Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3 Insbesondere: Sozialplanabfindungen

Rz. 77 Ein Sozialplan muss nicht zwingend Abfindungen vorsehen. Er kann sich auf andere Milderungen oder Ausgleiche der Belastungen der Arbeitnehmer konzentrieren. Gerade durch die Einfügung des § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2a BetrVG zeigt der Gesetzgeber, dass die Sicherung von Beschäftigung und Beschäftigungsfähigkeit besonderes Gewicht bekommen soll. Dennoch kommt es in der Pr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3.3 Durchgriffshaftung

Rz. 88 Ist ein Unternehmen nicht in der Lage, die nach dem Sozialplan vorgesehenen Abfindungsansprüche mangels Vermögen zu befriedigen, stellt sich die Frage, ob gegebenenfalls – soweit vorhanden – die Muttergesellschaft dafür einzustehen hat. Grundsätzlich gilt, dass ein Sozialplan betriebs- bzw. unternehmensbezogen, nicht aber konzernbezogen ist. Nach der Rechtsprechung kom...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.1 Allgemeines

Rz. 8 Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll es im Rahmen eines Interessenausgleichs zu einer gütlichen Einigung zwischen Betriebsrat und Unternehmer über das "Ob" und die Ausgestaltung der geplanten Betriebsänderung kommen. Es geht um Modifizierungen der geplanten Maßnahme, um die für die Arbeitnehmer entstehenden Nachteile zu verringern. Zunächst sollte in dem Interes...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2.2 Ermessensgrenzen der Einigungsstelle

Rz. 173 Die gemäß § 112 Abs. 5 BetrVG geltenden Ermessensgrenzen für den Spruch der Einigungsstelle gelten grundsätzlich auch in der Insolvenz, allerdings modifiziert. So kommt es auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit der im Sozialplan vorgesehenen Maßnahmen für das Unternehmen nicht mehr an. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Abschluss eines Insolvenzplans und die Fortfü...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.7.3 Wegfall der Geschäftsgrundlage

Rz. 41 Auch für den Sozialplan kann die Geschäftsgrundlage wegfallen mit der Wirkung, dass eine Anpassung vorzunehmen ist.[1] Der Wegfall der Rechtsgrundlage ist in § 313 BGB geregelt. Dessen Voraussetzungen sind auch auf den Sozialplan entsprechend anwendbar. Voraussetzung für die Anpassung des Sozialplans ist, dass einer Partei unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.8 Sozialplan nach Betriebsstilllegung

Rz. 45 Auch vor Aufstellung eines Sozialplans kann – sobald der Interessenausgleich gescheitert oder entgegen der üblichen Praxis vorab alleine zustande gekommen ist – die geplante Betriebsänderung durchgeführt werden. Das Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des Sozialplans wird dadurch nicht ausgeschlossen, selbst wenn die Betriebsänderung bereits abgeschlossen ist.[1] Dies gil...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.2.2 Verfahren

4.2.2.2.1 Allgemeines Rz. 147 In der Einigungsstelle sollen sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsrat zunächst Vorschläge für eine gütliche Einigung unterbreiten.[1] In der Regel informieren sie den Einigungsstellenvorsitzenden dabei auch über den Verhandlungsstand. Der Vorsitzende wird dadurch in aller Regel schon Entwürfe für Interessenausgleich und Sozialplan erhalten, anhan...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Allgemeines

2.1.1 Begriff Rz. 4 Wenn Arbeitnehmer durch geplante Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG wesentliche Nachteile erleiden können, muss der Arbeitgeber nach § 112 BetrVG versuchen, mit dem Betriebsrat zu einem Interessenausgleich zu gelangen. Der Betriebsrat kann indes einen Interessenausgleich – anders als regelmäßig einen Sozialplan – nicht erzwingen, sondern er kann ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1 Interessenausgleich im Insolvenzverfahren

