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Jansen, SGG § 197a Gerichtskostenpflichtige Verfahren / 2.3.2 Form und Verfahren der Kostenentscheidung, §§ 161, 158 VwGO

Elisabeth Straßfeld
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Rz. 72

§ 161 Abs. 1 VwGO schreibt für jede Entscheidung (Urteil, Gerichtsbescheid, Beschluss), durch die ein anhängiges selbstständiges Verfahren abgeschlossen wird, vor, dass das Gericht von Amts wegen über die Kosten des Verfahrens entscheidet. Der Regelungsinhalt des § 161 Abs. 1 VwGO über Form und Verfahren der Kostenentscheidung ist identisch mit dem der Vorschrift des § 193 Abs. 1. Abweichend von § 193 Abs. 1 ordnet § 161 Abs. 1 VwGO lediglich im Fall der anderweitigen Beendigung eine Entscheidung durch Beschluss von Amts wegen an. Die Antragstellung eines Beteiligten ist nicht erforderlich. Auf die Kommentierung zu § 193 Rz. 4 ff. zur Kostenentscheidung im Fall der Erledigung des Verfahrens durch eine Entscheidung wird Bezug genommen. Die Kostenentscheidung ist Bestandteil der Entscheidung in der Hauptsache.

Nach § 158 Abs. 1 VwGO, welcher der Bestimmung des § 144 Abs. 4 entspricht, ist eine gesonderte Anfechtung der Kostenentscheidung im Wege eines Rechtsmittelverfahrens ausgeschlossen, eine fehlerhafte Kostenentscheidung stellt kein Verfahrensfehler i. S. d. §§ 144 Abs. 2, 160 Abs. 2 dar (vgl. zu § 160 Abs. 2 BSG, Beschluss v. 8.1.1985, 7 BAr 109/84, siehe Komm. zu § 144 Rz. 24). Für Beschlüsse, die in ihrer Bedeutung den Urteilen nahekommen, wie Beschlüsse über Anträge in selbstständigen Antragsverfahren, gilt § 144 Abs. 4 entsprechend (zu Verfahren nach § 86b: LSG, Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 3.12.2013, L 9 KR 204/13 B; LSG Sachsen, Beschluss v. 21.11.2005, L 3 B 144/05 AS-ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 15.11.2004, L 4 B 23/04 KR; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 4.4.2007, L 19 B 7/07 7/07 AS ER). Die Kostenentscheidung ist nur im Rahmen einer Anfechtung der Hauptsacheentscheidung überprüfbar. Falls das Gericht bei der Kostenentscheidung rec...

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