Fachbeiträge & Kommentare zu Bayern

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Abkürzungsverzeichnis

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Formen des Siegels

Rz. 2 Unterschieden wird zwischen dem Prägesiegel und dem Farbdrucksiegel: Das Prägesiegel kann entweder als Siegelpresse oder als Petschaft für Lacksiegel vorgehalten werden.[6] Bei der Siegelpresse wird das in Metall eingravierte Siegel in das Urkundspapier oder in den mit einer Oblate aufgeklebten Siegelstern eingeprägt. Dies erfolgt mit Hilfe einer Hebelpresse. Beim Lacks... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Einleitung

Rz. 1 § 2 DONot entspricht inhaltlich weitgehend unverändert § 2 DONot a.F.[1] Lediglich zur Klarstellung wurde in Abs. 1 S. 1 zwischen den beiden Arten des Prägesiegels die Konjunktion "und" durch ein "oder" ersetzt, ohne dass damit Änderungen in der bisherigen Auslegung der Norm verbunden wären. Neu hinzugefügt wurde Abs. 1 S. 3, der es bei besonders langen Umschriften erm... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. Vermerke im Sinne des § 39 BeurkG

Rz. 18 Abs. 1 Nr. 3 erklärt inhaltlich unverändert die nach alter Rechtslage in § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 DONot a.F. getrennt aufgeführten Vermerke im Sinne des § 39 BeurkG zu eintragungspflichtigen Geschäften. Genannt werden im Einzelnen: mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Amtliche Begründung

Rz. 24 Zitat Die Regelung bezieht sich inhaltlich auf solche beglaubigten Abschriften, die auf Wunsch der Beteiligten im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 3 DONot von der Notarin oder dem Notar zurückbehalten wurden. Während solche Abschriften nach dem derzeit geltenden (je nach Land 2000 oder 2001 in Kraft getretenen) § 20 Abs. 1 S. 4 DONot in der Urkundensammlung zu verwahren sind, ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 4. Notarkassen

Rz. 159 Im Bereich der Notarkassen[136] haben diese bzw. ihre Beauftragten die Erfüllung der Abgabepflicht der Notare gegenüber der Notarkasse einschließlich der zugrundeliegenden Kostenberechnungen zu prüfen. Der Gesetzgeber sieht diese Prüfung des gesamten Kostenwesens als ausreichend an, weil § 93 Abs. 3 S. 4 BNotO bestimmt, dass in diesem Fall keine (weitere) Prüfung erf... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Vertretung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften

Rz. 38 Bei deutschen juristischen Personen des Privatrechts bereitet die Vertretung selten Probleme. Die vertretungsberechtigten Personen und der Umfang der Vertretungsmacht ergeben sich regelmäßig aus öffentlichen Registern, die mit weitreichender Publizitätswirkung ausgestattet sind. Anders sieht es bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts aus. Die Vertretungsverh... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Einleitung

Rz. 1 § 12 DONot betrifft die Herstellung von Urschriften, Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften als Papierurkunden.[1] Die Regelung entspricht den § 29 Abs. 2–4 DONot a.F. unter Berücksichtigung technischer Veränderungen und ergänzt § 3 NotAktVV, der die Regelung des § 29 Abs. 1 DONot a.F. übernimmt. Es existieren erläuternde, abweichende bzw. ergänzende landesrechtlic... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / D. Sonstige Verzeichnisse

Rz. 5 Das Beteiligtenverzeichnis (§ 15 Abs. 1 S. 1 DONot-a.F.) wird nicht genannt, da dessen Führung lediglich eine Möglichkeit für die Anwaltsnotare zur Erfüllung der Pflichten aus § 28 BNotO zur Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit darstellt.[4] Rz. 6 Das Kostenregister (§ 16 DONot-a.F.) wird ebenfalls nicht genannt. Die Notare im Tätigkeitsbereich der Notarkasse... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Exkurs: Maschinelles Siegel