5.1.1 Aufstellung mit Insolvenzverwalter Rz. 162 Statt des Arbeitgebers ist der Insolvenzverwalter Partner bei der Verhandlung des Interessenausgleichs. 5.1.2 Vermittlungsverfahren Rz. 163 Anders als im herkömmlichen Verfahren kommt eine Vermittlung während des Insolvenzverfahrens durch den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit nur dann in Betracht, wenn dieser gemeinsam vom In...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Interessenausgleich

2.1 Allgemeines 2.1.1 Begriff Rz. 4 Wenn Arbeitnehmer durch geplante Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG wesentliche Nachteile erleiden können, muss der Arbeitgeber nach § 112 BetrVG versuchen, mit dem Betriebsrat zu einem Interessenausgleich zu gelangen. Der Betriebsrat kann indes einen Interessenausgleich – anders als regelmäßig einen Sozialplan – nicht erzwingen, s...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3.8 Verhältnis zu anderen Abfindungen

3.2.3.8.1 Nachteilsausgleich Rz. 94 § 113 Abs. 1, 3 BetrVG gewährt Arbeitnehmern dann einen Abfindungsanspruch in Form des Nachteilsausgleichs, wenn der Arbeitgeber bei einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG von einem Interessenausgleich abweicht oder einen solchen nicht versucht und sie infolge der nicht von einem (versuchten) Interessenausgleich gedeckten Betriebsänderung...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Allgemeines

3.1.1 Begriff Rz. 26 Unter einem Sozialplan versteht § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Einigung über den Ausgleich oder die Minderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der Durchführung der geplanten Betriebsänderung voraussichtlich entstehen werden. Während mit dem Interessenausgleich die Betriebsänderung selbst gestaltet werden kann, regelt der Sozia...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.6 Rechtsnormen des Sozialplans

3.1.6.1 Wirkung, Auslegung Rz. 33 Der Sozialplan wirkt wie eine Betriebsvereinbarung (§ 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG). Er wirkt also normativ und begründet unmittelbar Rechte und Pflichten im Verhältnis des Arbeitgebers zu den einzelnen Arbeitnehmern. Die Auslegung von Sozialplannormen entspricht aus diesem Grund derjenigen von Gesetzen: Auszugehen ist nach Ansicht des BAG vom Wor...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2.3 Sozialplan nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

5.2.3.1 Begrenzung des Sozialplanvolumens Rz. 174 Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist gemäß § 123 Abs. 1 InsO das Volumen des Sozialplans auf 2 ½ Monatsverdienste der von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer begrenzt. Hierbei handelt es sich um eine absolute Grenze mit der Folge, dass ein Sozialplan, der sie überschreitet, insgesamt, d. h. sowohl gegenüber den übrig...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Sozialplannormen

3.2.1 Geltungsbereich von Sozialplänen Rz. 47 Der Geltungsbereich eines Sozialplans wird üblicherweise in den Eingangsbestimmungen eines Sozialplans umschrieben. Er hängt aber auch von dem auf Arbeitnehmerseite stehenden Gremium ab, dessen Kompetenz grundsätzlich auf die von ihm vertretenen Mitarbeiter beschränkt ist. 3.2.1.1 Räumlicher, sachlicher und zeitlicher Geltungsberei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Beratung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat

4.1.1 Information des Betriebsrats Rz. 135 Das Mitbestimmungsverfahren bei Betriebsänderungen leitet in der Regel der Arbeitgeber ein, indem er den Betriebsrat über die geplante Maßnahme rechtzeitig und umfassend informiert (§ 111 BetrVG). Das Gesetz sieht weitere Informationspflichten vor. Insbesondere muss der Wirtschaftsausschuss nach § 106 BetrVG und gegebenenfalls auch de...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.2 Inhalt von Sozialplannormen

