0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Der ursprüngliche Regelungsinhalt entsprach im Wesentlichen dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht zur Erstattung zu Recht gezahlter Beiträge.
Noch vor ihrem Inkrafttreten wurde § 210 – insbesondere wegen der Wiedervereinigung Deutschlands – durch das Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) v. 25.1.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 wie folgt geändert: In Abs. 1 Nr. 3 wurden nach den Wörtern "Waisen, wenn" die Wörter "wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit" eingefügt. Dadurch wurde konkretisiert, dass ein Anspruch auf Beitragserstattung für Hinterbliebene eines Versicherten nur besteht, wenn ein Hinterbliebenenrentenanspruch allein daran scheitert, dass die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist. Abs. 3 wurde insoweit ergänzt als Beiträge im Beitrittsgebiet nur erstattungsfähig sind, wenn sie für Zeiten nach dem 30.6.1990 gezahlt wurden. In Abs. 5 sind die Wörter "Versicherte, die eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen haben" durch die Wörter "Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung in Anspruch genommen" ersetzt worden. Diese redaktionelle Änderung sollte verdeutlichen, dass die Ausschlussregelung zur Beitragserstattung aufgrund der Inanspruchnahme von Sach- oder Geldleistungen nicht nur für den Versicherten selbst, sondern auch für seine Hinterbliebenen gilt. Außerdem wurden in Abs. 6 nach dem Wort "Erstattung" die Wörter "nach Abs. 1" eingefügt. Dadurch sollte klargestellt werden, dass die in Abs. 6 geregelte Verfallswirkung auf Beitragserstattungen beschränkt ist, die nach dem 31.12.1991 durchgeführt worden sind.
Durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) v. ...