Fachbeiträge & Kommentare zu Außensteuergesetz

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Kosovo / 1.4.4 Tätigkeit in Kosovo für eine dortige Betriebsstätte des Arbeitgebers

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Kosovo für eine dortige Betriebsstätte[1] oder feste Einrichtung des Arbeitgebers aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Kosovo besteuert.[2] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[3] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[4] Entscheidend ist...mehr

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Türkei / 1.4.4 Tätigkeit in der Türkei für eine dortige Betriebsstätte des Arbeitgebers

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in der Türkei für eine dortige Betriebsstätte[1] oder feste Einrichtung des Arbeitgebers aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Türkei besteuert.[2] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[3] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[4] Entscheidend...mehr

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Norwegen / 1.4.4 Tätigkeit in Norwegen für eine dortige Betriebsstätte des Arbeitgebers

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Norwegen für eine dortige Betriebsstätte[1] oder feste Einrichtung des Arbeitgebers aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Norwegen besteuert.[2] Im Wohnsitzstaat Deutschland wird die in Norwegen gezahlte Steuer dann angerechnet.[3] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteue...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 1.4.4 Tätigkeit in Bosnien und Herzegowina für eine dortige Betriebsstätte des Arbeitgebers

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Bosnien und Herzegowina für eine dortige Betriebsstätte[1] oder feste Einrichtung des Arbeitgebers aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Bosnien und Herzegowina besteuert.[2] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[3] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutsch...mehr

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Russland / 1.4.4 Tätigkeit in Russland für eine dortige Betriebsstätte des Arbeitgebers

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Russland für eine dortige Betriebsstätte[1] oder feste Einrichtung des Arbeitgebers aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Russland besteuert.[2] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[3] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[4] Entscheidend...mehr

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Liechtenstein / 1.4.4 Tätigkeit in Liechtenstein für eine dortige Betriebsstätte des Arbeitgebers

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Liechtenstein für eine dortige Betriebsstätte[1] des Arbeitgebers aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Liechtenstein besteuert.[2] Im Wohnsitzstaat Deutschland wird die in Liechtenstein gezahlte Steuer dann angerechnet.[3] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[4] En...mehr

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Montenegro / 1.4.4 Tätigkeit in Montenegro für eine dortige Betriebsstätte des Arbeitgebers

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Montenegro für eine dortige Betriebsstätte[1] oder feste Einrichtung des Arbeitgebers aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Montenegro besteuert.[2] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[3] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[4] Entschei...mehr

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Belarus / 1.4.4 Tätigkeit in Belarus für eine dortige Betriebsstätte des Arbeitgebers

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Belarus für eine dortige Betriebsstätte [1] oder feste Einrichtung[2] des Arbeitgebers aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Belarus besteuert.[3] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[4] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[5] Entscheiden...mehr

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Island / 1.4.4 Tätigkeit in Island für eine dortige Betriebsstätte des Arbeitgebers

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Island für eine dortige Betriebsstätte[1] oder feste Einrichtung des Arbeitgebers aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Island besteuert.[2] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[3] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[4] Entscheidend ist...mehr

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Kasachstan / 1.4.4 Tätigkeit in Kasachstan für eine dortige Betriebsstätte des Arbeitgebers

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Kasachstan für eine dortige Betriebsstätte[1] oder feste Einrichtung des Arbeitgebers aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Kasachstan besteuert.[2] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[3] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[4] Entschei...mehr

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Portugal / 1.4.4 Tätigkeit in Portugal für eine dortige Betriebsstätte des Arbeitgebers

Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Portugal für eine dortige Betriebsstätte[1] oder feste Einrichtung des Arbeitgebers aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Portugal besteuert.[2] Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn dann steuerfrei.[3] Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.[4] Entscheidend...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / III. Festsetzung der Einkommensteuer

Rz. 170 Stand: EL 123 – ET: 08/2020 Das zu versteuernde Einkommen ist die Grundlage für die tarifliche Einkommensteuer. Die tarifliche ESt ergibt sich aus der Anwendung des Grund- oder des Splittingtarifs (vgl § 32a Abs 1 und 5 EStG) auf das zvE (> Ehegattenbesteuerung Rz 3, > Lohnsteuertarif Rz 4 ff, > Splitting). Dieser Wert wird noch um das Ergebnis aus der Durchführung de...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Auslandsbetriebsstätten in ... / 4.3 Gewinnermittlung und Besteuerung in Deutschland

