Fachbeiträge & Kommentare zu Bilanz

Beitrag aus Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel)
Kapitel 5: Ansatz, Bewertun... / 1.1.1.1.2.4.1.2 Persönliche Zuordnung zwischen einzelnen Kaufleuten

Rz. 33 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Die persönliche Zuordnung von Vermögensgegenständen richtet sich – wie vorstehend ausgeführt – im Grundsatz nach der rechtlichen Stellung als Gläubiger bzw. Schuldner. Sofern die Vermögensgegenstände jedoch wirtschaftlich einem anderen Kaufmann zuzuordnen sind, muss dieser sie in seiner Bilanz ausweisen. Die Praxis greift für Einzelfragen auf...mehr

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Kapitel 5: Ansatz, Bewertun... / 1.3.1.1.2.5.1 Einfügung

Rz. 370 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 § 265 Abs. 5 HGB gestattet die Ergänzung der Bilanz mit zusätzlichen Posten. Speziell handelt es sich dabei in Satz 1 um die Untergliederung und in Satz 2 um die Hinzufügung eines neuen Postens. Im ersten Fall bietet das Gesetz keine Detailgliederung mehr an, sodass das Unternehmen die entsprechenden Beträge für einen bestimmten Posten aufzu...mehr

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Kapitel 4: Rechnungslegungs... / 1.2.2.3.2.4 Wahlweise Erläuterung im Anhang

Rz. 82 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Einzelne Standards schreiben die Untergliederung bestimmter Posten ausdrücklich vor. IAS 1.78 enthält dazu eine beispielhafte Aufzählung.[1] Diese Untergliederung kann nach IAS 1.77 entweder in der Bilanz oder im Anhang vorgenommen werden. Maßgeblich für die Entscheidung über eine Untergliederung in der Bilanz oder im Anhang sind die Grundsät...mehr

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Kapitel 5: Ansatz, Bewertun... / 1.3.1.1 § 265 HGB

Rz. 352 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 § 265 Allgemeine Grundsätze für die Gliederung (1) 1Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen, ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. 2Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen....mehr

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Kapitel 5: Ansatz, Bewertun... / 1.3.1.2.1.1 Überblick

Rz. 385 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 § 266 HGB regelt den Ausweis der einzelnen Posten, ihre Bezeichnung, ihre Reihenfolge und ihre Unterteilung in der Bilanz.[1] Dadurch werden Art. 8 und 9 der 4. EG-Richtlinie umgesetzt, wobei das Wahlrecht zur Bilanz in Kontoform nicht übernommen worden ist.[2] Die Vorschrift verwirklicht vor allem die Informationsfunktion der Rechnungslegun...mehr

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Kapitel 2: Allgemeine Vorsc... / 1.1.2.3.1 GoB

Rz. 21 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Das HGB enthält die Vorschriften über die Buchführung (§§ 238ff. HGB) nur zum Teil und verweist im Übrigen auf die GoB (so ausdrücklich § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB). Den GoB kommt damit zentrale Bedeutung zu. Sie gelten allerdings nicht nur für die eigentliche Buchführung (GoB i. e. S. des § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB), sondern auch für die elektronis...mehr

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Kapitel 17: Fehlerhafte Bil... / 2.2.1 Das Regelungsgefüge des § 256 AktG

Rz. 53 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Bei Vorliegen bestimmter Bilanzierungsfehler, die wesentlich sind, erklärt § 256 AktG den festgestellten Jahresabschluss für nichtig. Dieses Schicksal teilt gem. § 253 Abs. 1 Satz 1 AktG dann auch der auf ihm beruhende Gewinnverwendungsbeschluss. In Abs. 6 regelt die Vorschrift Heilungsmöglichkeiten nichtiger Jahresabschlüsse. Gem. § 256 Abs. ...mehr

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Kapitel 17: Fehlerhafte Bil... / 2.2.5 Heilung

Rz. 58 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Gem. § 256 Abs. 6 AktG ist die Heilung von Bilanzierungsfehlern möglich. Sie soll Rechtssicherheit für die Gesellschaft und für die Organe bringen.[1] Nach ganz h. M. bewirkt die Heilung den Wegfall der Nichtigkeit des Jahresabschlusses.[2] Im Falle von fehlerhaften Bilanzansätzen aufgrund von Ansatz- und Bewertungsfehlern beträgt die Heilung...mehr