3.2.2.1 Allgemeines Rz. 62 In dem Sozialplan wird bestimmt, welche Nachteile der Arbeitnehmer durch die Betriebsänderung in welcher Form und mit welchem Umfang ausgeglichen werden. Daher sind Leistungen eines Sozialplans nicht als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes anzusehen, sondern lediglich als Ausgleichs- und Überbrückungsleistungen.[1] Entsprechend darf im ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.1.4 Gleichbehandlungssatz bei der Regelung des Geltungsbereichs von Sozialplannormen

Rz. 52 Die Betriebspartner haben bei Aufstellung des Sozialplans den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungssatz des § 75 Abs. 1 BetrVG zu beachten. Danach sind Arbeitnehmer grundsätzlich auch hinsichtlich der Ansprüche aus dem Sozialplan – insbesondere der Abfindungen – gleich zu behandeln. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Differenzierungen per se unzulässig sind. Das ergi...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Inhalt des Interessenausgleichs

2.2.1 Allgemeines Rz. 8 Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll es im Rahmen eines Interessenausgleichs zu einer gütlichen Einigung zwischen Betriebsrat und Unternehmer über das "Ob" und die Ausgestaltung der geplanten Betriebsänderung kommen. Es geht um Modifizierungen der geplanten Maßnahme, um die für die Arbeitnehmer entstehenden Nachteile zu verringern. Zunächst soll...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.2 Einigungsstelle

4.2.2.1 Anrufung, Besetzung Rz. 142 Gemäß § 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG können Arbeitgeber und Betriebsrat die Einigungsstelle sowohl wegen eines Interessenausgleichs als auch wegen eines Sozialplans anrufen. Die Einigungsstellenverfahren wegen des Interessenausgleichs und wegen des Sozialplans müssen nicht notwendig zeitgleich vor derselben Einigungsstelle durchgeführt werden. ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1.1 Aufstellung mit Insolvenzverwalter

Rz. 162 Statt des Arbeitgebers ist der Insolvenzverwalter Partner bei der Verhandlung des Interessenausgleichs.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.2.2.4 Gerichtliche Überprüfung des Spruchs der Einigungsstelle

Rz. 155 Gemäß § 112 Abs. 5 BetrVG i. V. m. § 76 Abs. 5 BetrVG kann der Spruch der Einigungsstelle über den Sozialplan wegen Ermessensüberschreitung innerhalb einer Frist von 14 Tagen beim Arbeitsgericht angefochten werden. Die Frist beginnt mit Zustellung des Spruchs. Da es sich um eine materielle Ausschlussfrist handelt, reicht es nicht aus, wenn innerhalb der 14 Tage ledig...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1.4 Zustandekommen eines Interessenausgleichs

5.1.4.1 Namensliste Rz. 169 Einigen sich Insolvenzverwalter und Betriebsrat auf einen Interessenausgleich und nehmen sie eine Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer auf, greift nach der Sondervorschrift des § 125 InsO der Kündigungsschutz des § 1 KSchG mit folgenden Maßgaben: Die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der namentlich näher bezeichneten Arbeitnehmer wird als dur...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2.1 Aufstellung mit Insolvenzverwalter

Rz. 172 Statt des Arbeitgebers ist der Insolvenzverwalter Partner bei der Sozialplanaufstellung.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

1.1 Übersicht über die gesetzliche Regelung Rz. 1 In den §§ 112 und 112a BetrVG sind der Interessenausgleich und der Sozialplan im Fall von Betriebsänderungen mit wesentlichen Nachteilen für die Belegschaft geregelt. Während in § 112 BetrVG das Zustandekommen und der Inhalt von Interessenausgleich und Sozialplan normiert sind, statuiert § 112a BetrVG weitere Voraussetzungen f...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2 Der Sozialplan im Insolvenzverfahren

Für den Sozialplan im Insolvenzverfahren gelten nach der Insolvenzordnung folgende Besonderheiten: 5.2.1 Aufstellung mit Insolvenzverwalter Rz. 172 Statt des Arbeitgebers ist der Insolvenzverwalter Partner bei der Sozialplanaufstellung. 5.2.2 Ermessensgrenzen der Einigungsstelle Rz. 173 Die gemäß § 112 Abs. 5 BetrVG geltenden Ermessensgrenzen für den Spruch der Einigungsstelle g...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Sozialplan

