Fachbeiträge & Kommentare zu Besteuerung

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.3.5.3 Sinn und Zweck des § 14 Abs 3 KStG

Tz. 970 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 § 14 Abs 3 KStG, der die dort genannten Mehr- bzw Minderabführungen für stliche Zwecke in eine GA bzw in eine verdeckte Einlage umdeutet, soll, bezogen auf in vororganschaftlicher Zeit verursachte Mehrabführungen, sicherstellen, dass es bei einer Gesamtbetrachtung zu der vom Ges gewollten Kombination einer KSt auf das von der OG erwirtschaf...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Minister

Rz. 1 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Als Mitglieder des Kabinetts einer Landes- oder der Bundesregierung werden Minister ebenso wie Ministerpräsidenten oder Bundeskanzler bei der Besteuerung ihrer Amtsbezüge steuerlich als Arbeitnehmer behandelt, erzielen also in dieser Eigenschaft Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs 1 EStG; zum Grundsätzlichen > Arbeitnehmer Rz 10...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.5 Optierende Gesellschaften nach § 1a KStG

Tz. 33b Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Mit dem KöMoG v 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2050) wird Pers-Handels- (OHG und KG) und Partnerschaftsgesellschaften auf unwiderruflichen Antrag ermöglicht, wie eine Kap-Ges behandelt zu werden, legaldefiniert als "optierende Gesellschaft" (s § 1a KStG). Die Antragstellung (sog "Optionsmodell") ist möglich für ab dem 01.01.2022 beginnende Wj (s §...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.3.3 Kein Ausschluss und keine Beschränkung deutscher Besteuerungsrechte an den erhaltenen Anteilen (Fallgruppe 3)

Tz. 166 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Für die Fallgruppe 3 (Umwandlung iSd § 1 Abs 3 Nr 1 bis 4 UmwStG) kommt es entscheidend darauf an, ob das Recht der B-Rep hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile ausgeschlossen oder beschr wird (s § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b UmwStG). Die Beschränkung bzw der Ausschluss des dt Besteuerungsrechts is...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Jurkat, Die Organschaft im KSt-Recht, Verlag Recht und Wirtschaft, 1975; Prinz, Unternehmens-StRef: Auch die Organschaft gehört auf den Prüfstand! FR 1999, 646; Dötsch/Pung, StSenkG, Die Änderungen bei der KStG und bei der AE-Besteuerung, DB 34/2000 Beil 10; Faulhaber, Neuerungen im Bereich der Organschaft nach dem StSenkG, INF 2000, 609; Fenzl/Hagen, Überlegungen zur Organschaf...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.5.5.2 Veräußerung der Kommanditaktien

Tz. 67 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Gewinne aus der Veräußerung der Kommanditaktien sind nur iRd §§ 17, 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG, § 23 EStG aF der Besteuerung zu unterwerfen; auch für die Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten gelten die Beschränkungen dieser Vorschriften. Bei der Besteuerung ist ggf der Freibetrag nach § 17 Abs 3 EStG zu berücksichtigen. Gehören die Anteile...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.5.1 Allgemeines

Tz. 18 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Die lediglich rudimentäre ges Regelung zur Besteuerung des phG, dessen fiktive Behandlung "wie" ein MU und die – wohl in der geringen Anzahl der Gesellschaften dieser Rechtsform (s Tz 7) begründete – geringe Rspr-Dichte zur KGaA führten in der Praxis tw zu erheblichen Unklarheiten und Unsicherheiten bzgl der stlichen Behandlung der KGaA und ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.5.2.1 Die gesetzliche Regelung

Tz. 19 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Aus der Mischform der KGaA (s Tz 6) resultiert auch die Notwendigkeit einer differenzierten Besteuerung des Gewinns, soweit dieser bei der KGaA verbleibt, und des Gewinnanteils, der nach § 9 Abs 1 Nr 1 KStG an den phG auf seine nicht auf das Grundkap gemachten Einlagen (oder als Vergütung – Tantieme – für die Geschäftsführung) verteilt wird....mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.6 Ausschüttungszeitpunkt (§ 1a Abs 3 S 5 KStG)

Tz. 113 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Bis einschl VZ 2023 gelten Gewinnanteile erst dann als ausgeschüttet, wenn sie entnommen werden oder ihre Auszahlung verlangt werden kann (s § 1a Abs 3 S 5 KStG). Dabei ist maßgebend, welches der beiden Ereignisse früher eintritt (s Leidel/Conrady, BB 2022, 663, 666). Ist gesellschaftsvertraglich nichts abw geregelt, hat dies zur Folge, das...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / a) Auslösende Ereignisse

