Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebskrankenkasse

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Betriebliche Krankenversich... / Zusammenfassung

Begriff Bei der betrieblichen Krankenversicherung (bKV) handelt es sich um eine private Kranken-Zusatzversicherung. Sie wirkt als sog. "nicht-substitutive" Krankenversicherung als Ergänzung zur unverändert fortbestehenden gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung der Mitarbeiter. Die Zusatzpolicen werden als Gruppenverträge des Betriebs in Kooperation mit einem privaten...mehr

Kommentar aus VerwalterPraxis Professional
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Kündigung aus wichtigem Grund

Rz. 3 Eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 setzt voraus, dass der andere Vertragsteil in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt, dass dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2.3 Betriebskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnort (Nr. 3)

Rz. 60 Auch Betriebskrankenkassen werden nicht mehr kraft Gesetzes für die in den Betrieben Beschäftigten zuständig, sondern sind von diesen wählbar. Nach Nr. 3 können Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte daher auch die Betriebskrankenkasse wählen, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt sind, für den die Betriebskrankenkasse besteht. Rz. 61 Durch das Gesetz für e...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.1 Beschäftigte und Rentner von Betriebskrankenkassen (Abs. 1)

2.1.1 Einleitung – Schließung einer Wählbarkeitslücke Rz. 13 Beschäftigten von Betriebskrankenkassen ist ein besonderes, eigenständiges Wahlrecht zu der Krankenkasse eingeräumt, bei der sie beschäftigt sind. Rz. 14 Nach Abs. 1 ist der Anwendungsbereich des § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in entsprechender Anwendung auch für Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte eröffn...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.1.1 Einleitung – Schließung einer Wählbarkeitslücke

Rz. 13 Beschäftigten von Betriebskrankenkassen ist ein besonderes, eigenständiges Wahlrecht zu der Krankenkasse eingeräumt, bei der sie beschäftigt sind. Rz. 14 Nach Abs. 1 ist der Anwendungsbereich des § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in entsprechender Anwendung auch für Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte eröffnet, die bei einer Betriebskrankenkasse beschäftigt si...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.2.1 Einleitung

Rz. 21 Ein eigenständiges Wahlrecht zu Betriebskrankenkassen wird in Abs. 2 auch den Beschäftigten oder Rentenbeziehern eingeräumt, die bei einem Verband der Betriebskrankenkassen beschäftigt sind oder waren. Auch hier bestände nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 an sich kein Wahlrecht zu Betriebskrankenkassen (vgl. insoweit bereits die Komm. zu Abs. 1). Rz. 22 Nach Abs. 2 können ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.1.4 Rentner

Rz. 18 Auch Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte, die vor ihrem Rentenbezug bei einer Betriebskrankenkasse beschäftigt waren, profitieren von diesem besonderen Wahlrecht. Rz. 19 Die Vorschrift bezieht auch versicherungspflichtige oder versicherungsberechtigte Rentner ein, die vor dem Rentenbezug bei einer Betriebskrankenkasse beschäftigt waren. Ob sie als Besc...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.1.3 Beschäftigte und Beschäftigungserfordernis

Rz. 17 Die Vorschrift setzt voraus, dass die Betriebskrankenkasse Arbeitgeber der Beschäftigten ist, weil der Inhaber der Betriebe das Personal nicht auf seine Kosten bestellt (§ 147 Abs. 2), sodass sie nicht Arbeitnehmer seines Betriebes sind.mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.2.6 Rechtsfolge – wählbare Betriebskrankasse

Rz. 27 Dieses Wahlrecht ist zudem dahingehend erweitert, dass jede Betriebskasse gewählt werden kann. Obwohl die Vorschrift dies nicht eindeutig erkennen lässt, muss jedoch davon ausgegangen werden, dass Wahlrechte zu einer Betriebskrankenkasse nur für Beschäftigte oder ehemalige Beschäftigte von Betriebskrankenkassen-Verbänden bestehen.mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.1.2 Streichung der Innungskrankenkassen aus dem Gesetz

