Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

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BR-Beteiligungsrechte: Eing... / 3.1 Begriff

Eingruppierung ist die erstmalige Einreihung, Umgruppierung die Änderung der Einreihung in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung.[1] Eine Eingruppierung i. S. v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht also in der rechtlichen Beurteilung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Tätigkeit einer bestimmten Vergütungsgruppe, die meist durch bestimmte Tätigkeitsmer...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Eing... / 1 Allgemeines

Dem Betriebsrat sind bei den wichtigsten personellen Einzelmaßnahmen, nämlich der Einstellung, Eingruppierung und Umgruppierung und Versetzung von Arbeitnehmern gem. § 99 BetrVG Beteiligungsrechte bis hin zur Zustimmungsverweigerung eingeräumt worden. Der Arbeitgeber kann diese Maßnahmen nur mit der erteilten oder gerichtlich ersetzten Zustimmung des Betriebsrats (endgültig)...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Eing... / 4.1 Beförderung oder Versetzung

Stellt der Arbeitgeber fest, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht – oder nicht mehr – den Tätigkeitsmerkmalen derjenigen Vergütungsgruppe entspricht, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist, sondern den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen – höheren oder niederen – Vergütungsgruppe, so muss er ihn umgruppieren.[1] Dazu hat der Betriebsrat gem. § 99 BetrVG seine Zustimmun...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Eing... / Zusammenfassung

Überblick Eingruppierung ist die erstmalige Einreihung, Umgruppierung die Änderung der Einreihung in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung und besteht damit in der rechtlichen Beurteilung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Tätigkeit einer bestimmten Vergütungsgruppe zuzuordnen ist. Die Umgruppierung besteht in der Feststellung des Arbeitgebers, dass...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Eing... / 3.4 Eingruppierung im Gemeinschaftsbetrieb

Im Gemeinschaftsbetrieb besteht das Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung nach § 99 BetrVG grundsätzlich gegenüber dem Vertragsarbeitgeber des betroffenen Arbeitnehmers, da für die an ihm beteiligten Arbeitgeber, jeweils im Verhältnis zu ihren Arbeitnehmern, verschiedene Vergütungsordnungen zur Anwendung gelangen können. Ebenso ist es möglich, dass für einen der am Geme...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Eing... / 2 Inhalt der Mitbestimmung

Der Betriebsrat hat nach der Unterrichtung durch den Arbeitgeber über eine beabsichtigte Maßnahme folgende Reaktionsmöglichkeiten: Der Betriebsrat kann ausdrücklich seine Zustimmung erteilen. Der Betriebsrat braucht sich überhaupt nicht äußern. In diesem Fall gilt seine Zustimmung nach Ablauf einer Woche seit Unterrichtung durch den Arbeitgeber als erteilt (§ 99 Abs. 3 Satz 2 ...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Eing... / 3.5 Eingruppierung von AT-Angestellten

Eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Arbeitnehmer nicht in eine der Gehaltsgruppen der maßgeblichen Vergütungsordnung einzugruppieren ist, weil die vorgesehene Tätigkeit höherwertige Qualifikationsmerkmale als die höchste Vergütungsgruppe aufweist[1]; auch insoweit...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Eing... / 4 Umgruppierung des Arbeitnehmers

Umgruppierung i. S. v. §§ 95 Abs. 1, 99 Abs. 1 BetrVG ist die Neueinreihung des Beschäftigten in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Sie besteht in der Feststellung des Arbeitgebers, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht – oder nicht mehr – den Tätigkeitsmerkmalen derjenigen Vergütungsgruppe entspricht, in die der Arbeitnehmer eingruppiert ist, sondern den Tätig...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Eing... / 3.10 Beteiligung des Betriebsrats

Wird ein Arbeitnehmer von einer für den Betrieb geltenden Vergütungsordnung erfasst, ist der Arbeitgeber zur Eingruppierung des Arbeitnehmers und zur Beteiligung des Betriebsrats verpflichtet.[1] Der Betriebsrat hat ein Beteiligungsrecht, wenn der Arbeitgeber eine Eingruppierungsentscheidung entweder trifft oder unterlässt, obwohl er hierzu verpflichtet ist. Das Beteiligungsr...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Eing... / 3.2 Eingruppierung und Einstellung

Üblicherweise fallen in der Praxis Einstellung und erstmalige Eingruppierung zusammen. Gleichwohl sind beide Vorgänge rechtlich zu unterscheiden. Der Arbeitgeber muss sowohl für die Einstellung als auch für die Eingruppierung die Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einholen. Eine erstmalige Eingruppierung kann auch erforderlich werden, wenn der Betrieb ...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Eing... / 3.11 Individualrechtliche Folgen des Eingruppierungsverfahrens

