommer, SGB V § 397 Bußgeld... / 2.1 Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Telematikinfrastruktur (Abs. 1)

2.1.1 Benachteiligungsverbot nach § 25b Abs. 7 (Nr. 1) Rz. 3a Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 25b Abs. 7 einen Versicherten bevorzugt oder benachteiligt. Versicherte dürfen nicht bevorzugt oder benachteiligt werden, weil sie einer Datenverarbeitung nicht widersprochen oder widersprochen haben oder einen Hinweis beachtet oder nicht beachtet haben. Ein entsprechendes Ver...mehr

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Sommer, SGB V § 397 Bußgeld... / 2.4 Bußgeldverfahren

2.4.1 Bußgeldbehörde Rz. 24 Da es sich bei den Bußgeldtatbeständen um die Verletzung eigener Aufgaben der Krankenkassen handelt, sind diese auch zuständige Verwaltungsbehörden zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Der Vorstand (§ 35a SGB IV) oder der Geschäftsführer (§ 36 SGB IV) der Krankenkasse sind ...mehr

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Sommer, SGB V § 397 Bußgeld... / 3 Literatur

Rz. 36 Roßnagel/Hornung, Forschung à la carte, MedR 2008, 538.mehr

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Sommer, SGB V § 397 Bußgeld... / 2.1.1 Benachteiligungsverbot nach § 25b Abs. 7 (Nr. 1)

Rz. 3a Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 25b Abs. 7 einen Versicherten bevorzugt oder benachteiligt. Versicherte dürfen nicht bevorzugt oder benachteiligt werden, weil sie einer Datenverarbeitung nicht widersprochen oder widersprochen haben oder einen Hinweis beachtet oder nicht beachtet haben. Ein entsprechendes Verbot einer Benachteiligung folgt bereits aus § 25b Abs....mehr

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Sommer, SGB V § 397 Bußgeld... / 2.3.5 Digitale Gesundheitsanwendungen (Nr. 5)

Rz. 23e Personenbezogene Daten aus einer digitalen Gesundheitsanwendung (§ 33a) sind den Versicherten auf deren Verlangen unverzüglich und kostenfrei im interoperablen Format herauszugeben (§ 386 Abs. 2). Verantwortliche handeln ordnungswidrig, wenn die Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgesehenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt werden.mehr

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Sommer, SGB V § 397 Bußgeld... / 2.3.2 Störungsmeldung (Nr. 2)

Rz. 23b Erhebliche Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit von Komponenten oder Diensten der Telematikinfrastruktur sind von den Anbietern unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) an die gematik zu melden (§ 329 Abs. 2 Satz 1). Wird eine erforderliche Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgegeben, handelt d...mehr

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Sommer, SGB V § 397 Bußgeld... / 2.2.2 Auskunftspflicht (Nr. 2)

Rz. 17 Versicherte und potenzielle Versicherte (z. B. aufgrund ausgeübten Wahlrechts) haben der Krankenkasse auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Krankenkasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen und Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellu...mehr

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Sommer, SGB V § 397 Bußgeld... / 2.2.4 Verschulden

Rz. 21 Die Ordnungswidrigkeit setzt neben dem objektiven Tatbestand der Nichterfüllung der Melde-, Auskunfts- und Vorlagepflichten subjektives Verschulden in Form von Vorsatz oder Leichtfertigkeit voraus. Diese Verschuldensmerkmale sind nachträglich mit Wirkung zum 1.1.1990 eingefügt worden (Rz. 1). Die Notwendigkeit eines subjektiven Verschuldens ergibt sich bereits aus dem...mehr

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Sommer, SGB V § 397 Bußgeld... / 2.4.2 Bußgeldbescheid

Rz. 26 Ordnungswidrigkeiten werden durch einen Bußgeldbescheid geahndet (§ 65 OWiG). Ob ein Bußgeldbescheid zu erlassen ist, entscheidet sich nach dem Opportunitätsprinzip. Rz. 27 Der Bußgeldbescheid ist ein Verwaltungsakt. Für diesen gelten jedoch nicht die Vorschriften des SGB X, sondern die des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Dabei ist die Verwaltungsbehörde an bestimm...mehr

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Sommer, SGB V § 397 Bußgeld... / 2.5 Höhe der Geldbuße (Abs. 3)