Rz. 16 Durch das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) ist der Begriff der Innungskrankenkasse mit Wirkung zum 1.4.2020 aus dem Gesetzestext gestrichen worden. Eine Bezugnahme auf die Innungskrankenkassen war nicht mehr notwendig. Dieses allgemeine Wahlrecht wi...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.2.3 Verbandsbeschäftigte

Rz. 24 Das Wahlrecht setzt eine Beschäftigung, also ein Arbeitsverhältnis zum Verband der Betriebskrankenkassen voraus.mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.2.5 Regionalbezug

Rz. 26 Weitere Wählbarkeitsvoraussetzung ist hier jedoch, dass der Geschäftsbereich der Betriebskrankenkasse den Wohn- oder Beschäftigungsort regional umfasst.mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.8 Wahlrecht bei Vereinigung (Abs. 7)

Rz. 110 Abs. 7 sieht ein weiteres Wahlrecht des Versicherten vor, wenn eine Betriebskrankenkasse ohne Satzungsregelung nach § 144 Abs. 2 Satz 1 an einer Fusion beteiligt ist. Geht aus einer solchen Vereinigung eine Innungskrankenkasse hervor, ist die neue Krankenkasse auch für die Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten wählbar, die ein Wahlrecht zu der Betrie...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2.7.1 Bestehen einer Ehe

Rz. 82 Es muss eine formgültige in Deutschland anerkannte Ehe zwischen den Ehegatten bzw. Lebenspartnern bestehen. Rz. 83 Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist nicht ausreichend. Rz. 84 Im Ausland geschlossene Ehen sind nach Maßgabe des § 34 SGB I zu beurteilen . Rz. 85 Das Wahlrecht zur Krankenkasse besteht auch für Lebenspartner. Durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz (G...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 144 Chandna-Hoppe, Krankenkassenwahlrecht bei Änderung der Versicherungspflichttatbestände in der gesetzlichen Krankenversicherung, NZS 2019, 336. Debus, Mehr Wettbewerb zwischen den Krankenkassen durch das GKV-FQWG? – Zur Krankenkassenwahl ab 2015, Sozialrecht aktuell 2014, 225. Hauner, Das neue Krankenkassenwahlrecht ab dem 1.1.2021 (Teil 1), Die Beiträge 2021, 1. ders., ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2.7.3 Keine regionale oder sachliche Begrenzung

Rz. 88 Dieses Wahlrecht enthält wie Nr. 5 keine regionale oder sachliche Begrenzung wie z. B. die Wahlrechte nach Nr. 1 bis 4. Daher kann die Krankenkasse des Ehegatten auch dann gewählt werden, wenn Wohnsitz oder Beschäftigungsort des Wählenden außerhalb des eigentlichen Krankenkassenbezirks der Ehegattenkrankenkasse liegt. Wählbar sind als Ehegattenkrankenkasse insbesonder...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 1.2 Normzweck

Rz. 5 Die Vorschrift enthält eine Reihe von Sonderregelungen im Zusammenhang mit gewillkürten und gesetzlichen Zuständigkeiten. Sinn der Regelung ist es, dort Lücken im Wahlrecht zu schießen, wo einem Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten ein Wahlrecht nach der Grundregel des § 173 gerade nicht eingeräumt ist. § 174 eröffnet damit echte, eigenständige Wahlre...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 1.4 Korrespondierende und ergänzende Regelungen

Rz. 11 Ergänzende Regelungen finden sich in den in § 174 ausdrücklich benannten Bezugsnormen; so der in Abs. 1 genannte § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, der die Regelung über die wählbare Betriebskrankenkasse bei Beschäftigung enthält, und die in Abs. 3 genannten Regelungen in § 173 und in § 5 Abs. 1 Nr. 13 (Auffangversicherungspflicht).mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 1.1 Inhalt der Norm