Ist der Arbeitnehmer mit der im Einvernehmen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber oder im gerichtlichen Beschlussverfahren gefundenen Eingruppierungsentscheidung nicht einverstanden, kann er Klage auf Feststellung erheben, dass er in eine bestimmte Vergütungsgruppe eingruppiert ist (h. M.). Ein Beschlussverfahren über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingrup...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Eing... / 3.8 Eingruppierung von Heimarbeitern

Der Betriebsrat hat auch bei der Eingruppierung von Heimarbeitern mitzubestimmen. Insbesondere die Zuordnung der verschiedenen Arbeitsgänge in der Heimarbeit ist als Eingruppierung i. S. d. § 99 Abs. 1 BetrVG anzusehen. Das Entgeltschema ergibt sich aus den aufgrund der bindenden Festsetzung nach § 19 HAG vorgegebenen Entgeltgruppen und der Zuweisung der einzelnen Tätigkeiten...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Eing... / 4.3 Korrigierende Rückgruppierung

Hat ein Arbeitgeber irrtümlich einen Arbeitnehmer in eine höhere Vergütungsgruppe eingruppiert, als es den tariflichen Vergütungsmerkmalen entspricht, so unterliegt die korrigierende Rückgruppierung als Umgruppierung der Mitbestimmung des Betriebsrats.[1] Der Arbeitgeber genügt der ihm obliegenden Darlegungslast für den die korrigierende Rückgruppierung auslösenden Irrtum, w...mehr

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BR-Beteiligungsrechte: Eing... / 3.3 Betriebsübergang

Geht ein Betrieb oder Betriebsteil unter Wahrung seiner bisherigen Identität durch Rechtsgeschäft auf einen Betriebserwerber über, tritt dieser betriebsverfassungsrechtlich an die Stelle des früheren Betriebsinhabers. Mit dem vom BetrVG verwandten Begriff des Arbeitgebers wird der jeweilige Inhaber des Betriebs als Organ der Betriebsverfassung bezeichnet. Der neue Betriebsin...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung: Be... / 3 Rechte von Leiharbeitnehmern nach dem BetrVG

Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit der Überlassung an einen Drittbetrieb dem Betrieb des Verleihers zugeordnet.[1] Dort hat der Leiharbeitnehmer das aktive und passive Wahlrecht zum Betriebsrat. Allerdings erwirbt der Leiharbeitnehmer auch im Betrieb des Entleihers das aktive Wahlrecht , wenn er in diesem länger als 3 Monate eingesetzt wird.[2] Dem Leiharbeitnehmer...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung: Be... / 2 Beteiligungsrechte des Betriebsrats des Entleiherbetriebs

Leiharbeitnehmer sind bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer nach § 9 BetrVG im Entleiherbetrieb grundsätzlich zu berücksichtigen.[1] Hinweis Leiharbeitnehmer sind bei Betriebsgröße mit zu berücksichtigen[2] § 14 Abs. 2 AÜG enthält seit dem 1.4.2017 eine differenzierende Regelung dahingehend, ob es um die Mitbestimmung auf betrieblicher ode...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung: Be... / 2.1 Einzelne Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte

Übernahme § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG gibt dem Betriebsrat des Entleiherbetriebs bezüglich der Übernahme eines Leiharbeitnehmers ein Anhörungsrecht nach § 99 BetrVG. Sätze 2 und 3 erweitern die Unterrichtungspflicht des Entleihers. Insbesondere kommen hier die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats nach §§ 75, 80 BetrVG, die Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG sowie Unterrichtung...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung: Be... / 1 Beteiligungsrechte des Betriebsrats des Verleiherbetriebs

Dem Betriebsrat stehen auch bezüglich Leiharbeitnehmern die üblichen betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse zu, dies gilt vor allem für Einstellung und Eingruppierung.[1] Ob die bei jeder Arbeitnehmerüberlassung dem Leiharbeitnehmer zu gewährende Vergütung nach den für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden Arbeitsbedingungen die Mitbestimmung im Verlei...mehr

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Arbeitnehmerüberlassung: Be... / 2.2 Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats des Entleiherbetriebs

Nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kann der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung eines Leiharbeitnehmers z. B. dann verweigern, wenn diese gegen ein Gesetz verstößt. Ein Gesetz i. S. v. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG. Da die Vorschrift auch die dauerhafte Aufspaltung der Belegschaft des Entleiherbetriebs in eine Stammbelegschaft und eine entliehene Bel...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 21 Au... / 4.5 Anhörung der Personalvertretung

Rz. 30 Der Eintritt der auflösenden Bedingung ist – ohne ausdrückliche tarifvertragliche Regelung – mangels einer entsprechenden gesetzlichen Rechtsgrundlage nicht von einer vorherigen Anhörung des Betriebsrats, des Personalrats, der Mitarbeitervertretung oder einer sonst gebildeten Personalvertretung abhängig.[1] Insbesondere ist § 102 BetrVG nicht entsprechend auf die Mitt...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 5 Ben... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Regelung enthält das Verbot, Arbeitnehmer, die ihre Rechte aus diesem Gesetz wahrnehmen, bei Vereinbarungen oder Maßnahmen (z. B. bei einem beruflichen Aufstieg) zu benachteiligen[1] und normiert damit eine Selbstverständlichkeit.[2] Unionsrechtlich wäre die Aufnahme dieses Benachteiligungsverbots in das Gesetz nicht notwendig gewesen, da dies weder die Europäische...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 5 Ben... / 2 Inanspruchnahme von Rechten

Rz. 4 Voraussetzung für das Benachteiligungsverbot ist die Inanspruchnahme von Rechten, die das TzBfG dem Arbeitnehmer einräumt. Dabei bindet das Maßregelungsverbot nicht nur isoliert den Arbeitgeber, sondern auch die Betriebsparteien. Diese haben auch bei Betriebsvereinbarungen das Maßregelungsverbot des § 5 TzBfG (und die anderen Benachteiligungsverbote) zu beachten.[1]. D...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 6 Förderung von Teilzeitarbeit

Rz. 1 Die Vorschrift setzt § 5 Abs. 3d 1. Alternative der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit[1] um. Nach der europäischen Vorgabe sollten Arbeitgeber, soweit dies möglich ist, zur Förderung des beruflichen Fortkommens und der beruflichen Mobilität Maßnahmen in Erwägung ziehen, die den Zugang zur Teilzeitarbeit auf allen Ebenen des Unternehmens, einschließlich qualifizier...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1 Arbeitsentgeltgarantie

Rz. 35 Der Arbeitsentgeltschutz in Abs. 4 konkretisiert das in § 78 Satz 2 BetrVG enthaltene Benachteiligungsverbot. Es sichert, dass die Bemessungsgrundlage für das Arbeitsentgelt sich nicht deshalb verschlechtert, weil das Betriebsratsmitglied wegen der Übernahme des Amts nicht oder nicht in dem gleichen Umfang in den Arbeitsprozess eingegliedert ist und daher auch nicht d...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis

1 Allgemeines Rz. 1 Die Bestimmung konkretisiert den in § 78 Satz 2 BetrVG enthaltenen allgemeinen Grundsatz, dass Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürfen. Sie wird durch § 38 BetrVG ergänzt, der die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern regelt. Der ehrenamtliche Charakter und die Unentgeltlichkeit der Amtsführung soll...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7.6 Kostenerstattung

Rz. 76 Kosten, die dem Betriebsratsmitglied durch die Teilnahme an einer Schulung i. S. v. Abs. 6 entstehen, gehören zu den durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten, die nach § 40 Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber trägt; Abs. 6 trifft insoweit keine Sonderregelung[1] Hinweis Diese Kosten sind aber nicht unbeschränkt zu erstatten. Als einschränkender Maßstab kommt ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 9.4 Anerkennung der Geeignetheit einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung

Rz. 91 Für Streitigkeiten um die Anerkennung der Geeignetheit einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung i. S. d. Abs. 7 sind nach Auffassung des BAG die Arbeitsgerichte zur Entscheidung im Beschlussverfahren zuständig.[1]mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8.6 Kostenerstattung

Rz. 87 Kosten, die dem Betriebsratsmitglied durch die Teilnahme an einer Schulung nach Abs. 7 entstehen, sind nach der hier vertretenen Meinung vom Arbeitgeber zu tragen (s. ausführlich Kommentierung zu § 40 BetrVG sowie oben, Rz. 34).mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 9 Streitigkeiten

9.1 Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und Betriebsrat Rz. 88 Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat sind vor dem Arbeitsgericht im Beschlussverfahren auszutragen.[1] Der Betriebsrat ist aber auf eigene Ansprüche beschränkt und darf sich nicht auf Ansprüche seiner Mitglieder berufen. 9.2 Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und einem Betriebsratsmi...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1.3 Betriebsvereinbarung

