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Sauer, SGB III § 335 Erstattung von Beiträgen zur Kranke ... / 2.1 Ersatz- und Erstattungsansprüche nach Abs. 1

Franz-Josef Sauer
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Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 enthält einen öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruch der Bundesagentur für Arbeit gegen den Leistungsempfänger. Dieser Ersatzanspruch wird von den Agenturen für Arbeit mit Verwaltungsakt geltend gemacht, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Grundlage dafür ist zunächst, dass die Bundesagentur für Arbeit wegen des Bezugs von Alg – hinsichtlich der inzwischen weggefallenen Leistungen Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld kommen keine Fälle (auch aus der Vergangenheit) mehr in Betracht, wie die Änderung der Vorschrift zum 1.8.2016 belegt – die Krankenversicherung für den Leistungsempfänger durchgeführt, insbesondere also die Krankenversicherungsbeiträge entrichtet hat. Die Ersatzpflicht des Leistungsempfängers tritt ein, wenn die Entscheidung über die Bewilligung von Alg rückwirkend aufgehoben und die Leistung vom Bezieher zurückgefordert worden ist. Andere Fallgestaltungen kommen nicht in Betracht, weil bei einer Aufhebung für die Zukunft keine Krankenversicherungsbeiträge mehr entrichtet werden. Zu betrachten ist also stets ein Zeitraum, für den bereits Beiträge abgeführt wurden. Die Vorschrift ist nur relevant, wenn der Aufhebungszeitraum mindestens einen ganzen Kalendertag umfasst. Das ist dann nicht der Fall, wenn durch Berücksichtigung von Einkommen nur ein Teilbetrag für einen Tag zu erstatten ist.

Abs. 1 gilt grundsätzlich auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 HS 1 SGB II). Wie beim Alg gilt auch für die Grundsicherung, dass Abs. 1 Satz 1 nicht anwendbar ist, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Kalendertag rechtmäßig Bürgergeld gewährt wurde.

 

Rz. 4

Die Aufhebung und Rückforderung richten sich nach den §§ 45, 48 und 50 SGB X. Nach § 45 SGB X ist eine Rücknahme für die Vergangenheit nach Maßgabe des § ...

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