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Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / 2 Fünftelregelung

Danina Krauß
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Im Rahmen der Fünftelregelung soll die Steuerbelastung gemildert werden, die sich aufgrund des progressiven Steuertarifs bei der Zusammenballung von außerordentlichen Einkünften ergibt. Sie trägt damit dem Prinzip der Besteuerung entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen Rechnung. Der Steuerpflichtige wird zu diesem Zweck– rein rechnerisch – so gestellt, als erhielte er die Abfindung gleichmäßig auf die nächsten 5 Jahre verteilt.

Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die Anwendung der Fünftelregelung beim Lohnsteuerabzugsverfahren ab dem 1.1.2025 gestrichen. Die Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG kann daher nur noch im Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden.

Wie die Fünftelregelung funktioniert

Im ersten Schritt wird die Jahreslohnsteuer für den verbleibenden Arbeitslohn berechnet. Im zweiten Schritt wird dem verbleibenden Jahresarbeitslohn 1/5 der Abfindung hinzugerechnet und die Jahreslohnsteuer erneut berechnet. Daraufhin wird die Differenz gebildet. Sie entspricht der Steuer für 1/5 der Abfindung; das 5-Fache dieser Differenz ist die Steuer auf die gesamte Abfindung.

 

Berechnungsschema für die Fünftelregelung:

Ermittlung des Jahresarbeitslohns mit 1/5 der Abfindung → davon Jahreslohnsteuer
Ermittlung des Jahresarbeitslohns ohne Abfindung → davon Jahreslohnsteuer
    = Differenz entspricht Steuer für 1/5 der Abfindung
    multipliziert mit 5
    = Gesamtlohnsteuer für die Abfindung
 
Praxis-Beispiel

Steuerberechnung nach der Fünftelregelung

Ein 45-jähriger Arbeitnehmer mit einem laufenden Monatslohn von 3.000 EUR erhält im Oktober 2024 infolge einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Dienstverhältnisses zum 31.12. eine Abfindung i. H. v. 15.000 EUR. Sonstige Bezüge sind nicht erfolgt. Der Arbeitnehmer ist in der Steuerklasse III...

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