Rz. 2 § 173 Abs. 1 enthält die grundlegende Regelung, dass die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger und Versicherungsberechtigter bei den Krankenkassen durch die Ausübung des Kassenwahlrechts bestimmt werden kann. Damit regelt Abs. 1, dass alle Versicherungspflichtigen und alle Versicherungsberechtigten zwischen Ortskrankenkassen, allen Ersatzkassen, allen Betriebs- und I...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2 Wählbare Krankenkassen (Abs. 2)

Rz. 52 Abs. 2 nennt in den nachfolgenden Nummern die wählbare Kasse. Hierzu zählen: die Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnort (Nr. 1), jede Ersatzkasse (Nr. 2), die Betriebskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts (Nr. 3), jede (weitere) eröffnete Betriebs- oder Innungskrankenkasse (Nr. 4), die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Nr. 4a), die zuletz...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 1.1 Inhalt

Rz. 2 Abs. 1 regelt ein eigenständiges Wahlrecht zu der Krankenkasse, bei der der Betroffene beschäftigt ist oder vor seinem Rentenbezug beschäftigt war. Rz. 3 Abs. 2 regelt ein Sonderwahlrecht für sog. Verbandsbeschäftigte und Rentner mit einer entsprechenden Verbandsvorbeschäftigung zu der Betriebskrankenkasse. Rz. 4 Abs. 3 schließlich stellt Regelungen zu einem letztlich nu...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.2.2 Streichung der Innungskrankenkassen aus dem Gesetz

Rz. 23 Durch das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) ist der Begriff der Innungskrankenkasse mit Wirkung zum 1.4.2020 auch in diesem Absatz aus dem Gesetzestext gestrichen worden. Eine Bezugnahme auf die Innungskrankenkassen war auch nicht mehr notwendig. Die...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.8.1 Grundsätze (HS 1)

Rz. 134 Die Regelungen des Abs. 5 sind durch das Gesetz zur Neuregelung des Krankenkassenwahlrechts nicht geändert oder angepasst worden. Da die Vorschrift weiterhin nur die Pflichtversicherten betrifft, ist für freiwillig Versicherte, insbesondere die in den Betrieben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfreien Beschäftigten, ein kurzfristiger Wechsel nicht möglich. Bisher ha...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Kostenerstattung / Zusammenfassung

Begriff Versicherte gesetzlicher Krankenkassen erhalten ihre Leistungen grundsätzlich als Sach-, Dienst- oder Geldleistung. Eine Kostenerstattung anstelle einer Sach- oder Dienstleistung ist nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich. Ergänzend dazu erkennt die Rechtsprechung Ausnahmen bei einem Systemversagen oder in einem Seltenheitsfall an. Versicherte haben auch...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Kostenerstattung / 2.1 Personenkreis

Die Satzung der Krankenkasse kann für bestimmte Versicherte anstelle der Leistungen nach dem SGB V einen Anspruch auf Teilkostenerstattung vorsehen. Der Personenkreis umfasst[1] Beschäftigte und Versorgungsempfänger der Krankenkassen und ihrer Verbände, für die eine Dienstordnung gilt (DO-Angestellte), sowie Beamte und Ruhestandsbeamte, die in einer Betriebskrankenkasse oder d...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Checkliste Jahresabschluss ... / 11.6 Bereich Personal und Soziales

mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 197a Gerichts... / 2.2.4.2 Festsetzung des Streitwerts, §§ 36 ff. GKG

Rz. 44 Die Bestimmung und die Festsetzung des Streitwerts ist in §§ 36 bis 65 geregelt. Nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG ist die Höhe des Streitwerts in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung nach Ermessen zu bestimmen, soweit in § 52 Abs. 2 bis 7 GKG und anderen Vorschriften des GKG nicht an...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 184 Pauschgebühr / 3 Literatur

