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Sommer, SGB V § 14 Teilkostenerstattung / 2.1 Personenkreis

Dr. Heinfried Tintner
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Rz. 2

Die Regelung des Abs. 1 bezieht sich ausschließlich auf die einer Dienstordnung nach § 351 RVO unterstellten Angestellten der Krankenkassen und der Krankenkassenverbände (DO-Angestellte), auf Beamte, die bei Betriebskrankenkassen oder in der knappschaftlichen Krankenversicherung tätig sind, sowie auf die bei den Verbänden der Betriebskrankenkassen beschäftigten DO-Angestellten. Zu beachten ist, dass im Hinblick auf den Bereich der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Regelung nur auf die Beamten anwendbar ist, die im Bereich der knappschaftlichen Krankenversicherung tätig sind. Die Regelung gilt auch für Versorgungsempfänger, was der Gesetzgeber durch die Gesetzesänderung vom 6.5.2019 klargestellt hat, und auch für versorgungsberechtigte Hinterbliebene (vgl. Helbig in: Schlegel/Voelzke jurisPK-SGB V, § 14 Rz. 12; Deister/Ulmer, in: v. Koppenfels-Spies/Wenner, SGB V, § 14 Rz. 6).

 

Rz. 2a

Die Norm hat keine große Bedeutung mehr und die Bedeutung nimmt ständig weiter ab, da seit dem 1.1.1993 keine DO-Verträge mehr abgeschlossen werden dürfen (§ 358 RVO).

 

Rz. 3

Durch die Regelung in Abs. 1 wird berücksichtigt, dass diese Angestellten mangels eines Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss (da sie nicht nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind) ihren Beitrag zur Krankenversicherung in voller Höhe allein tragen müssen und sie ihren Beihilfeanspruch bei Inanspruchnahme von Sachleistungen nicht verwirklichen können. Dies führte vor Einführung der Vorschrift dazu, dass sich viele dieser Beschäftigten bei Unternehmen der privaten Krankenversicherung mit entsprechenden Beihilfetarifen versicherten.

 

Rz. 3a

Bei Anwendung der Teilkostenerstattung hatte die Krankenkasse die Beiträge bis zum 31.12.2008 in dem in § 243 vorgesehenen Ra...

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