Fachbeiträge & Kommentare zu Beitragserstattung

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage Vorsorgeaufwand (Vor... / 3.5 Beiträge zu einer inländischen privaten Krankenversicherung (PKV) und zu einer privaten Pflegepflichtversicherung

[Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung → eZeilen 23–26, Zeile 27] In die Zeilen 23–27 gehören Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung. Dies betrifft in erster Linie Selbstständige, Beamte, Richter, Berufssoldaten und Amtsträger. Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge an private Krankenkassen sind im gleichen Umfang wie gesetzliche Be...mehr

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Rund um die Einkommensteuer... / 1 Digitalisierung – Finanzamt 4.0

[Digitalisierung beim Finanzamt] Auch in der Finanzverwaltung stehen die automationsgestützte Bearbeitung durch verstärkten IT-Einsatz mit dem Ziel der Kostenersparnis (weniger Personal) und einer schnelleren Bearbeitung im Vordergrund. Gleichzeitig soll eine effizientere Bearbeitung erfolgen, indem fehleranfällige Sachverhalte – insbesondere bei großer steuerlicher Auswirkun...mehr

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Saison-Kurzarbeitergeld: So... / 2 Abgrenzung der Betriebe des Baugewerbes

Bei der Prüfung, ob ein Arbeitnehmer in einem Betrieb des Baugewerbes tätig ist, sind die gesetzliche Begriffsbestimmung, die gesetzliche Vermutungsregelung und die Baubetriebe-Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu beachten. Achtung Eigenschaft als Baubetrieb begründet zugleich die Umlagepflicht Die Eigenschaft als Baubetrieb entscheidet dabei nicht nur über...mehr

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Saison-Kurzarbeitergeld: So... / 6.2 Konkurrenz zum allgemeinen (konjunkturellen) Kurzarbeitergeld

Saison-Kurzarbeitergeld wird für die Dauer der Schlechtwetterzeit vom 1.12. bis zum 31.3 gezahlt. Soweit die Arbeitsausfälle in dieser Zeit auch auf wirtschaftlichen Gründen beruhen, geht das Saison-Kurzarbeitergeld als spezielle Leistung grundsätzlich dem allgemeinen Kurzarbeitergeld (das bei Arbeitsausfällen aus wirtschaftlichen Gründen in Betracht kommt) vor.[1] Damit sich...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Vorsorgeaufwendungen: Freib... / Das ändert sich

Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten gelten zukünftig bis zu einer Höhe von 150 EUR pro versicherte Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung; wenn Bonusleistungen diese Summe übersteigen, gelten diese dagegen stets als Beitragserstattung. Der Steuerpflichtige kann auch nachweisen, dass es sich bei den Bonuszahlungen in Höhe des übersteigenden Betrags...mehr

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Jansen, SGB VI § 210 Beitra... / 2.4 Fälligkeit des Anspruchs auf Beitragserstattung

Rz. 29 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil v. 1.7.1959, 4 RJ 239/57, und v. 16.12.1975, 11 RA 200/74) ist der Antrag auf Beitragserstattung von Versicherten materiell-rechtliche Voraussetzung für den Erstattungsanspruch. Demzufolge wird der Anspruch auf Beitragserstattung für die in § 210 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 1a Satz 1 genannten Personenkreise a...mehr

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Jansen, SGB VI § 210 Beitra... / 2.6 Beitragserstattung nach Durchführung eines Versorgungsausgleichs oder Rentensplittings

Rz. 31 Bei Scheidung, Nichtigkeit oder Aufhebung einer Ehe findet seit dem 1.7.1977 (Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts v. 14.6.1976, BGBl. I S. 1421) i. d. R. ein Versorgungsausgleich statt, durch den die in der Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG, bis zum 31.8.2009 § 1587 Abs. 2 BGB) erworbenen Anwartschaften auf Versorgung – insbesondere auch aus...mehr

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Jansen, SGB VI § 210 Beitragserstattung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Der ursprüngliche Regelungsinhalt entsprach im Wesentlichen dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht zur Erstattung zu Recht gezahlter Beiträge. Noch vor ihrem Inkrafttreten wurde § 210 – insbesondere wegen der Wied...mehr

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Jansen, SGB VI § 210 Beitra... / 2.7.2 Beitragserstattungen vor dem 1.1.1992