Rz. 122 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Der nicht besteuerte > Arbeitslohn wird grundsätzlich nachversteuert, wenn die Vermögensbeteiligung übertragen wird (vgl § 19a Abs 4 Nr 1 EStG; > Rz 130), seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung 15 Jahre vergangen sind (vgl § 19a Abs 4 Nr. 2 EStG; > Rz 135) oder das Dienstverhältnis zum ArbG beendet wird (vgl § 19a Abs 4 Nr 3 EStG; > Rz ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 1 AS... / 1.2.1 Einführung des § 1 AStG mit der Einführung des Außensteuergesetzes (AStG)

Rz. 9 Nach einem ausgedehnten legislativen Verfahren trat das Außensteuergesetz (bekannt als „Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen“ [1]) zusammen mit § 1 AStG, der den Anfangsteil des AStG bildet, am 13. September 1972 in Kraft. Die rechtliche Anwendung des Gesetzes begann mit dem Besteuerungszeitraum 1972. Die historische Gesetzesbegründung weist daruf hin, da...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.3.1.2 Erwerb eigener Anteile

Tz. 183 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Der Erwerb eigener Anteile stellt bei der Kap-Ges wg der Maßgeblichkeit der H-Bil für die St-Bil keinen Anschaffungsvorgang dar, sondern ist wie eine Nenn-Kap-Herabsetzung zu behandeln. Allgemein hierzu s § 8 Abs 1 KStG Tz 370ff. Bei einem Erwerb eigener Anteile zu einem angemessenen Kaufpreis oberhalb bzw genau iHd Nennbetrags der Anteile (...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / bb) Zeitablauf von 15 Jahren

Rz. 135 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Die Besteuerung des geldwerten Vorteils wird, sofern der ArbG keine Haftungszusage (> Rz 123) gibt, spätestens nachgeholt, wenn seit dem Zufluss 15 Jahre vergangen sind (vgl § 19a Abs 4 Nr 2 EStG). Diese Frist betrug ursprünglich 12 Jahre, wurde jedoch durch das ZuFinG (> Rz 9) auf 15 Jahre angehoben. Dies gilt auch für vor dem 01.01.2024 ü...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.6.2 Zuordnung bei unmittelbarer Organschaft (§ 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 4 Alt 1 KStG)

Tz. 182 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Nach § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 4 KStG ist Organschaftsvoraussetzung, dass die Beteiligung iSd § 14 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG ununterbrochen während der Gesamtdauer der Organschaft einer inl BetrSt iSd § 12 AO des OT zuzuordnen ist (wegen der Unschädlichkeit der Zuordnung mehrerer Teil-Beteiligungen des OT zu inl BetrSt des OT und wegen der Unschädlic...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2 Bedeutung des § 1a KStG

Tz. 3 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Neben dem Optionsmodell gibt es für Personenunternehmen bereits die folgenden Regelungen, die ebenfalls einer sog rechtsformneutralen Besteuerung dienen sollen (s Schiffers/Jacobsen, DStZ 2021, 348, 350): Begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne nach § 34a EStG, Anrechnung der GewSt auf die ESt nach § 35 EStG sowie Möglichkeit des Recht...mehr

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Anhang 2 – Private Altersvo... / 10. Bonusleistungen bei geförderten Altersvorsorgeverträgen

Rz. 193 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Bonusleistungen, die im Zusammenhang mit einem Altersvorsorgevertrag stehen, z. B. Sonderauszahlungen oder Zins-Boni für die Nichtinanspruchnahme eines Bau-Darlehens, unterliegen ebenfalls der Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.4.4 Persönlich steuerbefreite Körperschaften mit partieller Steuerpflicht als Organträger

Tz. 131 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Die OT-Kö darf nicht stbefreit sein. StBefreiungen idS sind nur pers (volle) Befreiungen von der KSt (s § 5 KStG). Sachliche StBefreiungen einzelner Eink oder eine beschr pers Befreiung sind hingegen unschädlich. Hierzu s den zur GewSt ergangenen Beschl des BFH v 10.03.2010 (BStBl II 2011, 181), wonach eine GmbH, die ein Alten- und Pflegehe...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 16 A... / 1.3.2 Förderung der Steuergerechtigkeit