Rz. 10 Ein maschinelles Siegel lässt die DONot nach § 14 Abs. 3 S. 5 DONot ausdrücklich nicht ausreichen. Der Satz wurde im Zuge der umfassenden DONot-Reform 2022 eingefügt. Er ist lediglich klarstellend. Ein schlichter maschineller Abdruck eines Siegels gewährleistet keine Fälschungssicherheit und ist damit auch ohne eine solche Klarstellung ungeeignet, die Funktionen zu er... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / b) Gleichwertigkeit ausländischer Beurkundungen bei deutschem Formstatut

Rz. 66 Wenn nach den Regeln des IPR deutsches Recht anzuwenden ist und dieses die Wahrung einer bestimmten Form zur Wirksamkeitsvoraussetzung des Rechtsgeschäfts macht, so ist zunächst zu prüfen, ob die Formvorschrift zwingend die Beurkundung durch einen deutschen Notar verlangt. Dies ist keineswegs bereits dann der Fall, wenn das deutsche Recht von "Notar" spricht; insoweit... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Prüfungsrhythmus

Rz. 1 Die Geschäftsprüfung besteht aus einem "richterlichen Teil" (§ 18 Abs. 1 bis 3 DONot) und der Kostenprüfung (§ 18 Abs. 4 DONot). Idealerweise sollten beide Prüfungsteile in zeitlichem Zusammenhang erfolgen, weil es sich um eine einheitliche Geschäftsprüfung handelt. Die regelmäßige Prüfung erfolgt nach dem Wortlaut der Vorschrift in der Regel alle vier Jahre. Damit wird... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Verwendung des Siegels

Rz. 6 In welchen Fällen Siegel zu verwenden sind, ist im Wesentlichen im BeurkG geregelt (vgl. §§ 34, 39, 44, 45a Abs. 1 S. 2, 49 Abs. 2 S. 2, 50 Abs. 1 S. 2 BeurkG). Daneben ist auf folgende Vorschriften hinzuweisen: § 24 Abs. 3 S. 2 BNotO (Rücknahme von Anträgen), §§ 795, 794 Abs. 1 Nr. 5, 797 Abs. 2, 725 ZPO, § 52 BeurkG (Erteilung der Vollstreckungsklausel), §§ 56, 61, 6... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / V. Abschlussgespräch und Prüfungsbericht

Rz. 10 Die Geschäftsprüfung sollte mit einem Abschlussgespräch beendet werden. In diesem Gespräch sollte der Notarprüfer die Dinge offen ansprechen, die positiv wie negativ aufgefallen sind. Das Abschlussgespräch bietet zudem Gelegenheit dazu, etwaige noch offene Fragen anzusprechen. Oftmals lassen sich auf diese Weise etwaige Unklarheiten beseitigen, die andernfalls Anlass ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Regelungsursprung in der DONot a.F.; Regelungszweck

Rz. 1 § 10 NotAktVV betrifft die Angabe des Ortes des Amtsgeschäfts im Urkundenverzeichnis und stimmt im Wesentlichen mit der Vorläuferregelung in § 8 Abs. 4 DONot a.F. überein. Rz. 2 Die Vorschrift ist im Zusammenhang zu den unterschiedlichen Vorgaben einer Urkundstätigkeit außerhalb der Geschäftsstelle zu sehen und bezweckt, der Aufsichtsbehörde die Überwachung von deren Ei... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Einleitung

Rz. 1 § 7 DONot enthält den Regelungsgehalt des § 24 DONot a.F. und wurde im Zuge der Reform teilweise angepasst. In Abs. 1 wurde die zuständige Notarkammer als weiterer Adressat der Übersicht ergänzt. Die Frist zur Übermittlung der Übersicht wurde vom 15. Februar auf den 31. Januar verkürzt. Abs. 2 wurde an die Umstellung von Urkundenrolle auf Urkundenverzeichnis angepasst ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Inhalt der Übersicht (Abs. 2)

Rz. 8 Der Inhalt der Übersicht ergibt sich grundsätzlich aus dem selbsterklärenden Muster 1. Das Ausfüllen macht nur wenige Schwierigkeiten. Abs. 2 enthält einige Klarstellungen und ergänzende Hinweise zum Ausfüllen: mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. Hinterlegung nach §§ 372 ff. BGB

