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Rund um die Einkommensteuererklärung 2024 / 1 Digitalisierung – Finanzamt 4.0

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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[Digitalisierung beim Finanzamt]

Auch in der Finanzverwaltung stehen die automationsgestützte Bearbeitung durch verstärkten IT-Einsatz mit dem Ziel der Kostenersparnis (weniger Personal) und einer schnelleren Bearbeitung im Vordergrund. Gleichzeitig soll eine effizientere Bearbeitung erfolgen, indem fehleranfällige Sachverhalte – insbesondere bei großer steuerlicher Auswirkung – von der maschinellen Bearbeitung ausgesteuert und durch die Finanzbeamten persönlich bearbeitet werden (s. u. Abschnitt Bearbeitungsgrundsätze/Datenabruf). Nachdem zwischenzeitlich eine ständig wachsende Zahl von Steuererklärungen elektronisch (über ELSTER) übermittelt wird, hat man die Papiersteuererklärungsvordrucke für den Vz. 2024 an die elektronischen Datensätzen angepasst, um eine möglichst weitgehende Übereinstimmung zu erreichen.

[Belegvorhaltung]

Es besteht keine gesetzliche Pflicht mehr, Belege zusammen mit der Steuererklärung einzureichen. Der Verzicht auf Belege wird von den Finanzämtern sogar gewünscht, denn damit entfallen Belegsichtung und Rücksendung – und das spart Kosten. Eine Sonderregelung gilt für den Nachweis einer Behinderung. Wird der Pauschbetrag wegen Behinderung erstmals geltend gemacht oder ändern sich die Verhältnisse (insbesondere der Grad der Behinderung oder Merkzeichen), ist die Vorlage einer Kopie des Schwerbehindertenausweises weiterhin vorgeschrieben (§ 65 Abs. 3 EStDV) – zumindest so lange, bis die erforderlichen Programmierarbeiten zur elektronischen Datenübermittlung der für die Feststellung des Grades der Behinderung bzw. der Merkzeichen zuständigen Stelle abgeschlossen sind (§ 65 Abs. 3a EStDV).

Die Belege müssen aber (zumindest bis zum Abschluss der Steuerveranlagung, d. h. bis zum Ablauf der Einspruchsfrist bzw. bis zum Abschluss eines Einspruchsverfahrens) a...

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