Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebskrankenkasse

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Sozialversicherung / 6 Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung

Kranken- und pflegeversicherungsfreie Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung. Arbeitnehmer, die in einer gesetzlichen Krankenkasse (z. B. AOK, IKK, BKK, TK, BARMER GEK usw.) freiwillig versichert sind, erhalten einen einheitlichen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 424,31 EUR (7,3 % der Beitragsbemessungsgren...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Personalbetreuung

Begriff Die Personalbetreuung ist auf alle Einrichtungen, Maßnahmen bzw. Leistungen bezogen, die den Mitarbeitern über das vereinbarte Entgelt hinaus zukommen. Dieser Begriff kann mit dem betrieblichen Sozialwesen gleichgesetzt werden. Es sind zu unterscheiden: - Die Sozialleistungen, z. B. gesetzliche Leistungen (z. B. Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung) bzw. freiwill...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Gold
BGM: Gesundheitsmanagement ... / 1 Wandel der Arbeitswelt

Seit einigen Jahren existiert ein beherrschender gesellschaftlicher und unternehmenspolitischer Diskurs zum Wandel der Arbeitswelt und den einhergehenden Folgen sowie Herausforderungen für Unternehmen. Heute geht es mehr denn je darum, das Humanpotenzial bestmöglich auszuschöpfen und die unternehmerischen Strukturen und Prozesse sowie Denk- und Verhaltensmuster entsprechend ...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Jahresabschluss, Bestandsve... / 8.1 Was zu den Herstellungskosten zählt

Nach R 6.3 Abs. 3 EStR fließen auch folgende Aufwendungen in die Herstellungskosten ein: Kosten für die allgemeine Verwaltung wie etwa Kosten für Geschäftsleitung, Einkauf und Wareneingang, Betriebsrat, Personalbüro, Ausbildungs- und Nachrichtenwesen sowie Rechnungswesen; Kosten für Werkschutz, Feuerwehr, allgemeine Fürsorge und Betriebskrankenkasse; Kosten für soziale Einricht...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Leistungen zur Teilhabe / 2 Leistungsträger

Leistungen zur Teilhabe werden von den nachfolgenden Trägern erbracht: Rentenversicherungsträger im Rahmen des SGB VI; Gesetzliche Krankenkassen auf der Grundlage des SGB V Allgemeine Ortskrankenkasse, Innungskrankenkasse, Betriebskrankenkasse, Ersatzkasse, Knappschaft (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung), Sozialversicherung für Landw...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Lohnsteuer-Anmeldung und Be... / 4.2 Arbeitgeber mit zentraler Entgeltabrechnung

Arbeitgeber mit zentraler Entgeltabrechnung und Arbeitsstätten in den Bezirken mehrerer Krankenkassen können unter bestimmten Voraussetzungen bei den Nachfolgegesellschaften der Bundesverbände der Ortskrankenkassen, Innungskrankenkassen und Betriebskrankenkassen oder landwirtschaftlichen Krankenkassen beantragen, dass der Beitragsnachweis dieser Nachfolgegesellschaft eingere...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Lohnsteuer-Anmeldung und Be... / 7.1 Zuständige Krankenkasse

Zuständige Krankenkasse für den Einzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist für versicherungspflichtige Arbeitnehmer die Krankenkasse, bei der die Krankenversicherung durchgeführt wird.[1] Dabei ist es unerheblich, ob die Krankenversicherung auf einer Pflichtversicherung oder auf einer freiwilligen Versicherung beruht. Einzugsstelle für geringfügig Beschäftigte ist die M...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Krankenkassenwahl: Vor- und... / 1 Gesetzliche Krankenversicherung

Die gesetzlichen Krankenkassen (z. B. AOK, BARMER, BKK, IKK, TK, Knappschaft) bieten einen Krankenversicherungsschutz gegen langfristig kalkulierbare, bezahlbare Beiträge. Die GKV wird als staatliche Aufgabe durch das Grundgesetz garantiert. 1.1 Leistungen 1.1.1 Sach-/Geldleistungen Die Leistungen der GKV können die Mitglieder als Sachleistungen oder Geldleistungen (z. B. Krank...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Leistungen der sozialen Pfl... / 2.12.4 Pflegequalität/-noten

Die Pflegeheime werden durch den MD geprüft. Die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen werden als Pflegenoten im Internet veröffentlicht und können über die Suchfunktion von Pflegeheimen bzw. -diensten unter folgenden Links abgerufen werden: www.aok-pflegenavigator.de (AOK) www.bkk-pflegefinder.de (BKK) www.pflegelotse.de (vdek – Verband der Ersatzkassen, IKK, Knappschaft, SVLFG – ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB XI § 12 Aufgabe... / 2.1.5 Anwendungsgebot des § 94 Abs. 2 bis 4 SGB X