Rz. 9 Mittels der Mitwirkungspflicht nach dem AStG wird sichergestellt, dass das Benennungsverlagen nach § 160 AO im Kontext zu ausländischen Geschäftstätigkeiten Anwendung findet.[1] Durch die Erfassung der ausländischen Geschäftsbeziehungen wird anhand von § 16 AStG die Gleichmäßigkeit der Besteuerung, die Steuergerechtigkeit und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / b) Bemessungsgrundlage

Rz. 143 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Der (nachträglichen) > Lohnsteuer unterliegt der Vorteil aus der Übertragung einer Vermögensbeteiligung grundsätzlich in der Höhe, in der er ursprünglich von der Besteuerung ausgenommen wurde (> Rz 30 ff). Diesen Betrag können sich ArbN und ArbG durch Anrufungsauskunft bestätigen lassen (> Rz 160). Bei der Besteuerung kommt der ArbN ggf in ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.1 Anteile aus einer Betriebseinbringung

Tz. 106 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Mit Ausnahme der unentgeltlichen Übertragung der erhaltenen Anteile auf eine Kap-Ges oder Gen (dazu s Tz 40) oder auf eine in einem Drittstaat ansässige Pers (dazu s Tz 50f) führt die Übertragung dieser Anteile ohne Gegenleistung durch den Einbringenden innerhalb der siebenjährigen "Sperrfrist" nicht zu einem "schädlichen" Vorgang, der eine...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.2.4.1 Allgemeines

Tz. 43 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Das einer Veräußerung in § 22 Abs 1 S 6 Nr 3 UmwStG gleichgestellte und damit "sperrfritschädliche" Ereignis enthält drei Sachverhalte. Die rückwirkende Besteuerung eines Einbringungsgewinns wird ausgelöst durch Fälle der Liquidation mit Abwicklung, der Auskehrung iRd Kap-Herabsetzung oder der Rückzahlungen aus dem Einlagekto bei der Kap-Ges...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.1.3.5 Einbringungsgewinn I bei der Körperschaftsteuer

Tz. 59f Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Erfolgt die Einbringung eines (Teil-)Betriebs oder MU-Anteils durch eine Kö oder sind Kö im Fall der Einbringung durch eine Pers-Ges als MU beteiligt, unterliegt der Einbringungsgewinn I der KSt. Die Erfassung des Einbringungsgewinns erfolgt bei der KSt-Veranlagung für den VZ der (originären) Einbringung iSd § 20 Abs 1 UmwStG (s Tz 54) unmi...mehr

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Anhang 2 – Mitarbeiterkapit... / 2.1 Allgemeines

Rz. 30 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Vermögensbeteiligungen bei Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen – KMU – (siehe Rn. 42) erfolgt nach § 19a Absatz 4 Satz 1 EStG erst zu einem späteren Zeitpunkt, i. d. R. bei Veräußerung oder unentgeltlicher Übertragung, spätestens jedoch nach 15 Jahren oder bei der Beendig...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 8 AS... / 1.1 Aufbau

Rz. 1 § 8 AStG umfasst seit seiner Änderung durch das ATADUmsG 5 Absätze. Die Regelungsinhalte lassen sich in zwei Bereiche unterteilen. § 8 Abs. 1 und Abs. 5 definieren den allg. sachlichen Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung. § 8 Abs. 2 bis Abs. 4 regelt eine Ausnahme vom sachlichen Anwendungsbereich – und somit von der Hinzurechnung –, die nur in Sachverhalten...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Beteiligung iSd § 17 EStG

Rn. 1174 Stand: EL 175 – ET: 09/2024 Eine weitere Bewertungsbegrenzung (auf die AK/HK) gilt für Beteiligungen iSd § 17 EStG (§ 6 Abs 1 Nr 5 S 1 Buchst b EStG). Voraussetzung ist, dass der Einlegende an der KapGes wesentlich iSd § 17 Abs 1 oder 6 EStG beteiligt ist. Diese Regelung kommt auch dann zur Anwendung, wenn der eingelegte Anteil selbst keine Beteiligung iSd § 17 EStG ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.5.4.1.1 Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung?