Rz. 38 Von der Verfallswirkung einer bis zum 31.12. 1991 durchgeführten Beitragserstattung wurden gemäß § 1303 Abs. 7 RVO, § 82 Abs. 7 AVG, § 95 Abs. 7 RKG ausschließlich die bis zur Erstattung zurückgelegten "Versicherungszeiten" erfasst. Nach den damaligen Rechtsvorschriften zählten zu den Versicherungszeiten Beitragszeiten (i. S. v. §§ 55, 247 bis 249a) und Ersatzzeiten (...mehr

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Jansen, SGB VI § 269 Steige... / 2.1.7 Beitragserstattung und Kapitalabfindung

Rz. 30 Höherversicherungsbeiträge können unter den Voraussetzungen des § 210 erstattet werden (vgl. Komm. dort). Eine Kapitalabfindung kommt hingegen nicht in Betracht (zutreffend GRA der DRV zu § 269 SGB VII, Stand: 18.6.2015, Abschn. 4). Die Beitragserstattung kommt dabei insbesondere dann in Betracht, wenn z. B. mangels Wartezeit ein Rentenanspruch nicht besteht, was unab...mehr

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Jansen, SGB VI § 210 Beitra... / 2.7.1 Beitragserstattungen nach dem 31.12.1991

Rz. 36 Die Verfallswirkung der Erstattung zu Recht gezahlter Beiträge ergibt sich seit dem 1.1.1992 (Inkrafttreten des SGB VI durch das RRG 1992 v. 18.12.1989, BGBl. I S. 2261) aus § 210 Abs. 6 . Dort ist zunächst geregelt, dass die Beitragserstattung nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile von Beiträgen beschränkt werden kann (§ 210 Abs. 6 Satz 1). Darüber hinaus bestimm...mehr

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Jansen, SGB VI § 210 Beitra... / 2.7 Verfallswirkung bei Erstattung zu Recht gezahlter Beiträge

Rz. 35 Hinsichtlich der Verfallswirkung als Rechtsfolge der Erstattung zu Recht gezahlter Beiträge sind die folgenden Rechtsvorschriften einschlägig: § 210 Abs. 6 für nach dem 31.12.1991 entstandene Ansprüche auf Beitragserstattung (§ 300 Abs. 1), § 1303 Abs. 7 RVO, § 82 Abs. 7 AVG, § 95 Abs. 7 RKG für vor dem 1.1.1992 entstandene Ansprüche auf Beitragserstattung (Umkehrschlus...mehr

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Jansen, SGB VI § 210 Beitra... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Durch die Zahlung von Pflicht- und freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung werden dynamische Rentenanwartschaften aufgebaut, die als Entgelt- oder Unterhaltsersatzleistungen bei Erreichen einer Altersgrenze, Eintritt von Invalidität oder Tod eines Versicherten zur Auszahlung gelangen. Grundsätzlich sind wirksam gezahlte Rentenversicherungsbeiträge wed...mehr

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Jansen, SGB VI § 210 Beitra... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Der ursprüngliche Regelungsinhalt entsprach im Wesentlichen dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht zur Erstattung zu Recht gezahlter Beiträge. Noch vor ihrem Inkrafttreten wurde § 210 – insbesondere wegen der Wiedervereinigung Deuts...mehr

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Jansen, SGB VI § 210 Beitra... / 2.1 Antragstellung

Rz. 3 Beitragserstattungen sind gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d SGB I Rechtsanspruchsleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Bewilligung nach dem Wortlaut des § 210 Abs. 1 und Abs. 1a Satz 1 einen Antrag voraussetzt, dessen Wirkungsvoraussetzungen sich aus §§ 9 bis 12 SGB X i. V. m. § 16 SGB I ergeben. Danach ist der Erstattungsantrag an keine besondere Form ...mehr

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Jansen, SGB VI § 210 Beitra... / 2.3 Wartefrist

Rz. 28 Zu Recht gezahlte Beiträge werden nach § 210 Abs. 2 nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus einer Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist. Die Gründe für das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht sind dabei nicht rechtserheblich. Mit der Einhaltung der Wartefrist soll vermieden werden, dass na...mehr

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Jansen, SGB VI § 210 Beitra... / 2.2.1 Versicherte, die nicht versicherungspflichtig und nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind

