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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Betriebskrankenkassen

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Rz. 1

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Eine BKK ist eine gesetzliche Krankenkasse iSd § 4 SGB V. Zu Einzelheiten > Krankenkassen, > Sozialversicherung, > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 15 ff. Die BKK ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 4 Abs 1 SGB V). Sie ist > Öffentliche Kasse (vgl H 3.11 LStH, EFG 2000, 1328).

 

Rz. 2

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Entschädigungen an Mitglieder der Vertretungsorgane der BKK sind Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit (BFH 84, 426 = BStBl 1966 III, 153; > Arbeitnehmer Rz 42, 130 Betriebskrankenkasse, > Juristische Person Rz 2); vgl auch > Aufwandsentschädigungen Rz 23 ff.

 

Rz. 3

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Trägt der ArbG die Personal- und Sachkosten einer BKK auf Grund gesetzlicher Verpflichtung, so sind diese Leistungen für die ArbN steuerfrei (§ 3 Nr 62 EStG; zu Einzelheiten > Krankenkassen). Diese gesetzliche Verpflichtung ist zwar 1996 grundsätzlich entfallen; sie bleibt aber ebenso wie die Steuerfreiheit der Zuwendungen bestehen, wenn der ArbG bis zum 31.03.1996 die weitere Übernahme der Personalkosten nicht abgelehnt hat (§ 147 Abs 2 SGB V). Freiwillige Zuschüsse des ArbG zu den Personalkosten einer BKK, mit denen der Beitrag des ArbN ermäßigt wird, gehören zum stpfl Arbeitslohn. Nicht zum Arbeitslohn gehören aber die vom ArbG erhobenen Umlagen im Zusammenhang mit dem Finanz- und Risikostrukturausgleich nach §§ 266 ff SGB V. Pauschale Zuwendungen des ArbG an eine BKK gehören auch dann nicht zum stpfl Arbeitslohn, wenn die BKK im Zuwendungsjahr an Betriebsangehörige kostenlose Erholungsbeihilfen gewährt und hierüber ohne Einfluss des ArbG in eigener Zuständigkeit entscheidet (BFH 116, 509 = BStBl 1975 II, 749; > Erholung). Krankentagegelder, die ein Mitglied einer schweizerischen BKK erhält, sind kein Arbeitslohn (BFH 186, 247 = BStBl 1998 II, 581; BFH/NV 2008, 550; > Schweiz Rz 29).

 

Rz. 4

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Der Gesunderhaltung von ArbN dient die > Betriebliche Gesundheitsförderung, die die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Krankenkassen ergänzt.

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