Tz. 52 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Umstritten ist die Frage, ob der Gewinn der phG durch eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung zu ermitteln ist. Gegen eine solche Gewinnfeststellung s Jünger (DB 1988, 1969, 1973). AA s Drüen (in H/H/R, KStG, § 9 Rn 35 und in F/D KStG, § 9 Rn 12); s Bacher (DB 1985, 2117); s Theisen (DB 1989, 2191); s Mathiak (DStR 1989, 661); un...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2 Rückoption auf Antrag (§ 1a Abs 4 S 1 KStG)

Tz. 121 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Nach § 1a Abs 4 S 1 KStG wird eine optierende Gesellschaft auf Antrag nicht mehr wie eine Kap-Ges und ihre Gesellschafter nicht mehr wie die nicht phG einer Kap-Ges behandelt (sog Rückoption). Dies ist eine Willenserklärung der optierenden Gesellschaft die Option nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen. Über den Antrag wird uE nicht durch e...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.3 Übertragender (formwechselnder) Rechtsträger (§ 1 Abs 4 S 1 Nr 2 UmwStG)

Tz. 161 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Beim übertragenden Rechtsträger ist zu differenzieren. Keinen weiteren pers Eingangsvoraussetzungen mit der Folge, dass jeder für die jeweilige Umwandlungsart zugelassene Rechtsträger aus einem EU-, EWR- oder Drittstaat als Überträgerin in Frage kommt, unterliegen:mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.4.2.2 Fiktion einer Einlage bzw einer Einlagenrückgewähr (§ 14 Abs 4 S 1 bis 3 und 5 KStG)

Tz. 1056 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Nach § 14 Abs 4 S 1 KStG sind Minderabführungen der OG, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, als Einlage durch den OT in die OG zu behandeln. Die Einlagefiktion geht von dem Grundfall aus, dass eine OG sowohl in der H-Bil als auch in der St-Bil eine zulässige Rücklage gebildet und sich dadurch die Gewinnabführung an den OT ver...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 7 AS... / 2.2.2 Vergleichbarkeit der ausländischen Regelungen mit der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung

Rz. 366 Sofern eine ausländische Hinzurechnungsbesteuerung die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung ausschließen soll, setzt § 7 Abs. 1 S. 2 AStG neben der effektiven Besteuerung von mindestens 25 % voraus, dass die ausländische Regelung mit der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung vergleichbar ist. Rz. 367 Sowohl der Gesetzeswortlaut als auch die Gesetzesbegründung schweigen zu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.1.3.2 Einbringungsgewinn I bei der Einkommensteuer

Tz. 59a Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Sind natürliche Pers bei der Sacheinlage als Einbringende beteiligt oder sind natürliche Pers im Fall der Einbringung durch eine Pers-Ges als MU beteiligt, unterliegt der Einbringungsgewinn I der ESt als Eink aus Gew, L + F oder selbständiger Arbeit (s § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 bis 3 EStG; zur Eink-Art s Tz 59). Die StPflicht der Eink richtet sich...mehr

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Anhang 2 – Mitarbeiterkapit... / 2.5 Bestätigung der Höhe des nicht besteuerten Vorteils durch das Betriebsstättenfinanzamt (§ 19a Absatz 5 EStG)

Rz. 52 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Das Betriebsstättenfinanzamt hat nach der Übertragung einer Vermögensbeteiligung an einen Arbeitnehmer im Rahmen einer gebührenfreien Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) den vom Arbeitgeber nicht besteuerten Vorteil zu bestätigen. Vor der Übertragung einer Vermögensbeteiligung ist keine Wertbestätigung möglich, da sich der Wert bis zur Übertragun...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / E. Steuerliche Folgewirkungen

Rz. 168 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Die Aufwendungen des ArbN für den Erwerb der Vermögensbeteiligung sind regelmäßig nicht beruflich veranlasst, sondern dienen der Vermögensbildung; sie sind deshalb keine > Werbungskosten, auch wenn sie an den ArbG gezahlt werden. Soweit beim Erwerb der Vermögensbeteiligung die Steuerbefreiung des § 3 Nr 39 EStG (> Rz 50 ff) in Anspruch geno...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.3.1 Allgemeines

Tz. 101 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Der Wechsel von dem bei der Besteuerung von MU-Schaften geltenden Transparenzprinzip zu dem bei der Besteuerung von Kap-Ges und ihrer AE geltenden Trennungsprinzip (s Tz 2) hat zur Folge, dass gesellschaftsrechtlich veranlasste Vermögensminderungen nicht mehr Entnahmen, sondern GA und fremdübliche Leistungen auf schuldrechtlicher Grundlage ni...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1 Einführung

