Herbstlaub kann im Regen rutschig werden – Eigentümer müssen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht dafür sorgen, dass Wege auf ihrem Grundstück gefahrlos genutzt werden können, sonst haften sie unter Umständen bei Unfällen. So haben die Gerichte entschieden.
Nasses oder feuchtes Laub kann für Passanten schnell zur Gefahr werden. Mieter und Eigentümer sind grundsätzlich verpflichtet, Gehwege, die an ihr Grundstück grenzen, frei von Blättern zu halten, wenn ihnen die Kommunen die Verkehrssicherungspflicht übertragen haben. Kommt jemand zu Schaden, kann es teuer werden.
Verkehrssicherungspflicht: Eigentümer und Mieter
Im Fall von Straßen und Wegen sind die Gemeinden in der Pflicht, das Laub zu räumen – dieses können sie jedoch per Satzung auf die Anlieger übertragen. Eigentümer müssen dann dafür sorgen, dass neben Grundstück und Eingangsbereich auch angrenzende Gehwege oder Radwege gefahrlos passierbar sind.
Und zwar werktags zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 9:00 Uhr und 20:00 Uhr. Darauf weist der Immobilienverband Deutschland (IVD) hin.
Eigentümer können das Laubfegen an einen Dienstleister delegieren. Mietern wird diese Pflicht häufig mit dem Mietvertrag übertragen. Der Vermieter hat die Pflicht zur Überwachung. Rutscht eine Person auf nassem Herbstlaub aus und verletzt sich, weil nicht ausreichend geräumt wurde, kann es zu Schadenersatzforderungen kommen. Passanten und Radfahrer kann eine Teilschuld treffen: Sie müssen im Herbst mit Gefahren durch Laub rechnen.
Laubfreie Gehwege: So haben Gerichte entschieden
Es reicht nicht, in vorher festgelegten Zeitabständen sauber zu machen: Fällt zu bestimmten Zeiten mehr Laub als zu anderen, müssen die Straßen häufiger gereinigt werden. Es ist im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zumutbar, "au...