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Jansen / Sommer, SGB I § 4 Sozialversicherung / 2.1.3.4 Gesetzliche Rentenversicherung

Dr. Thomas Sommer
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Rz. 24

In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht für den von §§ 1 bis 3 SGB VI erfassten Personenkreis; das sind insbesondere die Beschäftigten und beschäftigungsähnlich Tätigen, "kleine" Selbstständige, sonstige Personen in der Zeit, in der sie Kinder erziehen oder als nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen tätig sind, und Wehr- und Zivildienstleistende sowie Bezieher von Entgeltersatzleistungen und von Vorruhestandsgeld; bei letztgenannten Personen ist eine früher bestehende Rentenversicherungspflicht erforderlich (vgl. Komm. zu §§ 1 bis 3 SGB VI).

 

Rz. 25

Versicherungsfrei sind nach § 5 SGB VI die Personen, die über eine anderweitige Absicherung im Alter verfügen (z. B. Beamte oder beamtenähnlich Versorgte), bereits eine Altersrente beziehen oder bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben. Auf die Versicherungsfreiheit bei entgeltgeringfügiger Beschäftigung konnte bis 31.12.2012 verzichtet werden. Seit dem 1.1.2013 unterliegt auch die entgeltgeringfügige Beschäftigung der Rentenversicherungspflicht; es besteht jedoch ein Befreiungsrecht nach § 6 Abs. 1b SGB VI. Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung besteht während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule in einem Praktikum, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Teilnehmer an dualen Studiengängen sind seit dem 1.1.2012 nach § 1 Satz 5 SGB VI den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt und unterliegen damit der Rentenversicherungspflicht, unabhängig von der Höhe der Vergütung. Durch die Versicherungsfreiheit soll entweder eine Doppelversorgung vermieden werden oder aber die ausgeübte Besc...

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