Rz. 16 Baller, Die Klage und ihre Rechtshängigkeit als Voraussetzungen für die Pauschgebühr nach § 184 SGG, SozVers 1963, 143. ders., Zur Fälligkeit der Gebühr für Körperschaften oder Anstalten öffentlichen Rechts bei Unterbrechung des Verfahrens, SGb 1966, 318. Bartels, Rechtsfragen zur Entstehung der Pauschgebühr nach § 184 SGG, DOK 1968, 197. ders., Gebührenpflicht der Krank...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Herstellungskosten / 2.2.2 Allgemeine Verwaltungskosten und Aufwendungen für Sozialleistungen

Zu den allgemeinen Verwaltungskosten [1] gehören u. a. Geschäftsleitung, Einkauf und Wareneingang, Betriebsrat, Personalbüro, Nachrichtenwesen, Ausbildungswesen, Rechnungswesen, z. B. Buchführung, Betriebsabrechnung, Statistik und Kalkulation, Feuerwehr, Werkschutz, allgemeine Fürsorge einschließlich Betriebskrankenkasse. Zu den Aufwendungen für soziale Einrichtungen [2] gehören z. B. Kan...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Freiwillige Krankenversiche... / 2.3 Verzicht auf die Einhaltung der Bindungswirkung bei Krankenkassenwechsel innerhalb der gleichen Kassenart

Eine weitere Sonderregelung lässt das Gesetz für den Fall zu, dass ein freiwilliges Mitglied zu einer anderen Krankenkasse innerhalb der gleichen Kassenart wechseln möchte (z. B. von BKK X zu BKK Y). Für diesen Fall können die Krankenkassen in ihren Satzungen vorsehen, dass die Mindestbindungsfrist von 12 Monaten nicht angewendet werden soll.[1] Ob die einzelne Krankenkasse e...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Streitwertkatalog der ... / B. Besonderer Teil

mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 14 Teilkost... / 2.1 Personenkreis

Rz. 2 Die Regelung des Abs. 1 bezieht sich ausschließlich auf die einer Dienstordnung nach § 351 RVO unterstellten Angestellten der Krankenkassen und der Krankenkassenverbände (DO-Angestellte), auf Beamte, die bei Betriebskrankenkassen oder in der knappschaftlichen Krankenversicherung tätig sind, sowie auf die bei den Verbänden der Betriebskrankenkassen beschäftigten DO-Ange...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Kündigung durch den Vermieter / 2.1.1 Unpünktliche Mietzahlung

Hauptanwendungsfall des § 543 Abs. 1 BGB wird wie bei § 554a BGB a. F. die laufende unpünktliche Mietzahlung durch den Mieter sein. Da es sich insofern um die Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag handelt, ist die Kündigung grundsätzlich erst nach einer erfolglosen Abmahnung zulässig (§ 543 Abs. 3 BGB). Abmahnung In einer Abmahnung wegen laufend unpünktlicher Zahlung mu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.8.1 Allgemeines

Tz. 14 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Der in § 1 Abs 1 Nr 6, § 4 KStG (seit 1977) verwendete Begriff der "jur Pers d öff Rechts" ist weiter gefasst als der der KöR und umfasst neben diesen alle Gebilde, die aufgr öff Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind. Als öff-rechtlich sind solche jur Pers anzusehen, die diese Eigenschaft entweder nach Bundes- oder nach L...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.8 ABC Hoheitsbetrieb/Betrieb gewerblicher Art

Tz. 109 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Abfallentsorgung: Zur stlichen Beurteilung der Abfallentsorgung s R 4.5 Abs 6 KStR 2022; s Vfg der OFD Nds v 26.09.2012 (DStR 2013, 259); s Vfg der OFD NRW v 21.05.2014 (FR 2014, 577); s Vfg der OFD Karlsruhe v 07.04.2015 (S 270.6/256 – St 213); s Fiand (KStZ 2013, 26); und s Baldauf/Bürstinghaus (DStZ 2015, 154). Übernimmt eine jur Pers d ö...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.1 Angaben zum Geschäftsverlauf und Analyse von Geschäftsverlauf und Lage des Konzerns (Abs. 1 Satz 1 und 2)