3.1 Allgemeines 3.1.1 Begriff Rz. 26 Unter einem Sozialplan versteht § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Einigung über den Ausgleich oder die Minderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der Durchführung der geplanten Betriebsänderung voraussichtlich entstehen werden. Während mit dem Interessenausgleich die Betriebsänderung selbst gestaltet werden kann, r...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2.4 Sozialplan vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

5.2.4.1 Widerruf Rz. 177 Ist ein Sozialplan vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch nicht früher als 3 Monate vor dem Eröffnungsantrag aufgestellt worden, so kann er gemäß § 124 Abs. 3 InsO sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Betriebsrat widerrufen werden. Der Insolvenzverwalter hat insbesondere dann den Widerruf zu erklären, wenn der in Rede stehende Sozialplan ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.7.4 Austausch der Betriebsänderung

Rz. 44 Die vorstehenden Ausführungen gelten dann, wenn die Betriebsänderung so wie im Interessenausgleich und Sozialplan vorgesehen durchgeführt wird. Kommt es dagegen zu Abweichungen – z. B. weil der Betrieb nicht, wie ursprünglich beabsichtigt, nur teilweise, sondern ganz stillgelegt wird – kann jede Partei verlangen, dass ein neuer Sozialplan aufgestellt wird.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.4.2.2 Vermittelbarkeit der Arbeitnehmer/Weiterbeschäftigung (Nr. 2)

Rz. 113 Gemäß § 112 Nr. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG ist die Einigungsstelle verpflichtet, bei der Bemessung der Leistungen nach dem Sozialplan die Aussichten betroffener Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Dabei sind insbesondere die Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit gemäß § 112 Abs. 5 Nr. 2a BetrVG (s. u.) zu berücksichtigen. Rz. 114 Maß...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.1 Geltungsbereich von Sozialplänen

Rz. 47 Der Geltungsbereich eines Sozialplans wird üblicherweise in den Eingangsbestimmungen eines Sozialplans umschrieben. Er hängt aber auch von dem auf Arbeitnehmerseite stehenden Gremium ab, dessen Kompetenz grundsätzlich auf die von ihm vertretenen Mitarbeiter beschränkt ist. 3.2.1.1 Räumlicher, sachlicher und zeitlicher Geltungsbereich Rz. 48 Der Sozialplan wird – wenn es...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Verfahren bei Interessenausgleich und Sozialplan

4.1 Beratung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat 4.1.1 Information des Betriebsrats Rz. 135 Das Mitbestimmungsverfahren bei Betriebsänderungen leitet in der Regel der Arbeitgeber ein, indem er den Betriebsrat über die geplante Maßnahme rechtzeitig und umfassend informiert (§ 111 BetrVG). Das Gesetz sieht weitere Informationspflichten vor. Insbesondere muss der Wirtschaftsaussc...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1.3 Beschleunigtes Verfahren bei Nichtzustandekommen eines Interessenausgleichs

Rz. 164 Nach der Insolvenzordnung (§ 122 InsO) ist ein beschleunigtes Verfahren zur Durchführung von Betriebsänderungen vorgesehen. Statt des üblichen Verfahrens vor der Einigungsstelle kann das Arbeitsgericht eingeschaltet werden. Erteilt das Gericht seine Zustimmung, wird dadurch der Interessenausgleich ersetzt. Voraussetzung für die Anrufung des Arbeitsgerichts ist es, das...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3.1 Abfindungsformeln