Rz. 33 Bestehen Zweifel, an wen auszuzahlen ist, kommt als letztes Mittel eine Hinterlegung beim Amtsgericht nach §§ 372 ff. BGB in Betracht. Eine Hinterlegung nach § 372 S. 2 BGB erfordert, dass sich der Notar in einer von ihm nicht zu vertretenden Unwissenheit über die Person des Empfangsberechtigten befindet. Eine Hinterlegung kommt aber auch in Betracht, wenn die Auszahl... mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 1–21 D... / F. Spannungsfeld von Registerpublizität und personenbezogenen Daten

Rz. 21 Nach der umfassenden Reform der DONot im Zuge der Einführung des elektronischen Urkundenarchivs führte die Digitalisierung des Rechtsverkehrs bereits im zweiten Halbjahr 2022 dazu, dass sich die Justizverwaltungen der Länder unter einem neuen Gesichtspunkt hinsichtlich einer Erweiterung der Dienstordnung austauschten. Zum 1.8.2022 trat das „Gesetz zur Umsetzung der Di... mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 1–21 D... / D. Gradueller Einfluss der EDV auf die DONot

Rz. 10 Die zunehmende Bedeutung der elektronischen Datenverarbeitung im Notariat wurde bei der grundlegenden Novelle 2000/2001 zwar durchaus erkannt.[14] Dennoch hatte man sich zunächst bewusst nicht vom Grundsatz der "papiergebundenen Bücherführung" getrennt.[15] Die DONot folgte auch nach der Novelle 2000/2001 dem Grundsatz, dass die Führung der Bücher und Verzeichnisse au... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / XI. Gemeinderecht

Rz. 22 Verfügungsbeschränkungen und Genehmigungsvorbehalte für den Grundstücksverkehr sind für die Kommunen in den Gemeindeordnungen der Länder vorgesehen.[54] Eine Genehmigung für die Veräußerung von gemeindeeigenen Grundstücken (zumeist für zumindest teilunentgeltliche Veräußerungen) ist vorgesehen in Brandenburg,[55] Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thü... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Beglaubigung fremdsprachiger Texte

Rz. 28 Die Einhaltung dieser Prüfungspflicht aufgrund allgemeiner Amtspflicht (vgl. Rdn 26) wirft Probleme auf, wenn der Notar nicht über hinreichende Kenntnisse der Sprache verfügt, in der die Erklärung verfasst ist.[77] Das Postulat einer grundsätzlichen Ablehnungspflicht des Notars würde allerdings die Urkundsgewährungspflicht, der der Notar nach § 15 Abs. 1 BNotO unterli... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / XIII. Grundstücksverkehrsgenehmigung (GrdstVG)

Rz. 25 Den Vorschriften des GrdstVG [65] unterliegen land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie Moor- und Ödland, das in landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann (Begriffsbestimmungen in § 1 GrdstVG). Maßgeblich ist die objektive Eignung zur land- bzw. forstwirtschaftlichen Nutzung, eine entsprechende tatsächliche Nutzung ist nicht erfor... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / kk) Wohnungseigentum

Rz. 114 Die vorstehenden Ausführungen über Grundstücke gelten auch für Wohnungseigentum. Darüber hinaus können sich hier weitere Fragen stellen. Hinsichtlich der tatsächlichen Angaben der Beteiligten gilt die allg. Regel (siehe Rdn 19), dass der Notar sich grds. auf diese Angaben verlassen darf. So ist er z.B. nicht verpflichtet zu überprüfen, ob eine von den Beteiligten als... mehr

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Einleitung / I. Überblick

Rz. 1 Am 1.1.2026 amtierten in Deutschland 6.205 Notarinnen und Notare.[1] Davon arbeiteten 1.706 als hauptamtliche Notare und 4.499 als Anwaltsnotare in wirtschaftlicher Eigenverantwortung (vgl. § 17 Abs. 1 BNotO). Im Hinblick auf den Amtscharakter [2] kann beim Notar nur eingeschränkt von "freiberuflicher" Tätigkeit gesprochen werden.[3] Im deutschen Rechtspflegesystem ist ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Vorlagepflicht (Abs. 1)