Rz. 34 Nach Abs. 1 letzter Satz gilt § 94 Abs. 2 bis 4 SGB X entsprechend. Rz. 35 Danach unterliegen die Arbeitsgemeinschaften staatlicher Aufsicht. Diese Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Arbeitsgemeinschaften, die Pflegekassen und ihre Verbände maßgebend ist (Rechtsaufsicht). Hingegen darf die Aufsichtsbehörde keine fachli...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Sommer, SGB V § 392 IT-Sich... / 2.4 Branchenarbeitskreis (Abs. 4)

Rz. 6 Die Krankenkassen wirken verpflichtend in einem gemeinsamen bestehenden oder zu schaffenden Branchenarbeitskreis an der Entwicklung des branchenspezifischen Sicherheitsstandards für die informationstechnische Sicherheit der Krankenkassen (Abs. 3) mit (Satz 1). Sie werden im Arbeitskreis durch ihre Verbände und den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverba...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Summenbeitragsbescheid / 3 Summenbeitragsbescheid für nicht gemeldete Arbeitnehmer

Wurde das Wahlrecht zur Krankenversicherung nicht ausgeübt, erfolgt eine Zuweisung des Arbeitnehmers zu der Krankenkasse, bei der zuletzt eine Versicherung bestand. Ist eine letzte Krankenkasse nicht vorhanden, erfolgt eine Zuweisung des Arbeitnehmers in Anlehnung an die beiden letzten Ziffern der Betriebsnummer des Arbeitgebers. Seit 1.1.2022 bis laufend gelten folgende Zuwe...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Krankenkasse / 4 Zuständigkeit

Der Zuständigkeitsbereich einer Krankenkasse (Bezirk) ergibt sich aus ihrer Satzung.[1] Der Bezirk von Ortskrankenkassen erstreckt sich auf abgegrenzte Regionen und umfasst ein oder mehrere Bundesländer.[2] Betriebskrankenkassen sind für einen oder mehrere Betriebe eines oder mehrerer Arbeitgebers zuständig.[3] Innungskrankenkassen sind für die Handwerksbetriebe errichtet, die ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Krankenkasse / 3 Kassenarten

Die Krankenversicherung ist in Kassenarten gegliedert[1]: Allgemeine Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung (Knappschaft) und Ersatzkassen. Die Gliederung in Kassen...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Betriebliche Krankenversich... / Zusammenfassung

Begriff Bei der betrieblichen Krankenversicherung (bKV) handelt es sich um eine private Kranken-Zusatzversicherung. Sie wirkt als sog. "nicht-substitutive" Krankenversicherung als Ergänzung zur unverändert fortbestehenden gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung der Mitarbeiter. Die Zusatzpolicen werden als Gruppenverträge des Betriebs in Kooperation mit einem privaten...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
GKV–Spitzenverband / 4 Lenkung-/Koordinierungsausschuss

Beim GKV-Spitzenverband wird ein Lenkungs- und Koordinierungsausschuss gebildet.[1] Die Amtsdauer entspricht derjenigen des Vorstands. Der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss setzt sich aus je einem weiblichen und einem männlichen hauptamtlichen Vorstandsmitglied der Ortskrankenkassen, der Ersatzkassen, der Betriebskrankenkassen und der Innungskrankenkassen sowie je einem ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Bonus (für gesundheitsbewus... / 2 Boni für Arbeitgeber und/oder Versicherte

Die Krankenkasse soll in ihrer Satzung auch vorsehen, dass bei Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber sowohl der Arbeitgeber als auch die teilnehmenden Versicherten einen Bonus erhalten.[1] Hierbei geht es insbesondere um Maßnahmen nach § 20b SGB V in den Handlungsfeldern arbeitsbedingte körperliche Belastungen, Betriebsverpflegung, psychosoziale...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Organisation der Krankenver... / 2 Ehemalige Spitzenverbände

Die ehemaligen Bundesverbände der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen wurden kraft Gesetzes zum 1.1.2009 in Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) umgewandelt. Der Verband der Angestelltenkrankenkassen (vdek) hat seinen Status als eingetragener Verein behalten. Gesellschafter dieser GbR sind die am 31.12.2008 vorhandenen Mitglieder des jeweiligen Bundesverbands. ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 187 Beginn ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 1, Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Sie ist seither unverändert geblieben. Rz. 2 Die Vorschrift regelte bei ihrem Inkrafttreten den Zeitpunkt des Mitgliedschaftsbeginns für Versicherungspflichtige bei ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB XI § 1 Soziale ... / 1.2 Organisation der Pflegeversicherung

