Prof. Dr. Thilo Schülke
, Dr. Jan Faßhauer
Rz. 93
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Nutzungsrechte und Leasingverbindlichkeiten des Leasingnehmers sind in der Bilanz oder im Anhang gesondert von anderen Vermögenswerten bzw. Verbindlichkeiten auszuweisen. Sofern kein gesonderter Ausweis in der Bilanz vorgenommen wird, sind die Nutzungsrechte in den gleichen Bilanzposten aufzunehmen, in dem auch die zugrunde liegenden Vermögenswerte dargestellt würden, sofern Sie im Eigentum des Leasingnehmers wären. Ferner ist anzugeben, in welchem Bilanzposten diese Nutzungsrechte geführt werden. Bei Leasingverbindlichkeiten, die nicht gesondert in der Bilanz ausgewiesen werden, ist gleichermaßen anzugeben, in welchem Bilanzposten diese Verbindlichkeiten enthalten sind (IFRS 16.47). Der kurzfristige Anteil der (langfristigen) Leasingverbindlichkeit ist gemäß IAS 1.71 zusätzlich auszuweisen.
Die Vorgaben sind nicht anzuwenden für Nutzungsrechte, die der Definition einer als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien entsprechen und in der Bilanz als solche gemäß IAS 40 auszuweisen sind (IFRS 16.48).
Rz. 94
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Gemäß IFRS 16.49 sind Aufwendungen für die Abschreibung der Nutzungsrechte sowie der Aufzinsung der Leasingverbindlichkeit getrennt voneinander in der Gewinn- und Verlustrechnung und dem sonstigen Ergebnis auszuweisen. Die Abschreibungen der Nutzungsrechte stellen betriebliche Aufwendungen analog der Abschreibung anderer (immaterieller) Vermögenswerte (IFRS 16.BC209) dar. Die Zinsaufwendungen sind als Teil der Finanzierungsaufwendungen gemäß IAS 1.82(b) in der Darstellung von Gewinn oder Verlust und im sonstigen Ergebnis getrennt darzustellen (IFRS 16.49) und tangieren folglich das Finanzergebnis.
Rz. 95
Stand: 2. A. – ET: 07/2024
Betriebliche Aufwendungen umfassen zudem variable Leasingaufwendungen, die gemäß IFRS 1...