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Kapitel 17: Fehlerhafte Bilanzen / 2.2.5 Heilung

Prof. Dr. Thilo Schülke, Dr. Falk Mylich
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Rz. 58

Stand: 2. A. – ET: 07/2024

Gem. § 256 Abs. 6 AktG ist die Heilung von Bilanzierungsfehlern möglich. Sie soll Rechtssicherheit für die Gesellschaft und für die Organe bringen.[1] Nach ganz h. M. bewirkt die Heilung den Wegfall der Nichtigkeit des Jahresabschlusses.[2] Im Falle von fehlerhaften Bilanzansätzen aufgrund von Ansatz- und Bewertungsfehlern beträgt die Heilungsfrist drei Jahre. Sie beginnt mit Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger.[3] Unklar ist, ob bei einer Freistellung von den §§ 264ff. HGB durch Anwendung von § 264 Abs. 3 bzw. § 264b HGB auf die Offenlegung als Heilungsvoraussetzung verzichtet werden kann. Die wohl h. M. lehnt die Heilung ab, denn der Fehler sei nicht aus dem (dann zwingenden) Konzernabschluss zu erkennen (vgl. Tz. 67 a. E.).[4] Diskutiert wird die Frage, ob die Heilungsmöglichkeit des § 256 auch für die Nichtig von Jahresabschlüssen von Personenhandelsgesellschaften gem. § 110 HGB gilt. Trotz einer entsprechenden Veröffentlichung aus dem Kreise der Hochschullehrer Rechtswissenschaft,[5] blieb die Frage im Gesetzgebungsprozess zum MoPeG weitgehend unbeachtet. Da keine sachlichen Gründe ersichtlich sind, weshalb hinsichtlich der Heilung etwas anderes gelten sollte als für Kapitalgesellschaften, wird eine entsprechende Anwendung des Bestandsschutzgedankens (Heilung) zu Recht erwogen.[6]

[1] BGH v. 02.07.2013, II ZR 293/11, NZG 2013, 957 (959).
[2] Koch, in: Koch, AktG, § 256 AktG Rn. 28.
[3] Koch, in: Koch, AktG, § 256 AktG Rn. 30.
[4] Siehe dazu Mylich, ZIP 2020, 2102 (2110 f., insbes. Fn. 130, 131).
[5] Arbeitskreis Bilanzrecht Hochschullehrer Rechtswissenschaft, ZIP-Beilage 2/2021, 3 (21 f.).
[6] Bochmann, in: Ebenroth/Boujong, § 121 Rn. 15; Hennrichs, Zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses, in: in VGR (Hrsg.), Gesellschaf...

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