Rz. 44a Mit der Ergänzung der Sätze 4 und 5 hat der Gesetzgeber den Betriebsparteien die Möglichkeit geschaffen, etwaigen Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern vorzugreifen, indem sie im Voraus durch Betriebsvereinbarung Kriterien für die Festlegung von Vergleichsgruppen vereinbaren. Es handelt sich um einen Teilaspekt der erzwingbare...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung konkretisiert den in § 78 Satz 2 BetrVG enthaltenen allgemeinen Grundsatz, dass Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden dürfen. Sie wird durch § 38 BetrVG ergänzt, der die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern regelt. Der ehrenamtliche Charakter und die Unentgeltlichkeit der Amtsführung sollen die innere...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7.3 Anrufung und Kompetenz der Einigungsstelle

Rz. 70 Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen, um einen verbindlichen Spruch herbeizuführen (Abs. 6 Satz 5 und 6). Die Einigungsstelle entscheidet nur, ob bei der Festlegung der zeitlichen Lage und der personellen Auswahl die betrieblichen Notwendigkeiten ausreichend berücksichtigt s...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8.2 Geeignete Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

Rz. 79 Die Themen der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen müssen einen Bezug zur Betriebsratstätigkeit im Rahmen des Betriebsverfassungsrechts aufweisen.[1] Aufgabe einer Schulung nach Abs. 7 ist daher nicht, den Rückstand der Betriebsräte im Allgemeinwissen abzubauen, sodass eine Beziehung zur Betriebsratstätigkeit fehlen kann.[2] Rz. 80 Für die Geeignetheit kann, da über...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Grundsatz

Rz. 9 Betriebsratsmitglieder haben wie alle Arbeitnehmer ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung nachzukommen. Sie sind aber, wie Abs. 2 ausdrücklich bestimmt, von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Anstelle der Arbeit...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 9.2 Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und einem Betriebsratsmitglied

Rz. 89 Für Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und einem Betriebsratsmitglied sind die Arbeitsgerichte im Urteilsverfahren zuständig, sofern der Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis resultiert.[1] Wenn Angelegenheiten das BetrVG betreffen, ist das Beschlussverfahren zu wählen.[2] Praxis-Beispiel Verlangt das Betriebsratsmitglied die Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die T...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1.1 Vergleichbare Mitarbeiter

Rz. 36 Die Vorschrift garantiert dem Betriebsratsmitglied nicht die der Höhe nach absolut gleiche Vergütung, die vergleichbare Arbeitnehmer erhalten. Eine Einreihung in eine Vergütungsordnung im Sinne einer Eingruppierung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfolgt nicht.[1] Nach dem Zweck der Vorschrift, das Betriebsratsmitglied vor finanziellen Nachteilen wegen der Ausübung der...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.2 Schulungsinhalt

Rz. 50 Der Anspruch in Abs. 6 besteht für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Voraussetzung ist also stets, dass eine Schulung Kenntnisse vermittelt, die sich auf die Aufgaben des Betriebsrats und deren Durchführung im Betrieb beziehen. Hinweis Maßgebend ist, ob die...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8.3 Anspruch auf bezahlte Freistellung

Rz. 81 Den Anspruch auf Freistellung nach Abs. 7 haben nur die Mitglieder des Betriebsrats und nach § 65 Abs. 1 BetrVG auch die Jugend- und Auszubildendenvertreter, nicht dagegen andere Arbeitnehmer, auch soweit sie ein betriebsverfassungsrechtliches Amt übernehmen, z. B. Mitglieder des Wahlvorstands.[1] Keinen Anspruch haben ferner Ersatzmitglieder, solange sie nicht endgül...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.6 Rechtsfolgen bei nicht notwendiger Arbeitsversäumnis

Rz. 23 Nicht notwendige Arbeitsversäumnis gibt nicht nur keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt, sondern bedeutet auch Verletzung der Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis wie aus dem Betriebsratsamt. Sie kann daher zur Amtsenthebung nach § 23 Abs. 1 berechtigen, wenn es sich um eine grobe Verletzung handelt. Eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die nach § 15 KS...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Allgemeines

Rz. 24 Der in Abs. 3 Satz 1 BetrVG geregelte Freizeitausgleich für die außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Betriebsratstätigkeit betrifft lediglich die Folgen einer aus betriebsbedingten Gründen notwendigen Abweichung von dem Grundsatz, dass Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit stattzufinden hat. Es handelt sich im Ergebnis um ein zeitlich verschobenes Arbeitsen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.5 Weitere Leistungen des Arbeitgebers