Rz. 5 Unabhängig von der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit besteht nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 Anspruch auf Beitragserstattung, wenn ein Versicherter im Zeitpunkt der wirksamen Antragstellung weder versicherungspflichtig (§§ 1 bis 4, 229, 229a) noch zur freiwilligen Versicherung berechtigt (§§ 7, 232) gewesen ist. Aufgrund des Wegfalls des § 7 Abs. 2 (i. d. F. des RRG 1992) zum...mehr

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Jansen, SGB VI § 210 Beitra... / 2.2.3 Hinterbliebene ohne Anspruch auf Rente wegen Todes wegen Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit

Rz. 13 Eine Erstattungsberechtigung könnte sich nach dem Tod eines Versicherten auch für seine Hinterbliebenen ergeben, wenn diese wegen Nichterfüllung der allgemeinen Wartezeit keinen Anspruch auf Rente wegen Todes haben. Nach dem Wortlaut des § 210 Abs. 1 Nr. 3 zählen zum anspruchsberechtigten Personenkreis die Witwe, der Witwer, der überlebende Lebenspartner sowie die Wai...mehr

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Jansen, SGB VI § 210 Beitra... / 2.2.2 Versicherte, die bei Erreichen ihrer Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllen

Rz. 8 Nach § 210 Abs. 1 Nr. 2 können sich Versicherte ihre bisher gezahlten Rentenversicherungsbeiträge auf Antrag auch erstatten lassen, wenn sie ihre Regelaltersgrenze bereits erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Der Erstattungsanspruch des in § 210 Abs. 1 Nr. 2 genannten Personenkreises ist damit zu begründen, dass wegen nicht erfüllter allgemeiner W...mehr

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Jansen, SGB VI § 210 Beitra... / 2.2.4 Versicherungsfreie/von der Versicherungspflicht befreite Personen

Rz. 24 Nach dem bis zum 10.8.2010 geltenden Recht waren versicherungsfreie (§§ 5, 230) oder von der Versicherungspflicht befreite Personen (§§ 6, 231) grundsätzlich nur zur freiwilligen Versicherung berechtigt, wenn sie die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren bereits erfüllt hatten (§ 7 Abs. 2 Satz 1 i. d. F. v. 1.1.1992 bis 31.7.2010). Durch das 3. SGB-IV ÄndG v. 5.8.2010 (BGB...mehr

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Jansen, SGB VI § 210 Beitra... / 2.5 Erstattungsfähige Beiträge

Rz. 30 Erstattungsfähig sind gemäß § 210 Abs. 3 Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge und Höherversicherungsbeiträge, die nach den Vorschriften des SGB VI oder (für Zeiten bis zum 31.12.1991) nach den Vorschriften der RVO, des AVG oder des RKG gezahlt worden sind. Nach § 210 Abs. 3 Satz 5 und 6 erstreckt sich der Anspruch auf Beitragserstattung auf Beiträge, die nach dem 20.6....mehr

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Jansen, SGB VI § 210 Beitra... / 2 Rechtspraxis

2.1 Antragstellung Rz. 3 Beitragserstattungen sind gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d SGB I Rechtsanspruchsleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, deren Bewilligung nach dem Wortlaut des § 210 Abs. 1 und Abs. 1a Satz 1 einen Antrag voraussetzt, dessen Wirkungsvoraussetzungen sich aus §§ 9 bis 12 SGB X i. V. m. § 16 SGB I ergeben. Danach ist der Erstattungsantrag an kei...mehr

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Jansen, SGB VI § 210 Beitra... / 2.2 Berechtigter Personenkreis

Rz. 4 Anspruch auf Erstattung zu Recht gezahlter Beiträge haben ausschließlich die in § 210 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 1a Satz 1 genannten Personenkreise. Hierzu zählen im Einzelnen Versicherte, die nicht versicherungspflichtig sind und auch nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben (§ 210 Abs. 1 Nr. 1), Versicherte, die ihre Regelaltersgrenze (§§ 35 Satz 2, 235 Abs....mehr

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Jansen, SGB VI § 254d Umben... / 2.2.2.4 Ausnahme von der Ausnahme – Rückausnahmeregelung (Satz 2)

