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Jansen, SGG § 183 Kostenfreiheit des Verfahrens / 2.2.3 Übersicht über Verfahren nach § 183 oder § 197a

Elisabeth Straßfeld
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Rz. 19

 
1. Allgemein  
 
  • subjektive Klagehäufung:
  • In einem Rechtszug treten mehrere Beteiligte als Kläger oder Rechtsmittelführer auf, von denen nur einer i. S. d. § 183 privilegiert ist, jedoch der Streitgegenstand unteilbar ist.
  • In einem Rechtszug verfolgen mehrere Beteiligte als Kläger oder Rechtsmittelführer mehrere teilbare Streitgegenstände (objektive Klagehäufung), die Beteiligten sind hinsichtlich eines Streitgegenstandes kostenprivilegiert (z. B. als Sonderrechtsnachfolger) und ein Beteiligter ist hinsichtlich eines anderen Streitgegenstandes nicht kostenprivilegiert
  • Es gilt für alle Beteiligte des betreffenden Rechtszuges das einheitliche Kostenregime der §§ 184 bis 195 mit der Folge, dass sich die zugunsten des einen Klägers bzw. Rechtsmittelführers bestehende Kostenfreiheit auf den anderen, nicht privilegierten Kläger bzw. Rechtsmittelführer erstreckt (BSG, Beschlüsse v. 29.5.2006, B 2 U 391/05 B, und v. 26.7.2006, B 3 KR 6/06 B; Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, und Beschluss v. 10.5.2017, B 1 KR 8/17 B).
  • Bei der einheitlichen Kostenentscheidung finden sowohl die Vorschriften der §§ 184 bis 195 als auch § 197a Anwendung, sog. kombinierte Kostenentscheidung (BSG, Urteil v. 26.9.2006, B 1 KR 1/06 R).
 

objektive Klagehäufung:

In einem Verfahren wird ein Streitgegenstand von § 193 und der andere von § 197a erfasst (ein Kläger verfolgt einen Anspruch als Versicherter und [hilfsweise] einen denselben wirtschaftlichen Gegenstand betreffenden Anspruch als Prozessstandschafter für eine nicht kostenprivilegierte Person).

Bei der einheitlichen Kostenentscheidung finden sowohl die Vorschriften der §§ 184 bis 195 wie auch des § 197a Anwendung, sog. kombinierte Kostenentscheidung

(BSG, Beschluss v. 26.7.2006, B 3 KR 6/06 B)
  Verfahren von Dritten, die nicht Beteiligte i....

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