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Kapitel 18: Haftung für feh... / 1.3 Geschäftsführer der GmbH

Rz. 13 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Der Geschäftsführer einer GmbH haftet gem. § 43 Abs. 2 GmbHG für alle Schäden, die aus seinen schuldhaften Pflichtverletzungen entstehen. Mit § 43 Abs. 3 GmbHG gibt es eine weitere (eigenständige) Anspruchsgrundlage für den Fall, dass das zur Erhaltung des Stammkapitals notwendige Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird.[1] § 43 Abs. 3 G...mehr

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Kapitel 18: Haftung für feh... / 2.1.1.1 Überblick

Rz. 15 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 § 323 HGB regelt die Haftung des Abschlussprüfers. Die Vorschrift enthält nicht nur einen § 280 BGB vergleichbaren Haftungstatbestand, sondern präzisiert die Anforderungen, erweitert den Kreis der Haftungsadressaten gegenüber den allgemeinen zivilrechtlichen Maßstäben durch Gewährung eines Direktanspruchs gegen Gehilfen und Vertreter, beschrä...mehr

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Kapitel 18: Haftung für feh... / 2.1.2.2 Pflichtverletzung

Rz. 20 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 § 323 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 HGB statuiert die Pflicht zur gewissenhaften[1] und unparteilichen[2] Prüfung bei Wahrung von Verschwiegenheit[3] und Nichtverwertung der erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.[4] Darüber hinaus sind alle in den §§ 316ff. HGB genannten Pflichten zu beachten.[5] Da sind insbesondere Fehler bei der Prüfung sel...mehr

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Kapitel 18: Haftung für feh... / 2.1.2.6 Gesamtschuldnerische Haftung

Rz. 31 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Die einzelnen Verantwortlichen haften gem. § 323 Abs. 1 Satz 5 HGB gesamtschuldnerisch. Auf die Verantwortlichkeit eines jeden Beteiligten soll es nach h. M. nicht ankommen.[1] Der Gesetzeswortlaut ist jedoch einschränkend zu interpretieren. Richtig ist es, sowohl den Abschlussprüfer als auch den gesetzlichen Vertreter in jedem Fall für den g...mehr

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Kapitel 18: Haftung für feh... / 2.1.2.10 Freiwillige Abschlussprüfung

Rz. 37 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Gem. § 316 Abs. 1 HGB sind kleine Gesellschaften i. S. v. § 267 Abs. 1 HGB nicht zur Abschlussprüfung verpflichtet. Gleichwohl können sie ihren Abschluss prüfen lassen. Entspricht die Abschlussprüfung in allen Belangen einer gesetzlichen Prüfung, darf auch gem. § 322 HGB ein Bestätigungsvermerk erteilt werden.[1] Für Fehler haften sie nach de...mehr

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Kapitel 18: Haftung für feh... / 2.2.3 Deliktsrecht

Rz. 44 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB scheitern daran, dass das Vermögen kein primäres Rechtsgut ist.[1] Hingegen kommt aufgrund des Wissens über Interna der zu prüfenden Gesellschaft § 824 BGB (Kreditgefährdung) als Haftungstatbestand in Betracht.[2] Vorschriften, die das Vermögen schützen, können als Schutzgesetze gem. § 823 Abs. 2 BGB eingeordnet...mehr

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Kapitel 18: Haftung für feh... / 2.2.3.2 § 826 BGB

Rz. 49 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 In Betracht kommt eine Haftung gem. § 826 BGB. Allerdings führt ein bloß fehlerhafter Bestätigungsvermerk nicht zu einer solchen Haftung. Vielmehr bedarf es einer Leichtfertigkeit bei der (fehlerhaften) Prüfung des JA, die an Gewissenlosigkeit grenzt.[1] Auch bei § 826 BGB stellt sich wieder die Frage der Kausalität. Hinzu kommt die Frage der...mehr

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Kapitel 17: Fehlerhafte Bil... / 2.3.3.1 Änderung des Jahresabschlusses bis zu seiner Feststellung