Rz. 78 Werden Abfindungen festgelegt, so ist jedenfalls der in § 75 BetrVG konkretisierte Gleichbehandlungssatz [1] zu beachten. In der Ausgestaltung bestehen dennoch große Gestaltungsspielräume. Demzufolge gibt es in der Praxis sehr unterschiedliche Regelungen. Die Betriebsparteien können etwa die Lage jedes Mitarbeiters individuell bewerten und den Sozialplan mit einem Anha...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.1.1 Räumlicher, sachlicher und zeitlicher Geltungsbereich

Rz. 48 Der Sozialplan wird – wenn es sich nicht um einen "unechten" Rahmensozialplan handelt – grundsätzlich für eine bestimmte Maßnahme vereinbart. Er gilt dann im Zweifel für diejenigen Arbeitnehmer, die von der Maßnahme betroffen sind. Äußerste Grenze der räumlichen und sachlichen Geltung ist bei Sozialplänen, die der Betriebsrat abgeschlossen hat, der Betrieb. Denn die Re...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.2.2 Sozialplanregelungen

Rz. 65 Sozialpläne können beispielsweise Regelungen enthalten über Angebote anderer Arbeitsplätze und deren Zumutbarkeit Ausgleiche für Nachteile infolge von Versetzungen (insbesondere Pendlerzuschuss, Umzugskostenzuschuss, Entgeltausgleich), Ansprüche auf Qualifizierungsmaßnahmen unter Einbeziehung der Arbeitsverwaltung (vgl. § 110 ff. SGB III), Dauerregelungen zum Ausgleich vo...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3.7 Pfändungsschutz

Rz. 93 Auf einen Abfindungsanspruch aus einem Sozialplan findet der Pfändungsschutz gemäß § 850i ZPO Anwendung. Danach kann nur der Betrag gepfändet werden, der die Summe übersteigt, die der Schuldner während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt und den seines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, seines Lebenspartners, seines früheren Lebenspartners s...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3.4 Steuerliche Fragen

Rz. 89 Abfindungen, die nach einem Sozialplan wegen Entlassungen gezahlt werden, sind steuerpflichtiges Einkommen. Abfindungen zählen jedoch steuerrechtlich nach wie vor als Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG zu den außerordentlichen Einkünften. Gemäß § 34 Abs. 1 EStG ist die darauf entfallende Einkommensteuer nach einer sogenannten Fünftelungsregelung zu ber...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2 Regelung eines Personalabbaus

Rz. 10 Mit einer geplanten Betriebsänderung ist sehr häufig ein Personalabbau verbunden. In solchen Fällen kann im Rahmen eines Interessenausgleichs zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbart werden, dass bestehende Arbeitsverträge geändert, aufgehoben oder gekündigt werden. Neben pauschal umschriebenen Maßnahmen können in einem Interessenausgleich auch konkrete personel...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3.6 Verjährung, Verfall

Rz. 92 Abfindungsansprüche aus Sozialplänen, die vor dem 1.1.2002 abgeschlossen worden sind, verjähren in 30 Jahren[1], Abfindungsansprüche aus Sozialplänen, die nach dem 1.1.2002 abgeschlossen worden sind, in 3 Jahren (vgl. § 195 BGB). Gelten für Ansprüche der betroffenen Arbeitnehmer aus ihrem Arbeitsvertrag tarifliche Ausschlussfristen, sind diese auch auf die Ansprüche au...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1.5 Betriebsveräußerung

Rz. 171 Die dargestellten Besonderheiten gelten auch dann, wenn eine geplante Betriebsänderung erst im Anschluss an eine Betriebsveräußerung in der Insolvenz durch den Erwerber durchgeführt werden soll. Auch in diesem Fall kann der Insolvenzverwalter beantragen festzustellen, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse bestimmter, im Antrag genau bezeichneter Arbeitnehmer dur...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3.8.2 Individualabfindung

