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Kapitel 19: Straf-, Buß- und Ordnungsgeldvorschriften / 3.2.1.1 Überblick

Prof. Dr. Frank Peter Schuster
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Rz. 215

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Die §§ 335, 335a HGB dienen der Durchsetzung der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung (indirekt auch der Aufstellung und Prüfung); sie haben eine hohe praktische Bedeutung (vgl. Tz. 219). Übergeordnetes Ziel ist es auch hier, im Interesse eines transparenten Wirtschaftsverkehrs einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass KapGes nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haften (vgl. Tz. 1). Mittel ist das Ordnungsgeld als Beugemaßnahme und strafähnliche Sanktion, die an sich unterhalb von Geldstrafe und Bußgeld angesiedelt ist. Das Ordnungsgeld (anders als ein Zwangsgeld) wird auch im Fall der nachträglichen Pflichterfüllung nicht aufgehoben (§ 335 Abs. 4 Satz 2 HGB);[1] es weist also (anders als die bloße Androhungsverfügung nach § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB)[2] repressive Elemente auf.[3] Die Maßnahmen müssen damit u. a. den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG (Bestimmtheits- und Analogiegebots) genügen;[4] prozessual gilt der Grundsatz "in dubio pro reo".[5] Zum Schuldprinzip vgl. Tz. 225.

[1] Siehe dazu auch BVerfG v. 11.03.2009, 1 BvR 3412/08, NJW 2009, 2588.
[2] LG Bonn v. 16.09.2009, 30 T 366/09, NZI 2009, 781 (782).
[3] Dannecker/Kern, in: GroßKo-HGB, § 335 HGB Rn. 12; Lauterwein/Xylander, in: ERST, § 335 HGB Rn. 5; Waßmer, in: MüKo-BilR, Vor § 331–335b HGB Rn. 33; ders., in: BeckOGK, § 335 HGB Rn. 2; jetzt i.E. auch Klinger, in: MüKo-HGB, § 335 HGB Rn. 26 f. mit Hinweisen zur alten Rechtslage.
[4] BVerfG v. 09.01.2014, BvR 299/13, NJW 2014, 1431; vgl. auch Kießling, Das Ordnungsgeldverfahren wegen Verletzung von Jahresabschlusspublizitätspflichten gemäß § 355 HGB, Baden-Baden 2014, 239 ff.
[5] LG Bonn, Beschl. v. 20.07.2017, 36 T ...

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