Rz. 70 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Ist der Jahresabschluss noch nicht festgestellt, kann der Aufsichtsrat dem Vorstand Änderungen aufgeben, was unzweifelhaft gem. § 325 Abs. 1 Satz 6 HGB zulässig ist.[1] Gesellschaftsrechtlich hat der Aufsichtsrat die Pflicht, bei Bedenken gegen die Gesetzes- und Satzungskonformität den Jahresabschluss zu billigen;[2] bei bloßer Beanstandung d...mehr

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Kapitel 18: Haftung für feh... / 2.1.1.2 Geltungsbereich

Rz. 16 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Der Abschlussprüfer haftet gem. § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB sowohl der Kapitalgesellschaft bzw. einer gem. § 264a HGB gleichgestellten Gesellschaft als auch einem verbundenen Unternehmen, wenn bei der Abschlussprüfung durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung Schäden verursacht worden sind. Die Vorschrift findet auch bei anderweitiger...mehr

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Kapitel 17: Fehlerhafte Bil... / 2.3.3.3 Änderung des Jahresabschlusses nach dem Gewinnverwendungsbeschluss

Rz. 72 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Unzulässig ist eine Änderung des Jahresabschlusses dann, wenn bereits durch die HV manifestierte Rechte der Aktionäre berührt werden, d. h. bereits über die Gewinnverwendung beschlossen worden ist und dieser Beschluss seine Grundlage verlieren würde.[1] War der Beschluss zulässig (d. h. Fehler unterhalb der Nichtigkeitsschwelle oder keine Feh...mehr

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Kapitel 18: Haftung für feh... / 2.1.1.4 Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

Rz. 18 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Trotz der vielfältigen Aktionen auf europäischer Ebene zur Abschlussprüfung bleibt die Abschlussprüferhaftung dort außen vor. Eine Begrenzung der Haftung wie in Deutschland ist international nicht unbedingt üblich.[1] Sowohl Abschlussprüfung als auch Organhaftung stehen als Teil der Corporate-Governance-Diskussion derzeit im ständigen Blickpu...mehr

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Kapitel 18: Haftung für feh... / 2.1.2.1 Verpflichteter Personenkreis

Rz. 19 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Anders als im Vertragsrecht bei § 280 BGB haftet nicht nur der Abschlussprüfer als solcher oder (wie in der Praxis üblich) die mit der Abschlussprüfung beauftragte Prüfungsgesellschaft, sondern § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB statuiert eine Haftung des Abschlussprüfers, seiner Gehilfen und der bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter der P...mehr

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Kapitel 18: Haftung für feh... / 2.2 Weitere Anspruchsgrundlagen

Rz. 38 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Die Haftung des Abschlussprüfers aus § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB beschränkt sich einerseits auf die Haftung gegenüber der geprüften Gesellschaft bzw. verbundenen Unternehmen und ist andererseits gem. § 323 Abs. 2 HGB bei fahrlässig verursachter Pflichtverletzung der Höhe nach beschränkt.[1] Daher werden in Rechtsprechung und Literatur weitere Ans...mehr

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Kapitel 17: Fehlerhafte Bil... / 1.6 Wesentlichkeit eines Bilanzierungsfehlers

Rz. 45 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Ein Bilanzierungsfehler führt nur dann zu Konsequenzen, wenn er wesentlich ist. Es handelt sich dabei wohl nicht um ein Merkmal der Fehlerdefinition, sondern es geht um die Frage, wann eine Fehlerfolge ausgelöst wird. Woraus der Grundsatz der Wesentlichkeit im Zusammenhang mit fehlerhaften Bilanzen als rechtliches Prinzip deduziert wird, ist ...mehr

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Kapitel 18: Haftung für feh... / 2.2.3.1 § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Schutzgesetzen

Rz. 45 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Schutzgesetze für § 823 Abs. 2 BGB sind die Strafvorschriften von §§ 332, 333 HGB (vgl. § 332 HGB).[1] Der Abschlussprüfer muss vorsätzlich erhebliche Umstände im Prüfungsbericht (vgl. § 321 HGB) verschweigen bzw. einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk erteilen. § 333 HGB sanktioniert die vorsätzliche Verletzung der Geheimhaltungspf...mehr

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Verzeichnis abgekürzt zitierter Literatur

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Kapitel 4: Rechnungslegungs... / 1.1.2.2.5.2 Bilanzvermerke