Tz. 1 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Das dt StR geht im Grundsatz davon aus, dass jedes Rechtssubjekt eigenständig für sich stpfl ist. Eine Ausnahme gilt für die Besteuerung sog Organschaften bei der KSt, bei der GewSt und bei der USt. Durch das Rechtsinstitut der Organschaft wird das Einkommen einer TG (OG) dem Einkommen des Gesellschafter-Unternehmens (OT) zugerechnet und bei ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.2.2 Unentgeltliche Übertragung der erhaltenen Anteile (§ 22 Abs 1 S 6 Nr 1 UmwStG)

Tz. 40 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Grundsätze Neben der Veräußerung (entgeltliche Übertragung) wird die rückwirkende Besteuerung eines Einbringungsgewinns I auch durch eine (unmittelbare oder mittelbare) unentgeltliche Übertragung der maßgebenden Anteile (dh erhaltenen, auf diesen beruhenden oder mitverstrickten Anteilen) auf eine Kap-Ges oder Gen ausgelöst (s § 22 Abs 1 S 6 N...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 12.4.5.6 Sonderprobleme bei Beteiligung der Organgesellschaft an einer nachgeordneten Personengesellschaft

Tz. 1474 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Wenn einer OG eine PersGes nachgeordnet ist, treten hinsichtlich der Abgrenzung zwischen § 14 Abs 3 und 4 KStG Sonderprobleme auf (s Dötsch/Pung, DK 2010, 223): Tz. 1475 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Mehr- und Minderabführungen einer OG an ihren OT können auch ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2.3 Anforderungen an den Bewertungsansatz bei Einbringung

Tz. 16 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Nur wenn bei der Sacheinlage (s § 20 Abs 1 UmwStG, ggf iVm § 25 S 1 UmwStG) oder dem (qualifizierten) Anteilstausch (s § 21 Abs 1 S 2 UmwStG), der zum Erwerb der erhaltenen Anteile geführt hat, nicht sämtliche stille Reserven aufgedeckt worden sind, ist § 22 UmwStG für die weitere Besteuerung der Anteile anwendbar (s § 22 Abs 1 S 1 und Abs 2...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4.3.4 Formwechsel

Tz. 110 Stand: EL 85 – ET: 12/2015 Die Bedingungen, unter denen ein ausl Formwechsel vom UmwStG erfasst wird, weichen tw von denen bei übertragenden Umwandlungen ab. Das hat zum einen mit dem fehlenden Vermögensübergang zu tun. Zum anderen sind die Modalitäten tw andere, unter denen es im Ausl zu einem Wechsel der Rechtsform kommen kann. ZT reicht hierfür die bloße Vertragsän...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.1.6 Veräußerung sperrfristverhafteter "Anteile an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften"

Tz. 28d Stand: EL 98 – ET: 02/2020 Gegenstände einer Veräußerung iSd § 22 Abs 1 S 1 UmwStG innerhalb der Sperrfrist sind (nur) "erhaltene Anteile" aus "Fällen einer Sacheinlage unter dem gW". Es handelt sich bei den sperrfristverhafteten Anteilen also um Anteile (zum Begriff s § 21 UmwStG Tz 25) an einer Kap-Ges oder Gen (nämlich übernehmende Gesellschaft iSd § 20 Abs 1 UmwSt...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1 Allgemeines (Zielsetzung, Kritik, Handlungsempfehlungen)

Tz. 69 Stand: EL 108 – ET: 12/2022 Wie bei den aus einer Betriebseinbringung erhaltenen Anteilen (s § 22 Abs 1 UmwStG) wird auch beim Anteilstausch die bisherige Besteuerungskonzeption der einbringungsgeborenen Anteile (§ 21 UmwStG aF) auf der Ebene des Einbringenden/AE durch eine nachträgliche Besteuerung eines Einbringungsgewinns ersetzt. Dieser nachträgliche Einbringungsge...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.3.1.1 Beteiligter bei einer Einbringung oder einem Formwechsel (originärer Einbringender)