Rz. 4 Der Gesetzgeber hat sich grundsätzlich für die Versicherungsform der Pflichtversicherung entschieden, zum einen neben der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie der Arbeitsförderung als fünfte Säule der gesetzlichen Sozialversicherung, zum anderen als Pflichtversicherung im Rahmen privater Versicherung. Die Durchführung der sozialen Pflegeversicherung obliegt de...mehr

Kommentar aus VerwalterPraxis Professional
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Kündigung aus wichtigem Grund

Rz. 3 Eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 setzt voraus, dass der andere Vertragsteil in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt, dass dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2.3 Betriebskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnort (Nr. 3)

Rz. 60 Auch Betriebskrankenkassen werden nicht mehr kraft Gesetzes für die in den Betrieben Beschäftigten zuständig, sondern sind von diesen wählbar. Nach Nr. 3 können Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte daher auch die Betriebskrankenkasse wählen, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt sind, für den die Betriebskrankenkasse besteht. Rz. 61 Durch das Gesetz für e...mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.1 Beschäftigte und Rentner von Betriebskrankenkassen (Abs. 1)

2.1.1 Einleitung – Schließung einer Wählbarkeitslücke Rz. 13 Beschäftigten von Betriebskrankenkassen ist ein besonderes, eigenständiges Wahlrecht zu der Krankenkasse eingeräumt, bei der sie beschäftigt sind. Rz. 14 Nach Abs. 1 ist der Anwendungsbereich des § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in entsprechender Anwendung auch für Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte eröffn...mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.2.1 Einleitung

Rz. 21 Ein eigenständiges Wahlrecht zu Betriebskrankenkassen wird in Abs. 2 auch den Beschäftigten oder Rentenbeziehern eingeräumt, die bei einem Verband der Betriebskrankenkassen beschäftigt sind oder waren. Auch hier bestände nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 an sich kein Wahlrecht zu Betriebskrankenkassen (vgl. insoweit bereits die Komm. zu Abs. 1). Rz. 22 Nach Abs. 2 können ...mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.1.1 Einleitung – Schließung einer Wählbarkeitslücke

Rz. 13 Beschäftigten von Betriebskrankenkassen ist ein besonderes, eigenständiges Wahlrecht zu der Krankenkasse eingeräumt, bei der sie beschäftigt sind. Rz. 14 Nach Abs. 1 ist der Anwendungsbereich des § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in entsprechender Anwendung auch für Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte eröffnet, die bei einer Betriebskrankenkasse beschäftigt si...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.1.4 Rentner

Rz. 18 Auch Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte, die vor ihrem Rentenbezug bei einer Betriebskrankenkasse beschäftigt waren, profitieren von diesem besonderen Wahlrecht. Rz. 19 Die Vorschrift bezieht auch versicherungspflichtige oder versicherungsberechtigte Rentner ein, die vor dem Rentenbezug bei einer Betriebskrankenkasse beschäftigt waren. Ob sie als Besc...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.2.6 Rechtsfolge – wählbare Betriebskrankasse

Rz. 27 Dieses Wahlrecht ist zudem dahingehend erweitert, dass jede Betriebskasse gewählt werden kann. Obwohl die Vorschrift dies nicht eindeutig erkennen lässt, muss jedoch davon ausgegangen werden, dass Wahlrechte zu einer Betriebskrankenkasse nur für Beschäftigte oder ehemalige Beschäftigte von Betriebskrankenkassen-Verbänden bestehen.mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.1.3 Beschäftigte und Beschäftigungserfordernis

Rz. 17 Die Vorschrift setzt voraus, dass die Betriebskrankenkasse Arbeitgeber der Beschäftigten ist, weil der Inhaber der Betriebe das Personal nicht auf seine Kosten bestellt (§ 147 Abs. 2), sodass sie nicht Arbeitnehmer seines Betriebes sind.mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.1.2 Streichung der Innungskrankenkassen aus dem Gesetz

Rz. 16 Durch das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) ist der Begriff der Innungskrankenkasse mit Wirkung zum 1.4.2020 aus dem Gesetzestext gestrichen worden. Eine Bezugnahme auf die Innungskrankenkassen war nicht mehr notwendig. Dieses allgemeine Wahlrecht wi...mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.2.3 Verbandsbeschäftigte