Rz. 5 Für die Übersicht über die Urkundsgeschäfte gibt es ein amtliches Muster, das der DONot als Muster 1 beigefügt ist. Für die Übersichten bis einschließlich des Kalenderjahres 2021 waren in Bayern und Rheinland-Pfalz aufgrund abweichender landesrechtlicher Vorschriften ein erweitertes Muster 7a zu verwenden,[3] in dem bei den sonstigen Beurkundungen (I Nr. 1 lit. d) getr... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Vertretung

Rz. 170 Die Vertretung der Beteiligten im Beurkundungsverfahren ist rechtsmissbräuchlich, wenn sie nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Zwar ist es grds. unerheblich, ob hierbei ein vollmachtloser Vertreter oder ein solcher mit Vollmacht auftritt. Ein Unterschied besteht jedoch insoweit, als bei Letzterem dann ein sachlicher Grund gegeben ist, wenn die Belehrung ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Anforderungen an Papier, Schreibmaterial und Drucktechniken (Abs. 1)

Rz. 9 In Abs. 1 wird geregelt, welches Papier, welches Schreibmaterial und welche Druckverfahren verwendet werden dürfen. Auch wenn Abs. 1 sich unmittelbar nur auf die Herstellung von Urschriften, Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften von notariellen Urkunden bezieht, sind die Grundaussagen auf alle in Papier geführten Bücher und Verzeichnisse übertragbar. Rz. 10 Im Ein... mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 1–21 D... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Echtzeitkommunikation in Ton und Bild

Rz. 28 Der Ablauf der Präsenzverhandlung nach §§ 8 ff. BeurkG sowie die Erreichung ihres Sinns und Zwecks lassen sich nur unter der Voraussetzung in ein fernkommunikatives Verfahren überführen, dass mit allen Beteiligten eine Echtzeitkommunikation in Ton und Bild stattfindet.[86] Nach Auffassung des Umsetzungsgesetzgebers bietet nämlich nur eine solche Echtzeitkommunikation ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / E. Beweiswert der Abschriftsbeglaubigung

Rz. 19 Eine öffentliche Urkunde ist der Beglaubigungsvermerk, nicht aber die beglaubigte Abschrift selbst. Der Beglaubigungsvermerk weist nur die inhaltliche Übereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift nach.[48] Im Gegensatz zur Ausfertigung tritt die beglaubigte Abschrift nicht an die Stelle der Urschrift. Deshalb ist im Hinblick auf den Beweiswert der beglaubigten Absc... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Willenserklärungen und Tatsachenerklärungen

Rz. 4 Dem Begriff der Willenserklärung kommt zentrale Bedeutung in der Privatrechtsordnung zu. Es handelt sich um Erklärungen, die auf die Entstehung, Beendigung oder Änderung eines Rechtsverhältnisses gerichtet sind (zum Begriff der Willenserklärung vgl. § 8 BeurkG Rdn 18). Eine Erklärung, die nach den §§ 8 ff. BeurkG zu beurkunden ist, ist auch die prozessuale Willenserklä... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / V. Notarielle Eigenurkunden

Rz. 5 Notarielle Eigenurkunden fallen als solche nicht in den Anwendungsbereich des BeurkG, so dass auch § 6 BeurkG nicht gilt (siehe auch § 39a BeurkG Rdn 28).[9] Sie sind gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, werden aber inzwischen allg. als öffentliche Urkunden i.S.v. § 415 ZPO anerkannt.[10] Eine wirksame Eigenurkunde liegt vor,[11] wenn mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Die pathologisch bedingte Geschäftsunfähigkeit

Rz. 13 Das Gesetz geht grundsätzlich von der vorhandenen Geschäftsfähigkeit einer Person aus. § 104 Nr. 2 BGB regelt den Fall, dass einer Person aus krankheitsbedingten Umständen dauerhaft die Geschäftsfähigkeit abgesprochen wird. § 105 Abs. 2 BGB regelt zudem den Fall einer durch pathologische Umstände bedingten vorübergehenden Geschäftsunfähigkeit. Die pathologisch bedingte... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Vollzug durch Einreichung

