Bei der Prüfung, ob ein Arbeitnehmer in einem Betrieb des Baugewerbes tätig ist, sind
- die gesetzliche Begriffsbestimmung,
- die gesetzliche Vermutungsregelung und
- die Baubetriebe-Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
zu beachten.
Eigenschaft als Baubetrieb begründet zugleich die Umlagepflicht
Die Eigenschaft als Baubetrieb entscheidet dabei nicht nur über die Einbeziehung in das Saison-Kurzarbeitergeld bzw. in das Leistungssystem der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung. Sie legt zugleich fest, dass der Betrieb zur Zahlung der Winterbeschäftigungs-Umlage verpflichtet ist.
Zu den Betrieben des Baugewerbes gehören alle Betriebe und eigenständige Betriebsabteilungen, die gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringen.
Der gewerbliche Charakter der Tätigkeit liegt vor, wenn diese auf Erwerb gerichtet ist. Dies ist nicht gegeben, wenn mit der Produktion lediglich ein Eigenbedarf des Betriebs befriedigt wird (z. B. bei Bauabteilungen größerer Unternehmen, deren Zweck nicht die Erbringung von Bauleistungen ist).
Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Neben den Arbeiten am Bauwerk selbst gehören hierzu auch alle Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Einrichtung einer Baustelle anfallen, sowie Arbeiten am Rohrbau, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Bauwerks notwendig sind.
Die Frage der "überwiegenden" Erbringung von Bauleistungen stellt sich bei sog. Mischbetrieben, die neben Bauleistungen auch andere Leistungen ausführen (Beispiele: Sägewerk mit angeschlossener Zimmerei, Baustoffhandlung mit angeschlossener Fliesenlegerei). Hier kommt es für die Beurteilung als Baubetrieb darauf an, ob die Mitarbeiter nach ihrer überwiegenden Arbe...