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Praxis-Beispiele: Mehrfachbeschäftigung / 4 Hauptbeschäftigung, geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigung

Dr. Joachim Reichenberger
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Sachverhalt

Arbeitgeber A: Eine alleinerziehende Mutter arbeitet Teilzeit für 900 EUR im Monat. Sie erhält kein Urlaubsgeld und kein Weihnachtsgeld.

Arbeitgeber B: Daneben erstellt sie in Heimarbeit Schreibarbeiten und erhält dafür ein festes monatliches Entgelt von 300 EUR, ebenfalls kein Urlaubs- und kein Weihnachtsgeld.

Arbeitgeber C: Im Sommer arbeitet sie befristet vom 1.8.2026-15.9.2026 samstags und sonntags als Aushilfe in einer Gaststätte. Sie arbeitet 12 Stunden pro Wochenende für pauschal 200 EUR (6 Wochenenden x 200 EUR pauschal = 1.200 EUR).

Wie sind die Beschäftigungen lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?

Ergebnis

Beschäftigung bei Arbeitgeber A

Die Beschäftigung ist beitragspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Es gelten die Regelungen für den sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich mit ermäßigten Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung, da das Entgelt regelmäßig weniger als 2.000 EUR beträgt.

Lohnsteuerliche Beurteilung

Die Arbeitnehmerin wird nach den ELStAM (Steuerklasse II) besteuert.

Beschäftigung bei Arbeitgeber B

Es handelt sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Sie ist auf Dauer angelegt und das regelmäßige Arbeitsentgelt beträgt nicht mehr als 603 EUR. Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung – hierzu zählt auch eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich – ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung sozialversicherungsfrei. Da bereits in der Hauptbeschäftigung Rentenversicherungspflicht vorliegt, beantragt die Arbeitnehmerin die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob. Der Minijob bei Arbeitgeber B wird nicht mit der Hauptbeschäftigung bei Arbeitgeber A zusammengerechnet.

Arbeitgeber B meldet die Mitarbeiterin mit dem Personengruppensch...

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