Prof. Dr. Thilo Schülke
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 53
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Zu- und Abgänge von Vermögensgegenständen finden in der Bilanz statt, wenn sich ihre persönliche oder sachliche Zuordnung zum Vermögen eines Kaufmanns ändert (vgl. dazu zuvor unter A. I.2.e). Maßgeblich ist insofern nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes das rechtliche Eigentum. Geht dieses – i. d. R. gem. §§ 929ff. BGB – auf einen Erwerber über, so ändert sich auch die bilanzielle Zuordnung. Der Erwerber als neuer rechtlicher Eigentümer muss den Vermögensgegenstand in seiner Bilanz ausweisen. Das ist z. B. der Fall bei Lieferung einer Sache an den Erwerber. I. d. R. geht damit auch die Ertragsrealisation beim Lieferanten einher (vgl. Tz. 44 und 1011). Für den Erwerber ist der Anschaffungsvorgang aufgrund des Anschaffungskostenprinzips hingegen erfolgsneutral.
Ist ein Vermögensgegenstand wirtschaftlich nicht dem rechtlichen Eigentümer zuzuordnen, ist für den Abgang des Vermögensgegenstandes maßgeblich, wann das die wirtschaftliche Zuordnung begründende Rechtsverhältnis erlischt. Der Vermögensgegenstand ist dann wieder in der Bilanz des rechtlichen Eigentümers auszuweisen oder – wenn die Kriterien dafür vorliegen – in der Bilanz desjenigen Kaufmanns, dem abweichend der Vermögensgegenstand wirtschaftlich zuzuordnen ist.
Ändert sich die Zuordnung des Vermögensgegenstandes nach den vorstehenden Grundsätzen, stellt dies einen Umsatzakt dar, der ggf. zur Ertragsrealisation und Hebung stiller Reserven führen kann. Soweit sich die wirtschaftliche Zuordnung trotz Eigentumsübertragung nicht ändert, liegt kein entsprechender Realisationsvorgang vor.