Rz. 57 Von der Ausnahme nach Satz 1 sieht Satz 2 wiederum eine Rückausnahme vor. Den nach § 286d Abs. 2 von der Verfallswirkung nicht erfassten Beiträgen nach dem 20.6.1948 und vor dem 19.5.1990 im Beitrittsgebiet bzw. ab 1.2.1949 in Berlin, sind stets Entgeltpunkte (Ost) zuzuordnen. Die Sonderregelung des Abs. 2 Satz 1 ist auf diese Beitragszeiten nicht anzuwenden, weil sie...mehr

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Jansen, SGB VI § 256 Entgel... / 2.6.1 Nachentrichtete Beiträge vor 1957 – Für-Prinzip (Satz 1)

Rz. 31 Abs. 6 Satz 1 ergänzt § 70 Abs. 1 für vor 1957 nachentrichtete Beiträge aufgrund von Vorschriften außerhalb des Vierten Titels (§§ 204 – 209, vgl. oben und § 70); für deren Bewertung ist ausschließlich das Durchschnittsentgelt des Jahres 1957 in Höhe von 5.043,00 DM maßgebend (modifiziertes Für-Prinzip). Die Regelung gilt auch für Nachzahlungen vor 1957, z. B. bei Hei...mehr

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Jansen, SGB VI § 256a Entge... / 2.5.2 Teilzeiträume, Ausfalltage und Berufsausbildung (Sätze 2 bis 4) und Rechtsfolge (Satz 5)

Rz. 82 Nach Abs. 3a Satz 2 bis 5 werden für Teilzeiträume nur anteilige FRG-Tabellenwerte (vgl. hierzu Komm. zu § 256) und für Teilzeitbeschäftigungen nach dem 31.12.1949 Entgeltpunkte nach dem Verhältnis der Teil- zur Vollzeitarbeit (vgl. hierzu Komm. zu § 256b) berücksichtigt, zählen Monate, die zugleich mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit (§ 58 Abs. 1 Nr. 1) oder Arbeitsa...mehr

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Jansen, SGB VI § 259a Beson... / 1.1 Regelungsinhalt und Normzweck

Rz. 2 Die aus Gründen des Vertrauensschutzes eingefügte Vorschrift bezieht sich – als Sonderregelung zu §§ 256a bis 256c – auf vor 1937 geborene Versicherte, die ihren ständigen Aufenthalt am 18.5.1990 in den alten Bundesländern hatten (zur Zielsetzung vgl. auch BT-Drs. 12/405 S. 128). § 259a ist daher eine Vertrauensschutzregelung für Alt-Übersiedler aus der DDR (BSG, Besch...mehr

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Sauer, SGB III § 133 Saison... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Die Regelungen sollen nach der gesetzgeberischen Intention die zeitweise Überführung der im Rahmen der früheren Winterbauförderung im Bereich des Baunebengewerbes (Gerüstbau, Garten- und Landschaftsbau) entwickelten branchenspezifischen Lösungen zur Überbrückung witterungsbedingter Arbeitsausfälle in das neue System zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung über Sai...mehr

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Jansen, SGB VI § 269 Steige... / 2.1.1.4 Steigerungsbeträge – Voraussetzungen

Rz. 14 Die zusätzliche Absicherung bestand bzw. besteht nach Abs. 1 Satz 1 in dem sog. Steigerungsbetrag, der die spätere Rente durch eine Zusatzleistung erhöht. Die Steigerungsbeträge werden zusätzlich zu einer Rente aus Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Grundbeiträgen erbracht. Rz. 15 Voraussetzung für Steigerungsbetrag ist insoweit, dass überhaupt ein Rentenanspruch nach ...mehr

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Jansen, SGB VI § 259a Beson... / 2.2 Beitragserstattungsfälle – Anwendungsausschluss (Abs. 2)

Rz. 27 Beitragserstattungen vor 1992 schließen grundsätzlich weitere Leistungen aus den bisherigen Zeiten aus (Verfallswirkung). Davon ausgenommen sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 20.6.1948 bzw. in Berlin (Ost) nach dem 31.1.1949 und vor dem 19.5.1990 (§ 286d Abs. 2). Für diese nicht der Verfallswirkung unterliegenden Beiträge gilt § 259a ausdrücklich nicht (Ab...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Gesellschaftsformen: Beurte... / 3.1.6 Folgen irrtümlich angenommener Sozialversicherungspflicht

