Rz. 63
Satz 1 Nr. 3 begründet die Versicherungspflicht für Personen, die von einem Leistungsträger Krankengeld (§ 44 SGB V), Verletztengeld (§§ 45 SGB VII, vgl. hierzu BSG, Urteil v. 16.6.2021, B 5 RE 7/19 R), Versorgungskrankengeld (§ 47 SGB XIV, vormals bis zum 31.12.2024 noch § 16 BVG), Krankengeld der Soldatenentschädigung (§§ 19 ff SEG), Übergangsgeld (§§ 20, 21), Arbeitslosengeld (§§ 137 ff. SGB III) oder von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung Pflegeunterstützungsgeld (u. a. § 44 Abs. 3 SGB XI) beziehen.
Rz. 64
Die Versicherungspflicht gilt auch dann, wenn der Betroffene seine Entgeltersatzleistungen aufgrund fiktiven Arbeitseinkommens bezieht, wie das z. B. bei Übergangsgeldbeziehern nach § 68 SGB IX (vormals: § 48 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung) der Fall ist. Zwar treten die in § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI genannten Entgeltersatzleistungen regelmäßig an die Stelle von ausgefallenem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen. Dennoch erstreckt sich die Versicherungspflicht nach Nr. 3 nach dem Wortlaut der Vorschrift und auch nach ihrem Sinn uneingeschränkt auf (alle) Bezieher von Übergangsgeld. Regelungszweck u. a. von Nr. 3 ist es, dem Versicherten das Risiko abzunehmen, während der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit selbst für eine kontinuierliche Alterssicherung zu sorgen (BSG, Urteil v. 15.12.2016, B 5 RE 2/16 R Rz. 22, 24 m. w. N.; BSG, Urteil v. 16.6.2021, B 5 RE 7/19 R Rz. 21). Dieser Regelungszweck wird erfüllt, gleichgültig auf welcher Grundlage das Übergangsgeld berechnet wird; also gleichgültig, ob Arbeitsentgelt tatsächlich erzielt wurde (§ 66 SGB IX = § 46 SGB IX a. F.) oder lediglich fiktives Arbeitsentgelt der Leistung auf Übergangsgeld zugrunde gelegt wurde (§ 68 SGB IX = § 48 SGB IX a. F.,, BSG, Urteil v. 24.10.2023, B 12 R ...