Rz. 24 Das Wahlrecht setzt eine Beschäftigung, also ein Arbeitsverhältnis zum Verband der Betriebskrankenkassen voraus.mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.2.5 Regionalbezug

Rz. 26 Weitere Wählbarkeitsvoraussetzung ist hier jedoch, dass der Geschäftsbereich der Betriebskrankenkasse den Wohn- oder Beschäftigungsort regional umfasst.mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.8 Wahlrecht bei Vereinigung (Abs. 7)

Rz. 110 Abs. 7 sieht ein weiteres Wahlrecht des Versicherten vor, wenn eine Betriebskrankenkasse ohne Satzungsregelung nach § 144 Abs. 2 Satz 1 an einer Fusion beteiligt ist. Geht aus einer solchen Vereinigung eine Innungskrankenkasse hervor, ist die neue Krankenkasse auch für die Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten wählbar, die ein Wahlrecht zu der Betrie...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 1.1 Inhalt

Rz. 2 Abs. 1 regelt ein eigenständiges Wahlrecht zu der Krankenkasse, bei der der Betroffene beschäftigt ist oder vor seinem Rentenbezug beschäftigt war. Rz. 3 Abs. 2 regelt ein Sonderwahlrecht für sog. Verbandsbeschäftigte und Rentner mit einer entsprechenden Verbandsvorbeschäftigung zu der Betriebskrankenkasse. Rz. 4 Abs. 3 schließlich stellt Regelungen zu einem letztlich nu...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2 Wählbare Krankenkassen (Abs. 2)

Rz. 52 Abs. 2 nennt in den nachfolgenden Nummern die wählbare Kasse. Hierzu zählen: die Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnort (Nr. 1), jede Ersatzkasse (Nr. 2), die Betriebskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts (Nr. 3), jede (weitere) eröffnete Betriebs- oder Innungskrankenkasse (Nr. 4), die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Nr. 4a), die zuletz...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.2.2 Streichung der Innungskrankenkassen aus dem Gesetz

Rz. 23 Durch das Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) ist der Begriff der Innungskrankenkasse mit Wirkung zum 1.4.2020 auch in diesem Absatz aus dem Gesetzestext gestrichen worden. Eine Bezugnahme auf die Innungskrankenkassen war auch nicht mehr notwendig. Die...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2.7.1 Bestehen einer Ehe

Rz. 82 Es muss eine formgültige in Deutschland anerkannte Ehe zwischen den Ehegatten bzw. Lebenspartnern bestehen. Rz. 83 Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist nicht ausreichend. Rz. 84 Im Ausland geschlossene Ehen sind nach Maßgabe des § 34 SGB I zu beurteilen . Rz. 85 Das Wahlrecht zur Krankenkasse besteht auch für Lebenspartner. Durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz (G...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2.7.3 Keine regionale oder sachliche Begrenzung

Rz. 88 Dieses Wahlrecht enthält wie Nr. 5 keine regionale oder sachliche Begrenzung wie z. B. die Wahlrechte nach Nr. 1 bis 4. Daher kann die Krankenkasse des Ehegatten auch dann gewählt werden, wenn Wohnsitz oder Beschäftigungsort des Wählenden außerhalb des eigentlichen Krankenkassenbezirks der Ehegattenkrankenkasse liegt. Wählbar sind als Ehegattenkrankenkasse insbesonder...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 1.2 Normzweck

Rz. 5 Die Vorschrift enthält eine Reihe von Sonderregelungen im Zusammenhang mit gewillkürten und gesetzlichen Zuständigkeiten. Sinn der Regelung ist es, dort Lücken im Wahlrecht zu schießen, wo einem Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten ein Wahlrecht nach der Grundregel des § 173 gerade nicht eingeräumt ist. § 174 eröffnet damit echte, eigenständige Wahlre...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 1.4 Korrespondierende und ergänzende Regelungen

Rz. 11 Ergänzende Regelungen finden sich in den in § 174 ausdrücklich benannten Bezugsnormen; so der in Abs. 1 genannte § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, der die Regelung über die wählbare Betriebskrankenkasse bei Beschäftigung enthält, und die in Abs. 3 genannten Regelungen in § 173 und in § 5 Abs. 1 Nr. 13 (Auffangversicherungspflicht).mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 1.1 Inhalt der Norm

