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Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / 9.2 Prüfung der Zusammenballung

Danina Krauß
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Eine Zusammenballung liegt vor, wenn[1]:

  • die gezahlte Abfindungssumme höher ist als der durch die Auflösung des Dienstverhältnisses bis Jahresende entgehende Arbeitslohn oder
  • die Jahreseinkünfte mit der Abfindung und etwaigen Einkünften aus einer neuen Beschäftigung höher sind, als dies ansonsten bei ungestörter Fortsetzung des Dienstverhältnisses der Fall gewesen wäre.

Maßstab sind die Vorjahreseinkünfte

Bei der Berechnung der Einkünfte, die der Arbeitnehmer bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in einem Veranlagungszeitraum bezogen hätte, ist auf die Einkünfte des Vorjahres abzustellen.

Ausnahme: außergewöhnliche Vorjahreseinkünfte

Die Vorjahreseinkünfte sind ausnahmsweise dann nicht maßgebend, wenn sie durch außergewöhnliche Einnahmen geprägt sind, z. B. einmalige Provisionen. Damit können diese für die Prognosebeurteilung nicht herangezogen werden, um zu berechnen, welche Einnahmen der Arbeitnehmer ohne Abfindung im Normalfall bis zum Jahresende bezogen hätte.[2] Hier sind die üblichen Jahreseinkünfte aufgrund einer Durchschnittsberechnung für einen mehrjährigen Zeitraum zu ermitteln. Der erforderlichen Vergleichsberechnung sind die jeweiligen Einkünfte des Arbeitnehmers laut Einkommensteuerbescheid bzw. Einkommensteuererklärung zugrunde zu legen. Dabei ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag vorrangig von den normal zu besteuernden Bezügen abzuziehen.[3] Eine Kürzung der Entschädigung kommt nur dann in Betracht, wenn tariflich voll zu besteuernder Arbeitslohn nicht (mehr) zur Verfügung steht.

 
Praxis-Beispiel

Vergleichsberechnung zur Ermittlung der Zusammenballung

Das Dienstverhältnis eines Arbeitnehmers wird zum 30.6.2024 aufgelöst. Die steuerpflichtige Entschädigung in 2024 beträgt 14.820 EUR. Die Jahreseinkünfte im Vorjahr bestanden nur aus Arbeitslohn und betrugen laut ...

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