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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 13.3.2.2 Die gesonderte Feststellung und ihre Wirkungen (§ 14 Abs 5 S 2 KStG)

Ewald Dötsch, Alexandra Pung
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Tz. 1546

Stand: EL 121 – ET: 01/2026

Die im Ges vorgeschriebene gesonderte Feststellung erfolgt ggü dem OT und der OG einheitlich und ist zwingend vorzunehmen. Es handelt sich bei der Feststellung verfahrensrechtlich nicht um zwei eigenständige, zusammengefasste Bescheide, sondern um einen einheitlichen Bescheid, der sich sowohl gegen den OT als auch gegen die OG richtet (s BT-Drs 17/10774, 33). Der Bescheid ist beiden Unternehmen gesondert bekanntzugeben, wobei ein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter möglich ist.

Bei einer mehrstufigen Organschaft (sog Kettenorganschaft) hat die gesonderte Feststellung nach § 14 Abs 5 KStG auf jeder Organschaftsstufe zu erfolgen. Ebenso s Brink (in Sch/F, 2. Aufl, § 14 KStG Rn 683c). Die dabei festzustellenden Besteuerungsgrundlagen umfassen die der jeweiligen sowie die der nachgeordneten Beteiligungsstufen. Wenn Hölzer (DK 2020, 331) bei mehrstufiger Organschaft für den obersten OT eine zusätzliche Rechtsbehelfsbefugnis auch gegen den Feststellungsbescheid fordert, der nur das zwischen der untersten OG und dem Zwischen-OT bestehende Organschaftsverhältnis betrifft, ist dem zu widersprechen, da dem obersten OT wegen seiner Rechtsbehelfsbefugnis gegen den Feststellungsbescheid auf der höheren Organschaftsstufe keine Anfechtungsmöglichkeit vorenthalten wird. Ein Drittanfechtungsrecht der obersten OT ebenfalls verneinend s Urt des FG Münster v 25.11.2024 (EFG 2025, 581, Rev-Az: I R 28/24).

Bei mittelbarer Organschaft betrifft das Feststellungsverfahren nur den OT und die OG, nicht die ZwiGes. Ebenso s Brink (in Sch/F, 2. Aufl, § 14 KStG Rn 683d).

Sowohl der OT als auch die OG können (wegen § 352 AO) den an sie gerichteten (positiven oder negativen) Feststellungbescheid eigenständig anfechten (dazu auch s Hasbach, DK 2020, 378, 385). Ebenso s 

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