Rz. 45 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Für alle Kaufleute schreibt § 251 HGB den Ausweis der Haftungsverhältnisse "unter der Bilanz" vor. Das sind die Eventualverbindlichkeiten (off balance sheet risks), für die der Kaufmann am Bilanzstichtag bereits eine vertragliche Bindung eingegangen ist, die die Voraussetzungen für einen Ausweis bei den Schulden als Verbindlichkeiten oder Rüc...mehr

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Kapitel 10: Anhangangaben / 2.1 § 285 HGB

Rz. 21 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 § 285 Sonstige Pflichtangaben Ferner sind im Anhang anzugeben:mehr

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Kapitel 6: Ansatz, Bewertun... / 1.1.1.3 Auswirkung auf die GuV

Rz. 5 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Das Vollständigkeitsgebot besteht auch für die GuV. Die Art der Darstellung richtet sich nach den §§ 275, 277 HGB, die, obwohl sie grundsätzlich nur für Kapitalgesellschaften gelten, auch von Einzelkaufleuten gewählt werden darf. Buchungsvorgänge sind im Grundsatz stets in sowohl in der Bilanz als auch in der GuV vorzunehmen, wenn sie Aufwendu...mehr

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Kapitel 5: Ansatz, Bewertun... / 1.3.2.2.1 Ausweis- und Gliederungsprinzipien

Rz. 404 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 IAS 1.54 regelt, welche Informationen in der Bilanz darzustellen sind und welche Posten in der Bilanz getrennt auszuweisen sind. Daneben gelten für die Darstellung und den Ausweis die allgemeinen Darstellungsgrundsätze, die in den IAS 1. 30–.31 und IAS 1.55–.59 konkretisiert werden: Unwesentliche Posten sind nach IAS 1.31 wegzulassen, auch w...mehr

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Kapitel 7: Aktiva und Passi... / 1.2.2.6 Ausweis

Rz. 93 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Nutzungsrechte und Leasingverbindlichkeiten des Leasingnehmers sind in der Bilanz oder im Anhang gesondert von anderen Vermögenswerten bzw. Verbindlichkeiten auszuweisen. Sofern kein gesonderter Ausweis in der Bilanz vorgenommen wird, sind die Nutzungsrechte in den gleichen Bilanzposten aufzunehmen, in dem auch die zugrunde liegenden Vermögen...mehr

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Kapitel 4: Rechnungslegungs... / 2.1.2.6 Einblicksgebot (§ 264 Abs. 2 Sätze 1–4 HGB)

Rz. 157 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Der Geltungsbereich nach § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB umfasst Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften gem. § 264a HGB, Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 HGB), Kreditinstitute (§ 340a HGB) und Versicherungsunternehmen (§ 341a HGB). Die Vorschrift konkretisiert das für alle Kaufleute geltende Einblicksgebot (§ 238 Abs....mehr

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Kapitel 1: Einführung in di... / 3.2.3.3 Verhältnis der GoB zur Generalnorm § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB

Rz. 98 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Mit dem BiRiLiG hat der Gesetzgeber die Generalklausel § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB im deutschen Bilanzrecht normiert.[1] Sie enthält das auf das britische Recht zurückgehende "true and fair view"-Prinzip.[2] Der Jahresabschluss der Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältniss...mehr

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Kapitel 5: Ansatz, Bewertun... / 1.1.1.1.2.5 Zu- und Abgänge von Vermögensgegenständen

Rz. 53 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Zu- und Abgänge von Vermögensgegenständen finden in der Bilanz statt, wenn sich ihre persönliche oder sachliche Zuordnung zum Vermögen eines Kaufmanns ändert (vgl. dazu zuvor unter A. I.2.e). Maßgeblich ist insofern nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes das rechtliche Eigentum. Geht dieses – i. d. R. gem. §§ 929ff. BGB – auf einen Erwerb...mehr

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Kapitel 5: Ansatz, Bewertun... / 3.3.2.1 IAS 16

Rz. 808 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Die IFRS kennen keine spezifischen Ausweisvorschriften, die sich nur in einem Standard bündeln. Zu unterscheiden sind grundlegende Vorschriften z. B. zur Klassifizierung von kurz- und langfristigen Posten wie in IAS 1 sowie spezielle Vorschriften zum Ausweis spezifischer Posten nach IAS 38, IFRS 5 oder dem Finanzanlagevermögen. Rz. 809 Stand:...mehr