Rz. 20 Der Geschäftsverlauf des Gj ist in einem Wirtschaftsbericht zu analysieren, zusammenzufassen und wiederzugeben. Hierbei sind die Geschäftsfelder des Konzerns sowie die Struktur und Komplexität des Konzerns ausgewogen und umfassend zu berücksichtigen. Es sind nicht nur finanzielle Angaben, sondern auch nicht finanzielle Leistungsindikatoren in den Wirtschaftsbericht au...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sauer, SGB III § 335 Erstat... / 2.1 Ersatz- und Erstattungsansprüche nach Abs. 1

Rz. 3 Abs. 1 Satz 1 enthält einen öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruch der Bundesagentur für Arbeit gegen den Leistungsempfänger. Dieser Ersatzanspruch wird von den Agenturen für Arbeit mit Verwaltungsakt geltend gemacht, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Grundlage dafür ist zunächst, dass die Bundesagentur für Arbeit wegen des Bezugs von Alg – hinsichtlich der inzw...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Betriebskrankenkassen

Rz. 1 Stand: EL 143 – ET: 09/2025 Eine BKK ist eine gesetzliche Krankenkasse iSd § 4 SGB V. Zu Einzelheiten > Krankenkassen, > Sozialversicherung, > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 15 ff. Die BKK ist eine rechtsfähige > Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 4 Abs 1 SGB V). Sie ist > Öffentliche Kasse (vgl H 3.11 – Öffentliche Kassen – LStH; EFG 2...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Einzelfälle.

Rn 20 Arbeitnehmer: Assessor in Anwaltskanzlei (BAG DB 76, 539), Chefarzt (BAG NJW 61, 2085), Croupier einer Spielbank, der seine Vergütung aus dem Tronc erhält (BAG NZA 09, 1112), Fleischbeschau-Tierarzt, selbst bei Vergütung aus Anteilen an Gebühren (BAG AP Nr 17 zu § 611 – ›Fleischbeschauer-Dienstverhältnis‹), Fußballlizenzspieler (BAG NJW 96, 2388 [BAG 06.12.1995 - 5 AZR...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 197a Stelle... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 49 Badle, Betrug und Korruption im Gesundheitswesen, NJW 2008, 1028. Braun, Ärztliche Abrechnungsmanipulation: Nicht immer ein Fall für das Strafrecht, NZS 2016, 897. Dann/Scholz, Der Teufel steckt im Detail – Das neue Anti-Korruptionsgesetz für das Gesundheitswesen, NJW 2016, 2077. Deiseroth/Derleder, Whistleblower und Denunziatoren, ZRP 2008, 248. Dittmer/Stottok, Die Pfli...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 195 Genehmi... / 2.1 Genehmigungsbedürftigkeit der Satzung (Abs. 1)

Rz. 2 Abs. 1 stellt in Übereinstimmung mit § 34 Abs. 1 SGB IV klar, dass auch die Satzungen der Krankenkassen als Träger der Sozialversicherung und trotz deren Selbstverwaltung der Genehmigung bedürfen. Bei dem Erlass einer Satzung oder deren Änderung handelt es sich um einen Rechtsetzungsakt selbständiger staatlicher Verwaltungsträger zur hoheitlichen Regelung der eigenen o...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 195 Genehmi... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 15 Axer, Normenkontrolle und Normerlaßklage in der Sozialgerichtsbarkeit, NZS 1997, 10. Brackmann, Zur Genehmigung von Satzungen der Krankenkassen, BKK 1982, 353. Finkenbusch, Die Satzung der Krankenversicherungsträger, WzS 1992, 1. Kirchhof, Die eigenständige Rechtsetzung der gesetzlichen Krankenkassen – Struktur, Rechtsquellen und Reichweite, VSSR 1983, 175. Rehm, Versagun...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Jansen, SGB IV § 80 Verwalt... / 2.2 Trennung von Mitteln Dritter (Abs. 2)