Wird durch den Sozialversicherungsträger nachträglich festgestellt, dass ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in der Vergangenheit nicht sozialversicherungspflichtig war, hat der rückwirkende Wegfall der angenommenen Versicherungspflicht in den einzelnen Versicherungszweigen unterschiedliche Konsequenzen.[1] In der gesetzlichen Krankenversicherung trit...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Private Altersvo... / A. Pflichtversicherte in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung (§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG)

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Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – Private Altersvo... / C. Nicht begünstigter Personenkreis

Nicht zum Kreis der zulageberechtigten Personen gehören:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Anlagen zur ZVFV / VIII. Modul F – Forderungen aus Sozialleistungen

Rz. 210 Wer über kein eigenes Arbeitseinkommen verfügt, erhält meist Sozialleistungen. Auch diese können unter der Beachtung der Pfändungsschutzbestimmungen des § 54 SGB I pfändbar sein. Modul F erfasst wahlweise die Pfändung gegenüber der Agentur für Arbeit, Versicherungsträgern oder Versorgungseinrichtungen. Auch wenn hier isoliert betrachtet regelmäßig kein Pfändungserfol...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.15.5 Aufwendungen für Krankheiten Dritter

Rz. 81 Die Krankheitskosten für Dritte können nur dann als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn die Kostenübernahme aufgrund von rechtlichen, sittlichen oder tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen (§§ 1602 – 1610 BGB).[1] In derartigen Fällen ist jedoch zu prüfen, inwieweit eine Krankenversicherung des Unterstützten besteht, die die entsprechenden Kosten a...mehr

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Sommer, SGB V § 5 Versicher... / 2.2.2 Arbeitslose Leistungsbezieher (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 37 Die Krankenversicherungspflicht der Bezieher von Arbeitslosengeld (ALG), Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III war mit dem AFRG seit dem 1.1.1998 in das SGB V eingefügt worden. Zuvor war die Krankenversicherungspflicht in §§ 155 bis 164 AFG enthalten, auf die § 5 Abs. 1 Nr. 2 verwies. Wesentliche Änderungen sind damit jedoch nicht vorgenommen worden, ...mehr

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zfs 07/2024, Mutwilligkeit ... / 1 Sachverhalt

Der Kl. führt unter dem Az. 3 O … vor dem LG A. ein Verfahren, in welchem er festgestellt wissen will, dass sein bei der Bekl. gehaltener Vertrag über eine Berufsunfähigkeitsversicherung weder durch Rücktritt vom 19.6.2020 noch durch Anfechtung vom 8.7.2020 aufgelöst wurde, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Auf seinen verfahrenseinleitenden Antrag vom 17.10.2...mehr

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§ 5 Verjährung / bb) Verlängerung durch Verzicht auf die Einrede der Verjährung

Rz. 260 Hinweis Zum Verjährungsverzicht Rdn 240 ff., 291 ff. Rz. 261 Nach § 225 S. 1 BGB a.F. konnte die Verjährung durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert werden.[201] Rechtstechnisch war ein "Verzicht auf die Einrede der Verjährung" also nicht möglich. Verjährungsverzichte waren schlicht unwirksam.[202] Rz. 262 Die Einrede der Verjährung gegenüber einer Beit...mehr

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zfs 06/2024, Verjährung des... / 1 Sachverhalt

Die Parteien streiten über Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung, die der Kläger seit Dezember 2006 bei der Bekl. unterhält. Dem Vertrag, der eine Versicherungsdauer von 33 Jahren vorsieht, liegen die Allgemeinen Bedingungen der Bekl. für die Berufsunfähigkeitsversicherung (im Folgenden: AVB-BU) zugrunde. Die Parteien haben eine jährliche Dynamisierung des Beitr...mehr

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zfs 06/2024, Verjährung des... / 2 Aus den Gründen:

II. Der Senat ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die in erster Instanz festgestellten Tatsachen gebunden. Durchgreifende und entscheidungserhebliche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen ergeben sich nicht. Die maßgeblichen Tatsachen rechtfertigen keine von der des Landgerichts abweichende Entscheidung und dessen Entscheidung be...mehr

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Sauer, SGB III § 351 Beitragserstattung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Abs. 2 ist zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) inhaltlich und redaktionell geändert worden. Mit dem Gesetz über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 602) ist die Vorschrift redaktionell angepasst worden. Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1....mehr