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Kapitel 2: Allgemeine Vorsc... / 1.1.2.1 Handelsbücher: Begriff und Bedeutung

Rz. 14 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Das HGB setzt den Begriff der Handelsbücher voraus. Welche Bücher unter den Begriff fallen und wie sie zu führen sind, ergibt sich aus den GoB. Zu unterscheiden sind Grundbücher (Journale), Hauptbücher und Nebenbücher (Hilfsbücher). Grundbücher dienen der vollständigen Erfassung und Sicherstellung aller Geschäftsvorfälle und sind deshalb chro...mehr

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Kapitel 1: Einführung in di... / 6.1 Grundlagen

Rz. 248 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Formal besteht ein erster Unterschied in der Rechtsqualität der maßgeblichen Regelungen: Die HGB-Rechnungslegungsgrundsätze sind gesetzlicher Natur, die internationalen Standards werden vom IASB als einem privaten Gremium geschaffen. Darin liegt zunächst ein verfassungsrechtliches Problem, denn über den Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 EStG ...mehr

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Kapitel 5: Ansatz, Bewertun... / 1.3.1.2 § 266 HGB

Rz. 384 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 § 266 Gliederung der Bilanz (1) 1Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. 2Dabei haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2 und 3) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. 3Kleine Kapitalgesellschaften ...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Kapitel 4: Rechnungslegungs... / 1.1.1.1 Überblick

Rz. 3 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Grundnorm für den handelsrechtlichen Jahresabschluss aller Kaufleute und Handelsgesellschaften einschließlich der Kapitalgesellschaften ist § 242 HGB. Die Vorschrift regelt in den Abs. 1 und 2 getrennt die Verpflichtungen des Kaufmanns, zu Beginn seines Handelsgewerbes einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abs...mehr

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Kapitel 4: Rechnungslegungs... / 2.1.2.2.3.1 Rechnungslegungszwecke (inneres System)

Rz. 129 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Unter dem Eindruck des Wettbewerbs zweier konkurrierender Rechnungslegungssysteme wird im Schrifttum das System der Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung zutreffend mit einer dualen Zwecksetzung beschrieben. Gegenübergestellt wird die Informations- und die Ausschüttungsbegrenzungsfunktion. Die Gleichrangigkeit beider Zwecke gilt im Schrift...mehr

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Kapitel 11: Lage- und Manag... / 1.2.1.4 Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven

Rz. 160 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Eine besondere Eigenschaft der nichtfinanziellen Erklärung ist, dass sie die Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf bestimmte nichtfinanzielle Aspekte in den Mittelpunkt ihrer Betrachtungen stellt. Damit liegt der Fokus dieser Art der Berichterstattung nicht mehr nur auf der Darstellung von Geschäftsverlauf, Lage und voraussichtlicher En...mehr

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Kapitel 4: Rechnungslegungs... / 1.1.2.2.2.1 Mindestanforderungen für alle Kaufleute

Rz. 23 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Die Vorschrift des § 247 Abs. 1 HGB regelt für die Bilanz aller Kaufleute eine hinreichende Aufgliederung der Aktiva und Passiva. Sie gilt für alle Kaufleute, soweit nicht speziellere Gliederungsvorschriften vorgehen. Sie gilt damit auch für die Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen bei Kapitalgesellschaften.[1] Eine entsprechende Vorschr...mehr

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Kapitel 4: Rechnungslegungs... / 2.1.2.2.4.6 Stichtagsprinzip

Rz. 144 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Bilanzstichtag ist der Schluss des Geschäftsjahrs (§ 242 Abs. 2, 3 HGB). Das Geschäftsjahr kann kürzer, aber nicht langer als zwölf Monate sein (§ 240 Abs. 2 Satz 2 HGB).[1] Es muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen. Der Kaufmann wählt den Bilanzstichtag durch die erste Schlussbilanz, wenn er nicht durch Gesellschaftsvertrag oder Sat...mehr

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Kapitel 5: Ansatz, Bewertun... / 5.3.2 IFRS