Rz. 32 Die Höhe der Geldbuße kann bei Verstößen gegen Abs. 1 bis zu 50.000,00 EUR betragen. Die Höhe dieses Bußgeldrahmens berücksichtigt einerseits den typischen Täterkreis der Leistungserbringer und hat andererseits stark präventiven Charakter. Die Geldbuße für Verstöße nach Abs. 2 ist auf 2.500,00 EUR begrenzt. Für Verstöße nach Abs. 2a ist eine Geldbuße bis zu 300.000,00...mehr

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Sommer, SGB V § 397 Bußgeld... / 2.1.4 Unzulässige Vereinbarungen (Nr. 4)

Rz. 9a Von Versicherten darf der Zugriff auf Daten in einer Anwendung (§ 334 Abs. 1 Satz 2) nicht verlangt werden (§ 335 Abs. 1). Auch entsprechende Vereinbarungen sind verboten (§ 335 Abs. 2). Es handelt sich hierbei um ein gesetzliches Verbot i. S. d. § 134 BGB, sodass entgegen diesem Verbot geschlossene Vereinbarungen nichtig sind. Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3...mehr

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Sommer, SGB V § 397 Bußgeld... / 2.1.2 Diskriminierungsfreie Einbindung aller Komponenten und Dienste (Nr. 2)

Rz. 4 Die Anbieter und Hersteller informationstechnischer Systeme für die vertragsärztliche Versorgung, die vertragszahnärztliche Versorgung, die pflegerische Versorgung sowie für Krankenhäuser, Apotheken, Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen stellen die diskriminierungsfreie Einbindung aller Komponenten und Dienste sicher, die von der Gesellschaft für Telematik (g...mehr

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Sommer, SGB V § 397 Bußgeld... / 2.3.4 Betrieb informationstechnischer Systeme außerhalb der Telematikinfrastruktur (Nr. 4)

Rz. 23d Informationstechnische Systeme dürfen nicht bereitgestellt und betrieben werden, wenn sie elektronische Verordnungen oder elektronische Zugangsdaten zu elektronischen Verordnungen außerhalb der Telematikinfrastruktur übermitteln können (§ 360 Abs. 16 Satz 1). Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen das Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.mehr

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Sommer, SGB V § 397 Bußgeld... / 2.3.1 Nicht zugelassene Komponenten oder Dienste (Nr. 1)

Rz. 23a Anbieter von Betriebsleistungen oder von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur benötigen eine Zulassung oder Bestätigung der gematik nach § 326. Wer trotzdem vorsätzlich oder fahrlässig nicht bestätigte oder zertifizierte Komponenten oder Dienste in Verkehr bringt oder zur Verfügung stellt, handelt ordnungswidrig.mehr

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Sommer, SGB V § 397 Bußgeld... / 2.2.1 Meldepflichten (Nr. 1)

Rz. 11 Der Arbeitgeber hat bei versicherungspflichtig Beschäftigten Wehr- oder Zivildienst, einer Wehrübung oder einer gleichgestellten Dienstleistung oder Übung nach §§ 59ff. SG deren Beginn und Ende zu melden (§ 204). Rz. 12 Sonstige Versicherte (ohne arbeitslose Versicherte; z. B. freiwillig Versicherte) erstatten die Meldung über Wehr- oder Zivildienst selbst (§ 204 Abs. 1 Sa...mehr

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Sommer, SGB V § 397 Bußgeld... / 2.3.3 Anweisungen der gematik (Nr. 3)

Rz. 23c Gemeldete Störungen (§ 329 Abs. 2) sind vom Anbieter zu beseitigen. Die gematik kann dazu verbindliche Anweisungen erteilen. Die gematik oder das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik können Sicherheitsmängel feststellen (§ 333 Abs. 3). Die gematik kann verbindliche Anweisungen erteilen, die Sicherheitsmängel zu beseitigen (§ 329 Abs. 3 Satz 2). Die Anwei...mehr

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Sommer, SGB V § 397 Bußgeld... / 2.2.3 Vorlagepflicht (Nr. 3)

Rz. 19 Versicherte und potenzielle Versicherte haben der Krankenkasse auf deren Verlangen Unterlagen in den Geschäftsräumen der Krankenkasse vorzulegen, aus denen die das Versicherungsverhältnis oder seine Veränderungen betreffenden Tatsachen hervorgehen (§ 206 Abs. 1 Satz 2). Rz. 20 Die Vorlagepflicht ist verletzt, wenn die Unterlagen nicht oder nicht vollständig oder nicht in...mehr