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Kapitel 18: Haftung für fehlerhafte Bilanzen / 2.2.3.1 § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Schutzgesetzen

Dr. Falk Mylich
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Rz. 45

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Schutzgesetze für § 823 Abs. 2 BGB sind die Strafvorschriften von §§ 332, 333 HGB (vgl. § 332 HGB).[1] Der Abschlussprüfer muss vorsätzlich erhebliche Umstände im Prüfungsbericht (vgl. § 321 HGB) verschweigen bzw. einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk erteilen. § 333 HGB sanktioniert die vorsätzliche Verletzung der Geheimhaltungspflicht des Abschlussprüfers. §§ 403, 404 AktG sanktionieren das gleiche Verhalten und treten hinter §§ 332, 333 HGB zurück.[2] Hingegen ist § 323 HGB selbst keine Schutzvorschrift, weil andernfalls das Gesetzeskonzept einer begrenzten Abschlussprüferhaftung hinfällig wäre.[3] Der Bundesgerichtshof hat allerdings beiläufig die Schutzgesetzeigenschaft bejaht, ohne dass es darauf in den Entscheidungsgründen ankam.[4] Das gilt ebenso für alle anderen Vorschriften der §§ 316ff. HGB. Auch die berufsrechtlichen Regelungen der WPO haben keinen Schutznormcharakter im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.[5] Auch § 18 KWG hat eine reine Ordnungsfunktion und kommt nicht als Schutzgesetz in Betracht.[6]

 

Rz. 46

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Sind jedoch die §§ 332, 333 HGB einschlägig, ist fraglich, wer Individualschutz durch diese Vorschriften genießen soll. Bei § 333 HGB kommt offensichtlich nur die geprüfte Gesellschaft bzw. ein verbundenes Unternehmen selbst als Schutzsubjekt in Betracht.[7] Diese sind jedoch bereits über § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB ausreichend geschützt. Zu einer Haftungserweiterung gelangt man nur, wenn jemand, der nichts mit der Abschlussprüfung zu tun hat, vorsätzlich an der Offenbarung des bei Abschlussprüfung bekanntgewordenen Geschäftsgeheimnisses teilnimmt. Diese Person haftet dann gem. §§ 830 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, § 333 HGB gegenüber der Gesellschaft. Unklar ist hingegen, wer durch § 332 HGB geschützt ...

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