Rz. 95 In der Praxis kommt es zuweilen vor, dass Arbeitnehmer ihre Kündigung aufgrund Betriebsänderung gerichtlich anfechten und sich vor dem Gericht mit dem Arbeitgeber vergleichen. Spricht der Arbeitgeber in einem solchen Vergleich eine Abfindung zu, obwohl der Arbeitnehmer auch aus dem Sozialplan einen Anspruch auf Abfindungen hat, so ist – wenn keine ausdrückliche Regelu...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.7 Änderungen des Sozialplans

Rz. 36 Grundsätzlich bindet ein für eine bestimmte Betriebsänderung einmal aufgestellter Sozialplan und kann nicht einseitig von einer Betriebspartei geändert werden. Die Rechtsprechung hat Grundregeln festgelegt, die für die Änderung von Sozialplänen gelten.[1] 3.1.7.1 Einvernehmliche Änderung Rz. 37 Dauerregelungen und zeitlich fortlaufende Regelungen können Arbeitgeber und ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2.4.1 Widerruf

Rz. 177 Ist ein Sozialplan vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch nicht früher als 3 Monate vor dem Eröffnungsantrag aufgestellt worden, so kann er gemäß § 124 Abs. 3 InsO sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Betriebsrat widerrufen werden. Der Insolvenzverwalter hat insbesondere dann den Widerruf zu erklären, wenn der in Rede stehende Sozialplan die absolute und...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2.3.2 Masseverbindlichkeit

Rz. 176 Bei Verbindlichkeiten aus einem Sozialplan handelt es sich um Masseverbindlichkeiten.[1] Die Zwangsvollstreckung in die Masse ist nicht zulässig. Der Insolvenzverwalter soll mit Zustimmung des Insolvenzgerichts gemäß § 123 Abs. 3 Satz 1 InsO Abschlagszahlungen auf die Sozialplanforderungen zahlen, sooft hinreichend Barmittel in der Masse vorhanden sind.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.1.2 Zeitlicher Geltungsbereich

Rz. 50 Der Sozialplan gilt grundsätzlich von seinem Abschluss bis zur Umsetzung der Maßnahme, einzelne Ansprüche können schon nach ihrer Rechtsnatur auch über das Ende der Betriebsänderung hinaus gelten (z. B. Umzugs-, Pendlerregelungen, Qualifizierungsansprüche, Transfergesellschaft). Der zeitliche Geltungsbereich kann im Sozialplan im Übrigen auch geregelt werden. Der Sozial...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.2.3 Bezugnahmeklauseln

Rz. 66 Sollen andere Regelungen Teil des Sozialplans werden, müssen sie nicht Wort für Wort in den Sozialplan abgeschrieben werden. Auch in Ansehung der Schriftform genügt, wenn im Sozialplan auf die andere Regelung (z. B. Betriebsordnung) Bezug genommen wird.[1] Solche Bezugnahme muss nach Ansicht des BAG allerdings statisch sein und darf nicht dynamisch auf die andere Rege...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3.9 Tarifverträge

Rz. 97 Werden in Tarifverträgen Abfindungen festgelegt (insbesondere in Rationalisierungsschutzabkommen oder in Tarifsozialplänen), so sollte bereits dort das Verhältnis zu Sozialplanabfindungen geregelt sein. Ist dies nicht der Fall, so empfiehlt sich eine Regelung im Sozialplan. Im Zweifel werden aber auch, wenn eine ausdrückliche Regelung unterlassen wurde, die Abfindunge...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3.5 Sozialversicherungspflicht

Rz. 91 Bei Sozialplanabfindungen handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV.[1] Entsprechend unterliegen sie nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Zahlung einer Abfindung möglicherweise zum Ruhen oder zeitweisen Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 158 SGB III führen kann. Werden ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1.2 Vermittlungsverfahren

Rz. 163 Anders als im herkömmlichen Verfahren kommt eine Vermittlung während des Insolvenzverfahrens durch den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit nur dann in Betracht, wenn dieser gemeinsam vom Insolvenzverwalter und Betriebsrat vor Anrufen der Einigungsstelle um Vermittlung gebeten wird.[1]mehr