Rz. 6 Der Grundsatz der getrennten Mittelverwaltung dient der klaren Abgrenzung des Vermögens der Versicherungsträger und somit einer korrekten Verwaltung dieses Vermögens. Dies erfordert eine deutliche Trennung der Buchungskreise, die eine zweifelsfreie Zuordnung des Vermögens ermöglicht (vgl. Borrmann, a. a. O., § 80 Rz. 7). Die gemeinsame Anlage der Mittel ist damit keine...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Ältere Mitarbeiter: Einsatz... / 6 Handlungsfeld 5: Betriebliche Gesundheitsförderung

Ziele der betrieblichen Gesundheitsförderung Ein weiteres Handlungsfeld einer altersgerechten Personalpolitik ist die betriebliche Gesundheitsförderung. Sie wirkt präventiv und zielt darauf ab, die Arbeitsfähigkeit der Mitarbeiter, insbesondere der älteren zu erhalten, beruflichen Belastungen entgegenzuwirken sowie Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle zu verhindern. Dies bede...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Schadensersatz- und Versicherungsleistungen

Rn. 270 Stand: EL 183 – ET: 08/2025 Schadensersatzleistungen können entweder im steuerrechtlich irrelevanten Vermögensbereich anfallen oder den Bereich der Einkünfte betreffen und Einnahmen iSd § 8 EStG sein, vgl Krüger in Schmidt, § 8 EStG Rz 8 (44. Aufl 2025). Rn. 271 Stand: EL 183 – ET: 08/2025 Letzteres ist der Fall, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Einkunft...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 08/2025, Zur Frage der... / 1 Gründe

I. Die Klägerin begehrt als Erbin nach dem am … 2020 verstorbene Erblasser R … T … E … von der Beklagten bestimmte Erbschaftsansprüche. Der Erblasser hatte am 14.12.2007 die nunmehrige Beklagte (seine Schwester) notariell – auch über seinen Tod hinaus – bevollmächtigt, ihn in allen Vermögens-, Steuer- und sonstigen Rechtsangelegenheiten in jeder Richtung zu vertreten. Die hies...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Arbeitsunfähigkeit / 12 Erkrankung im Ausland

Bei einer Erkrankung im Ausland bestehen Besonderheiten sowohl bei der Anzeige- und Nachweispflicht als auch hinsichtlich der Beweiskraft einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Hinsichtlich der Anzeigepflicht ist der Beschäftigte verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 155 Freiwil... / 2.4 Geöffnete Betriebskrankenkassen (Abs. 4)

Rz. 8 Hat sich eine fusionswillige Betriebskrankenkasse für das Wahlrecht der Versicherten geöffnet (§ 144 Abs. 2 Satz 1), gilt die Öffnung auch für die vereinigte Krankenkasse. Damit ist sicher, dass die Öffnung der Betriebskrankenkasse auch bei einer Fusion nicht rückgängig gemacht wird. Die Öffnung für die Betriebskrankenkasse eines Kranken- oder Lebensversicherungsuntern...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 152 Aussche... / 2.2 Betriebskrankenkasse mehrerer Arbeitgeber (Abs. 2)

Rz. 7 Bei einer gemeinsamen Betriebskrankenkasse mehrerer Arbeitgeber kann jeder Arbeitgeber unabhängig von seiner Motivlage beantragen, mit seinem Betrieb aus der Betriebskrankenkasse auszuscheiden (Satz 1). Es muss sich um eine "geschlossene" Betriebskrankenkasse handeln, die nicht für das Wahlrecht der Versicherten geöffnet ist (Satz 2).mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 156 Vereini... / 2.3 Geschlossene Betriebskrankenkassen (Abs. 3)

Rz. 8 Betriebskrankenkassen, die nicht für das Wahlrecht der Versicherten geöffnet sind, können nicht zwangsweise vereinigt werden.mehr