Rz. 1003 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Die IFRS kennen keine spezifischen Ausweisvorschriften, die sich nur in einem Standard bündeln. Zu unterscheiden sind grundlegende Vorschriften z. B. zur Klassifizierung von kurz- und langfristigen Posten wie in IAS 1 sowie spezielle Vorschriften zum Ausweis spezifischer Posten nach IAS 38, IFRS 5 oder dem Finanzanlagevermögen. Rz. 1004 Stan...mehr

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Kapitel 3: Besondere Anford... / 1.1.2.1.2.6 § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB

Rz. 24 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Kleinstkapitalgesellschaften sind in § 267a HGB definiert. Sie können auf die Privilegierungen zugunsten der kleinen Kapitalgesellschaften zurückgreifen (§ 267a Abs. 2 HGB) und erhalten zusätzliche Vorteile. So ist die Erweiterung des Jahresabschlusses um einen Anhang dann entbehrlich, wenn sie Angaben zu den Haftungsverhältnissen unter der Bi...mehr

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Kapitel 4: Rechnungslegungs... / 1.2.2.3.2.1 Gliederungsschemata

Rz. 75 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Die geltenden IFRS schreiben anderes als die Jahresabschlussrichtlinie keine festen Gliederungsschemata vor (vgl. IAS 1.57 [1]). Sie gehen wie der Gesetzgeber des HGB in den Regelungen für alle Kaufleute den umgekehrten Weg der Mindestgliederung. IAS 1.54 schreibt vergleichbar zu § 247 Abs. 1 HGB, aber etwas detaillierter für die Bilanz vor, w...mehr

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Kapitel 4: Rechnungslegungs... / 1.1.2.2.2.4 Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsgeschichte

Rz. 27 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Gliederungsschemata für die Bilanz und die GuV fanden sich vor dem BiRiLiG nur im Aktienrecht, wenig später auch im Genossenschaftsrecht, erstmals in den §§ 261a–261c AktG 1931[1] und der Verordnung über die Bilanzierung von Genossenschaften v. 30.05.1933.[2] Dabei sahen die Schemata für die GuV vorwiegend den weniger aussagekräftigen saldier...mehr

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Kapitel 19: Straf-, Buß- un... / 3.1.2.1.1 Den Jahresabschluss betreffend (Satz 1 Nr. 1)

Rz. 175 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 § 334 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) HGB bewehrt Verstöße gegen Vorschriften über die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (§ 243 Abs. 1 HGB), die Klarheit und Übersichtlichkeit (§ 243 Abs. 2 HGB), die Sprache und Währungseinheit (§ 244 HGB), die Unterzeichnung (§ 245 HGB), die Vollständigkeit und das Verrechnungsverbot (§ 246 HGB), den Inhal...mehr

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Kapitel 5: Ansatz, Bewertun... / 1.2.1.1.2.2.6.2 Einzelfälle

Rz. 100 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 Verkaufsgeschäfte Im Falle von Verkaufsgeschäften besteht die Problematik, dass unterschiedliche Zeitpunkte existieren, die für eine Ertragsrealisation in Betracht kommen. Denn es bestehen Gefahrtragungsregeln, Widerrufsrechte und Gewährleistungsrechte, die dafür sorgen, dass ein Ertrag nicht bereits dann als sicher verdient gelten kann, wenn...mehr

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Kapitel 17: Fehlerhafte Bil... / 3.2.1.3 Korrektur

3.2.1.3.1 Fehler in den Vorperioden 3.2.1.3.1.1 Grundsatz der erfolgsneutralen rückwirkenden Korrektur Rz. 90 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 IAS 8.42 und .46 schreiben den Grundsatz der rückwirkenden Fehlerkorrektur vor. Sie handeln nicht von der Korrektur fehlerhafter bereits veröffentlichter Abschlüsse und schreiben diese, anders als die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßi...mehr

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Kapitel 17: Fehlerhafte Bil... / 3.2.1.3.3 Fehler in der Berichtsperiode

Rz. 95 Stand: 2. A. – ET: 07/2024 IAS 8.41 Satz 3 stellt klar, dass Fehler, die vor der Genehmigung der Veröffentlichung des Abschlusses entdeckt werden, im Abschluss noch zu korrigieren sind. Das gilt auch dann, wenn die Abschlussprüfung bereits abgeschlossen worden ist. Ggf. muss dann eine Nachtragsprüfung durchgeführt werden.mehr