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Sauer, SGB III § 351 Beitra... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Regelnorm für die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge ist § 26 Abs. 2 SGB IV. Danach wird eine Erstattung nur verneint, soweit aufgrund dessen auch Leistungen erbracht worden sind. § 351 Abs. 1 hingegen ordnet die Beitragserstattung auch für die Fälle an, in denen Versicherungsleistungen zur Arbeitsförderung erbracht worden sind. Die gezahlten Leistungen in der...mehr

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Sauer, SGB III § 351 Beitra... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Arbeitsförderung. Das sind Beiträge, die in der irrigen Annahme gezahlt worden sind, dass Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung vorliegt, obwohl das tatsächlich nicht der Fall ist. Ebenso können Beiträge in unrichtiger Höhe abgeführt worden sein. Abs. 1 stellt einen von den gemeinsamen Vorschrift...mehr

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Sauer, SGB III § 351 Beitra... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Abs. 2 ist zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) inhaltlich und redaktionell geändert worden. Mit dem Gesetz über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 602) ist die Vorschrift redaktionell angepasst worden. Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 1.1.2009 durch das Ge...mehr

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Jansen, SGB VI § 207 Nachza... / 2.5 Erstattung nachgezahlter Beiträge

Rz. 19 Die in § 207 Abs. 3 (i. d. F. des AVmEG v. 31.3.2001, BGBl. I S. 403) enthaltene spezielle Beitragserstattungsregelung steht in engem Zusammenhang mit § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, nach dem der Umfang der anzurechnenden Anrechnungszeiten für Zeiten einer schulischen Ausbildung mit Wirkung zum 1.1.2002 von max. 3 Jahre auf max. 8 Jahre [1] nach Vollendung des 17. Lebensjahr...mehr

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Jansen, SGB VI § 207 Nachza... / 2.4 Beratungspflicht des Rentenversicherungsträgers

Rz. 17 Gemäß § 14 Satz 1 SGB I hat jeder Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch. Die in § 14 SGB I geregelte Beratungspflicht der Sozialleistungsträger ist allerdings grundsätzlich nicht so weitreichend, dass daraus abgeleitet werden könnte, die Rentenversicherungsträger hätten bei beabsichtigter Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen...mehr

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Sauer, SGB III § 26 Sonstig... / 2.5 Sozialleistungen und vergleichbares Einkommen (Abs. 2)

Rz. 16 Abs. 2 unterwirft Bezieher von bestimmten Sozialleistungen bzw. Krankentagegeld unter denselben Voraussetzungen der Versicherungspflicht wie bei der Arbeitsförderung. Bei den Sozialleistungen nach Abs. 2 Nr. 1 handelt es sich um Leistungen, die regelmäßig im Rahmen der spezialgesetzlichen Bestimmungen während einer Zeit erbracht werden, die zur Wiedererlangung der Ges...mehr

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Jansen / Sommer, SGB I § 23... / 2.6 Sonstige Leistungen

Rz. 8 Als weitere Leistungen kennt die gesetzliche Rentenversicherung die Witwen- und Witwerrentenabfindungen. Diese umfassen im Grundsatz bei der ersten Wiederheirat den 24fachen Monatsbetrag der Rente (§ 107 SGB VI). In Ausnahmefällen kommen in der gesetzlichen Rentenversicherung auch Beitragserstattungen in Betracht. Die einzelnen Ausnahmetatbestände sind in § 210 SGB VI ...mehr

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Jansen, SGB VI § 76c Zuschl... / 3 Literatur

Rz. 23 Borth, Vorgezogene Angleichung der aktuellen Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1.7.2023, FamRZ 2023, 1186. Berdysz, Rentensplitting unter Ehegatten – Eine sinnvolle Alternative zum herkömmlichen Hinterbliebenenrentenanspruch?, Teil 1, Kompass/BKn 2002, Nr. 11/12, 8; Teil 2, Kompass/BKn 2003, Nr. 1/2, 8. Drescher, Renten – Angleichung Ost ein Jahr fr...mehr

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Jansen / Sommer, SGB I § 4 ... / 2.1.3.4 Gesetzliche Rentenversicherung

Rz. 24 In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht für den von §§ 1 bis 3 SGB VI erfassten Personenkreis; das sind insbesondere die Beschäftigten und beschäftigungsähnlich Tätigen, "kleine" Selbstständige, sonstige Personen in der Zeit, in der sie Kinder erziehen oder als nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen tätig sind, und Wehr- und Zivildienstleistend...mehr