Rz. 2 § 173 Abs. 1 enthält die grundlegende Regelung, dass die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger und Versicherungsberechtigter bei den Krankenkassen durch die Ausübung des Kassenwahlrechts bestimmt werden kann. Damit regelt Abs. 1, dass alle Versicherungspflichtigen und alle Versicherungsberechtigten zwischen Ortskrankenkassen, allen Ersatzkassen, allen Betriebs- und I...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 144 Chandna-Hoppe, Krankenkassenwahlrecht bei Änderung der Versicherungspflichttatbestände in der gesetzlichen Krankenversicherung, NZS 2019, 336. Debus, Mehr Wettbewerb zwischen den Krankenkassen durch das GKV-FQWG? – Zur Krankenkassenwahl ab 2015, Sozialrecht aktuell 2014, 225. Hauner, Das neue Krankenkassenwahlrecht ab dem 1.1.2021 (Teil 1), Die Beiträge 2021, 1. ders., ...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.8.1 Grundsätze (HS 1)

Rz. 134 Die Regelungen des Abs. 5 sind durch das Gesetz zur Neuregelung des Krankenkassenwahlrechts nicht geändert oder angepasst worden. Da die Vorschrift weiterhin nur die Pflichtversicherten betrifft, ist für freiwillig Versicherte, insbesondere die in den Betrieben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfreien Beschäftigten, ein kurzfristiger Wechsel nicht möglich. Bisher ha...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Kostenerstattung / Zusammenfassung

Begriff Versicherte gesetzlicher Krankenkassen erhalten ihre Leistungen grundsätzlich als Sach-, Dienst- oder Geldleistung. Eine Kostenerstattung anstelle einer Sach- oder Dienstleistung ist nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich. Ergänzend dazu erkennt die Rechtsprechung Ausnahmen bei einem Systemversagen oder in einem Seltenheitsfall an. Versicherte haben auch...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Kostenerstattung / 2.1 Personenkreis

Die Satzung der Krankenkasse kann für bestimmte Versicherte anstelle der Leistungen nach dem SGB V einen Anspruch auf Teilkostenerstattung vorsehen. Der Personenkreis umfasst[1] Beschäftigte und Versorgungsempfänger der Krankenkassen und ihrer Verbände, für die eine Dienstordnung gilt (DO-Angestellte), sowie Beamte und Ruhestandsbeamte, die in einer Betriebskrankenkasse oder d...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Checkliste Jahresabschluss ... / 11.6 Bereich Personal und Soziales

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Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 184 Pauschgebühr / 3 Literatur

Rz. 16 Baller, Die Klage und ihre Rechtshängigkeit als Voraussetzungen für die Pauschgebühr nach § 184 SGG, SozVers 1963, 143. ders., Zur Fälligkeit der Gebühr für Körperschaften oder Anstalten öffentlichen Rechts bei Unterbrechung des Verfahrens, SGb 1966, 318. Bartels, Rechtsfragen zur Entstehung der Pauschgebühr nach § 184 SGG, DOK 1968, 197. ders., Gebührenpflicht der Krank...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 197a Gerichts... / 2.2.4.2 Festsetzung des Streitwerts, §§ 36 ff. GKG

Rz. 44 Die Bestimmung und die Festsetzung des Streitwerts ist in §§ 36 bis 65 geregelt. Nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG ist die Höhe des Streitwerts in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung nach Ermessen zu bestimmen, soweit in § 52 Abs. 2 bis 7 GKG und anderen Vorschriften des GKG nicht an...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Herstellungskosten / 2.2.2 Allgemeine Verwaltungskosten und Aufwendungen für Sozialleistungen

Zu den allgemeinen Verwaltungskosten [1] gehören u. a. Geschäftsleitung, Einkauf und Wareneingang, Betriebsrat, Personalbüro, Nachrichtenwesen, Ausbildungswesen, Rechnungswesen, z. B. Buchführung, Betriebsabrechnung, Statistik und Kalkulation, Feuerwehr, Werkschutz, allgemeine Fürsorge einschließlich Betriebskrankenkasse. Zu den Aufwendungen für soziale Einrichtungen [2] gehören z. B. Kan...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Freiwillige Krankenversiche... / 2.3 Verzicht auf die Einhaltung der Bindungswirkung bei Krankenkassenwechsel innerhalb der gleichen Kassenart

Eine weitere Sonderregelung lässt das Gesetz für den Fall zu, dass ein freiwilliges Mitglied zu einer anderen Krankenkasse innerhalb der gleichen Kassenart wechseln möchte (z. B. von BKK X zu BKK Y). Für diesen Fall können die Krankenkassen in ihren Satzungen vorsehen, dass die Mindestbindungsfrist von 12 Monaten nicht angewendet werden soll.[1] Ob die einzelne Krankenkasse e...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Streitwertkatalog der ... / B. Besonderer Teil

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