§ 22 Abs 1 UmwStG regelt die Besteuerungsebene des Einbringenden, der als Gegenleistung Anteile aus einer st-begünstigten Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG, aus dem Formwechsel einer Pers-Ges iSd § 25 UmwStG oder der Option gem § 1a KStG an der übernehmenden Gesellschaft erhalten hat und nunmehr AE (iSd wirtsch Eigentums) dieser sperrfristverhafteten Anteile ist. Der Tatbest...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.3 Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an einer optierenden Gesellschaft

Tz. 100 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 IdR bildet die Beteiligung einer jur Pers d öff Rechts an einer Personenhandelsgesellschaft einen BgA (s Schr des BMF v 21.06.2017 (BStBl I 2017, 880; s § 4 KStG Tz 52a ff), so dass vor der Option ein BgA vorliegt. Die Beteiligung der jur Pers d öff Rechts an der optierenden Gesellschaft nach der Option bildet jedoch nur dann einen BgA, wen...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.1 Beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Nr 1 KStG

Tz. 18 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Kö, Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inl haben, sind nach § 2 Nr 1 KStG mit ihren inl Eink (§ 49 EStG) beschr kstpfl. Soweit diese st-abzugspflichtige Eink beziehen (zu den einschlägigen Eink s Tz 8–10), ist die KSt mit dem St-Abzug abgegolten, soweit diese Eink nicht einem inl Betrieb zuzurechn...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Norminhalt, Begriffliches, Bedeutung

Rn. 1510 Stand: EL 175 – ET: 09/2024 § 6 Abs 5 S 1 EStG regelt die Überführung (s Rn 1515) von einzelnen WG von einem BV in ein anderes BV. Unter der Voraussetzung, dass die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist, kann die Überführung zu Buchwerten und damit steuerneutral erfolgen. In diesem Zusammenhang ist § 4 Abs 1 S 4 EStG entsprechend anzuwenden. Nach dieser ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / cc) Beendigung des Dienstverhältnisses

Rz. 138 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses ist die Besteuerung des geldwerten Vorteils grundsätzlich nachzuholen, es sei denn, der ArbG übernimmt die Haftung (> Rz 123). Beendet wird ein Dienstverhältnis idR durch eine Kündigung oder einen Auflösungsvertrag (> Rz 68 ff). Als Zeitpunkt der Beendigung ist jedoch nicht der Zeitpunkt dieses Ere...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 20 A... / 2.2.2 Fehlender Verweis auf sonstige Vorschriften des AStG

Rz. 45 Aus dem fehlenden ausdrücklichen Verweis auf die übrigen Vorschriften des AStG zieht das Schrifttum überwiegend die Schlussfolgerung, die Vorschriften zur Einkünftekorrektur in § 1 AStG, zur erweitert beschränkten Einkommensteuerpflicht in § 2 AStG und zur Wegzugsbesteuerung in § 6 AStG seien dem DBA nachrangig.[1] Aus dem inhärenten Missbrauchsvorbehalt folgt aber di...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Sonstige Steuerabzüge

Rz. 50 Stand: EL 139 – ET: 09/2024 Für die Besteuerung des Arbeitsentgelts aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit der pauschalen LSt in Höhe von 20 % (§ 40a Abs 2a EStG; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 215 ff), die kurzfristige Beschäftigung (> Rz 30), die Beschäftigung von Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft (> Rz 31) und die individuelle Besteuer...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4 Nichtanwendung der §§ 13 bis 16, 18 und 35 EStG (§ 1a Abs 3 S 3 KStG)

Tz. 111 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Der Wechsel des Besteuerungssystems durch die Option (s Tz 2 und s Tz 45) führt weiter dazu, dass die §§ 13 bis 16, 18 und 35 EStG folglich grds nicht mehr anwendbar sind (s § 1a Abs 3 S 3 KStG). Die Veräußerung des Pers-Ges-Anteils löst keine Besteuerung nach § 16 EStG, sondern nach § 17 EStG oder § 20 EStG aus (s Tz 97ff). Leistungsvergüt...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3.4.3 Einschränkungen des Bewertungswahlrechts

Tz. 83 Stand: EL 115 – ET: 09/2024 Die optierende Gesellschaft hat die ges vorgeschriebenen Einschränkungen für einen Bw-/Zwischenwertansatz zu beachten, wenn und soweit nicht sichergestellt ist, dass das eingebrachte BV später bei der optierenden Gesellschaft der Besteuerung mit KSt unterliegt (s § 20 Abs 2 S 2 Nr 1 UmwStG), die MU-Anteile zum Einbringungsstichtag über ein neg...mehr