Rz. 1 § 53 BeurkG regelt den Urkundenvollzug durch Einreichung einer beurkundeten Willenserklärung beim Grundbuchamt oder Registergericht. Der Vollzug der notariellen Urkunde durch Einreichung gehört als Annex der notariellen Urkundstätigkeit zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben des Notars, wenn die Rechtswirkungen der beurkundeten Willenserklärungen erst mit der Eintragung i... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Erklärungen im eigenen und in fremdem Namen (Nr. 1)

Rz. 6 Der Notar darf nicht seine eigene Willenserklärung beurkunden (Abs. 1 Nr. 1). Nach Abs. 2 stehen den eigenen Erklärungen diejenigen gleich, die in fremdem Namen abgegeben sind. Dabei kommt es nicht auf die Berechtigung zur Abgabe der Erklärung für einen anderen an, sondern lediglich auf die Tatsache der Erklärung in fremdem Namen.[15] Wird der Notar von einer Vertragsp... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / a) Maßgebliche Formvorschriften (Formstatut)

Rz. 62 Eine von der Echtheit zu unterscheidende Frage ist es, ob eine ausländische öffentliche Urkunde geeignet ist, die für das materielle Rechtsgeschäft vorgeschriebene Form zu wahren. Während die Echtheit einer Urkunde ihre prozessrechtliche Beweiskraft betrifft, geht es hier darum, ob die ausländische öffentliche Urkunde im Inland den angestrebten rechtsgeschäftlichen Er... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Beeidigung

Rz. 33 Abs. 3 S. 3 geht von dem Regelfall der Beeidigung des Dolmetschers aus: Entweder ist er allgemein beeidigt oder er wird vom Notar im Einzelfall beeidigt. Ein Verzicht durch die Beteiligten ist allerdings möglich (§ 16 Abs. 3 S. 3 BeurkG a.E.). Hiervon wird in der notariellen Praxis auch weitgehend Gebrauch gemacht, so dass die Vereidigung des Dolmetschers tatsächlich ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. GmbH-Gesellschafterversammlungen

Rz. 17 Der Beschluss über eine Satzungsänderung bedarf nach § 53 Abs. 3 S. 1 GmbHG der notariellen Beurkundung. Für die Beurkundung von GmbH-Gesellschafterversammlungen bestehen neben § 37 BeurkG keine verfahrensrechtlichen Sondervorschriften. Die Satzungen können aber bestimmte Anforderungen an das Beschlussverfahren aufstellen.[74] In geeigneten Fällen ist es sinnvoll, das... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Behördliche Karten oder Zeichnungen

Rz. 20 Abs. 4 stellt behördliche Karten und Zeichnungen der notariellen Niederschrift hinsichtlich der Möglichkeit der erleichterten Verweisung gleich. Abs. 4 gilt für Karten und Zeichnungen, die von einer i.S.d. § 415 ZPO qualifizierten Stelle im Rahmen ihrer Amtsbefugnisse entweder selbst angefertigt oder bei ihr eingereicht und dort mit Unterschrift und "Stempel oder Sieg... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Sonstige Mitteilungspflichten gegenüber Gerichten und Behörden

Rz. 30 Dem Registergericht hat der Notar nach § 379 Abs. 1 FamFG Mitteilung zu machen, wenn er von einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister erfährt. Hiervon zu unterscheiden ist die Einreichungspflicht nach § 40 Abs. 2 GmbHG. Die Vorschrift verpflichtet den Notar, nach dem Wirksamwerd... mehr

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Teil C: Vollzug / 71 Strafvollzug, Jugendliche, Allgemeines [Rdn 760]

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Teil C: Vollzug / 24 Strafvollzug, Erwachsene, Allgemeines [Rdn 169]

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Teil C: Vollzug / 1 Maßregelvollzug, Erwachsene, Allgemeines [Rdn 1]

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Teil D: Daten / 12 Daten, Datengewinnung, Strafvollzug, Landesrecht [Rdn 103]

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Teil I: Opferentschädigung,... / 25 StrEG-Entschädigung, Fristen [Rdn 516]

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Teil G: Gnade / 3 Gnade, formelle Fragen [Rdn 26]

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Teil D: Daten / 25 Daten, Datenumwidmung, personenbezogene Daten [Rdn 229]

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