Prof. Dr. Heribert Anzinger
, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Rz. 27
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Gliederungsschemata für die Bilanz und die GuV fanden sich vor dem BiRiLiG nur im Aktienrecht, wenig später auch im Genossenschaftsrecht, erstmals in den §§ 261a–261c AktG 1931 und der Verordnung über die Bilanzierung von Genossenschaften v. 30.05.1933. Dabei sahen die Schemata für die GuV vorwiegend den weniger aussagekräftigen saldierten Nettoausweis vor. Ein zu tiefer Einblick in die Kalkulation sollte Wettbewerbern nicht ermöglicht werden. Erst mit der kleinen Aktienrechtsreform 1959 wurde die Bruttoform eingeführt und die Staffelmethode zugelassen, die das AktG 1965 dann verbindlich vorsah. Im Übrigen blieben Pflichtenprogramm und Gliederungsvorschriften bis zum BiRiLiG weitgehend unverändert.
Die mit dem BiRiLiG in das Handelsrecht neu aufgenommenen Vorschriften der §§ 265ff. HGB lösten für den Jahresabschluss der Kapitalgesellschaften und der haftungsbeschränkten Personengesellschaften die Gliederungsvorschriften für Bilanz und GuV des Aktien- und Genossenschaftsrechts ab, ohne für die anderen Kaufleute ebenso weitreichend Gliederungsschemata über den Grundsatz des § 247 Abs. 1 HGB hinaus vorzuschreiben.
Die Vorschriften über die Gliederung sind rechtspolitisch im Zusammenhang mit den Offenlegungspflichten zu sehen. Jede Erweiterung der Gliederungstiefe und Aufgliederung vertieft mit der einhergehenden Transparenz den Eingriff in das Recht des Kaufmanns auf informationelle Selbstbestimmung. Die Gliederungstiefe muss deshalb verhältnismäßig zum verfolgten Informationszweck sein. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bildet sowohl im deutschen, wie auch im Unionsrecht einen übergeordneten Rechtsgrundsatz. Er bildet eine Grenze für den Gesetzgeber und einen Auslegungsmaßstab für den Rechtsanwender.