Prof. Dr. Frank Peter Schuster
Rz. 201
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Im Bußgeldverfahren gilt (anders als im Strafverfahren) das Opportunitätsprinzip. Die Verfolgung geschieht zwar von Amts wegen, liegt aber im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde, § 47 Abs. 1 OWiG.
Rz. 202
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Verfolgungsbehörde ist im Falle von § 334 Abs. 1 HGB bei Kapitalgesellschaften, die kapitalmarktorientiert i. S. des § 264d HGB sind, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, ansonsten in Fällen von § 334 Abs. 1 und 2a HGB das Bundesamt für Justiz, § 334 Abs. 4 HGB, im Fall des § 334 Abs. 2 HGB die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle als zentrale Aufsichtsbehörde über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften. Die Verfolgungsbehörde erlässt einen Bußgeldbescheid (§§ 65, 66 OWiG). Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen (§ 67 OWiG). Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Verwaltungsbehörde, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt. Hält sie ihn aufrecht, ist eine gerichtliche Entscheidung erforderlich. Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Bonn (Sitz des Bundesamts für Justiz) bzw. das Amtsgericht am Standort der anderen Verfolgungsbehörden; dort jeweils der Einzelrichter (§ 68 Abs. 1 OWiG). Das Verfahren richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften, die nach zulässigem Einspruch gegen einen Strafbefehl gelten (§ 71 Abs. 1 OWiG). Das Gericht entscheidet grundsätzlich durch Urteil, ggf. auch durch Beschluss (§ 72 OWiG). Rechtsmittel ist die Rechtsbeschwerde, deren Zulässigkeit sich nach § 79 Abs. 1 OWiG bestimmt. Zuständi...