Rz. 34 Neben diesen Leistungen in Form der Gewährung von Entgelt oder Freizeitausgleich für die Betriebsratstätigkeit, ist der Arbeitgeber noch weitergehend verpflichtet Kosten der Tätigkeit zu erstatten. Dieser Anspruch kann beispielsweise auf den Ausgleich von Kinderbetreuungskosten bei mehrtägiger auswärtiger Tätigkeit gerichtet sein[1] und ergibt sich aus § 40 BetrVG .[2]...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.1 Normzweck

Rz. 49 Normzweck von Abs. 6 und Abs. 7 ist nicht die Herstellung intellektueller Waffengleichheit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.[1] Es geht vielmehr ausschließlich darum, dass die Verwirklichung einer Mitbestimmungsordnung in der Betriebsverfassung nur dann funktioniert, wenn ihre Funktionsträger die notwendigen Kenntnisse haben. Durch Abs. 6 und Abs. 7 sollen die Bet...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8 Bildungsurlaub für Betriebsratsmitglieder (Abs. 7)

8.1 Rechtsnatur des Anspruchs Rz. 77 Nach Abs. 7 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen, bei Erstmitgliedern sogar für insgesamt vier Wochen, um an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen teilzunehmen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den S...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3 Freizeitausgleich (Abs. 3 Satz 1)

Rz. 29 Die Erfüllung des Anspruchs nach Abs. 3 Satz 1 erfolgt durch Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Pflicht, Arbeitsleistungen zu erbringen ohne Minderung der Vergütung.[1] Die Arbeitsbefreiung muss den gleichen Umfang haben, wie Freizeit aufgewendet wurde, um die Betriebsratsaufgaben außerhalb der Arbeitszeit zu erfüllen. Daraus, dass bei Unmöglichkeit einer Arbei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7 Verfahren bei einer Freistellung nach Abs. 6 – Rechtsfolgen

7.1 Festlegungen durch den Betriebsrat Rz. 64 Das Gesetz gibt eine Regelung über das Freistellungsverfahren nur insoweit, als der Betriebsrat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen hat (Abs. 6 Satz 3 bis 6). Rz. 65 Bevor der Betriebsrat darüber eine Entscheidung trifft,...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8.5 Fortzahlung des Arbeitsentgelts

Rz. 86 Für die Zeit der Freistellung hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf Fortzahlung seines Arbeitsentgelts; es gilt Gleiches wie für die Teilnahme an einer Schulung i. S. v. Abs. 6.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Ehrenamtliche Tätigkeit (Abs. 1)

Rz. 2 Das Amt des Betriebsratsmitglieds wird als privatrechtliches Ehrenamt unentgeltlich geführt. Die Wahrung der Unabhängigkeit des Betriebsratsmitglieds verlangt eine strenge Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit.[1] Das Betriebsratsmitglied darf aus seiner Mitgliedschaft keinen Vorteil ziehen, den nicht das Gesetz mit ihr verbindet. Rz. 3 Die Unentgeltlichkeit der ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Versäumnis von Arbeitszeit zur Erfüllung von Betriebsratsaufgaben (Abs. 2)

3.1 Grundsatz Rz. 9 Betriebsratsmitglieder haben wie alle Arbeitnehmer ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung nachzukommen. Sie sind aber, wie Abs. 2 ausdrücklich bestimmt, von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Anstel...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Schulungen zur Erlangung erforderlicher Kenntnisse (Abs. 6)

6.1 Normzweck Rz. 49 Normzweck von Abs. 6 und Abs. 7 ist nicht die Herstellung intellektueller Waffengleichheit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.[1] Es geht vielmehr ausschließlich darum, dass die Verwirklichung einer Mitbestimmungsordnung in der Betriebsverfassung nur dann funktioniert, wenn ihre Funktionsträger die notwendigen Kenntnisse haben. Durch Abs. 6 und Abs. 7 s...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit (Abs. 3)

4.1 Allgemeines Rz. 24 Der in Abs. 3 Satz 1 BetrVG geregelte Freizeitausgleich für die außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Betriebsratstätigkeit betrifft lediglich die Folgen einer aus betriebsbedingten Gründen notwendigen Abweichung von dem Grundsatz, dass Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit stattzufinden hat. Es handelt sich im Ergebnis um ein zeitlich verscho...mehr