Rz. 25 Die deutsche Spitzeneinheit ist aufgrund ihrer unbeschränkten Steuerpflicht mit ihrem Welteinkommen in Deutschland steuerpflichtig und muss daher – unabhängig vom Bestehen eines DBA – einen gesamten (in- und ausländischen) Unternehmensgewinn nach inländischem Steuerrecht ermitteln. Zudem muss sie die ausländischen Betriebsstätteneinkünfte gesondert ermitteln, da diese...mehr

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Auslandsbetriebsstätten in ... / 4.1 Gewinnabgrenzung bei Auslandsbetriebsstätten

Rz. 22 Zur Ermittlung der ausländischen und der deutschen Steuerbemessungsgrundlage sind die Gesamteinkünfte der Spitzeneinheit (einschließlich der Einkünfte der Auslandsbetriebsstätte) nach möglichst einheitlichen Kriterien aufzuteilen bzw. die Einkünfte der Auslandsbetriebsstätte von dem der Spitzeneinheit abzugrenzen. Diese "Gewinnabgrenzung" kann international nach versc...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Auslandsbetriebsstätten in ... / 2.3.1 Steuerrechtliche Pflichten in Deutschland

Rz. 12 Die deutsche Spitzeneinheit unterliegt dem Wohnsitzstaatsprinzip folgend in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht mit ihrem Welteinkommen (Universalitätsprinzip). Diese basiert – je nach Rechtsform – auf § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG im Fall des Einzelunternehmens und der Personenhandelsgesellschaft und gilt für die natürlichen Personen des Einzelunternehmens und der ...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Kompaktübersicht: Steuerges... / Mindestbesteuerung

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Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Kompaktübersicht: Steuerges... / Auslandssachverhalte

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Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Kompaktübersicht: Steuerges... / Kapitalertragsteuer

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Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Kompaktübersicht: Steuerges... / Steuerhinterziehung, Steueroasen

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Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Kompaktübersicht: Steuerges... / Steueränderungen, Wachstumschancengesetz (ehem. JStG 2023)

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Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Kompaktübersicht: Steuerges... / Körperschaftsteuer

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Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 1.2.1 Einführung des § 4 AStG mit Einführung des AStG

Rz. 6 Die Vorschriften über die erweiterte beschränkte Steuerpflicht waren in der ursprünglichen Fassung des AStG [1] bereits enthalten. Seit ihrer Einführung wurde § 4 AStG kaum und wenn dann weitestgehend redaktionell geändert, zuletzt im Jahr 2013.[2]mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 1.5.2 Verhältnis zu § 2 und § 5 AStG

Rz. 30 §§ 2, 4 und 5 AStG bilden zusammen den 2. Abschn. des AStG. Die Vorschriften wirken zusammen, wenngleich sie unterschiedliche sachliche Regelungsbereiche betreffen. Rz. 31 Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 1 AStG liegen vermittels eines Rechtsgrundverweises auch § 4 Abs. 1 AStG zugrunde. Im Rahmen der Prüfung des Tatbestands von § 2 AStG für Zwecke der i...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 1.5.4 Verhältnis zu § 15 AStG

Rz. 38 Die in § 15 Abs. 1 S. 1 AStG angeordnete Vermögenszurechnung bei ausländischen Familienstiftungen gilt explizit nicht für Zwecke der Erbschaftsteuer. §§ 4 und 15 AStG haben folglich keinen Überschneidungsbereich. Rz. 39 einstweilen freimehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 1.3 Normzweck

Rz. 10 Regelungszweck des § 4 AStG ist die Ausdehnung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Fällen des Wegzugs in niedrigbesteuerte Gebiete. § 4 AStG ist dogmatisch eine Vorschrift des ErbStG.[1] Als den bei beschränkter Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG steuerpflichtigen Erwerb erweiternde Vorschrift ist der Zweck der Vorschrift in der Vermeidung durch den Gesetzge...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 1.5.3 Verhältnis zu §§ 7 ff. AStG

Rz. 35 Die Hinzurechnungsbesteuerung greift gem. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 AStG grundsätzlich bei unbeschränkt Stpfl. Liegen die Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht vor, ist auch die Inlandseigenschaft i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 2 ErbStG erfüllt. Der persönliche Anwendungsbereich des § 4 AStG ist in diesen Fällen nicht eröffnet (Rz. 16). Rz. 36 Neuerdings ist es aus...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 4 AStG Erbschaftsteuer

1 Allgemeines 1.1 Aufbau Rz. 1 § 4 AStG umfasst 2 Abs., in denen die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht geregelt ist. Die – verglichen mit § 2 AStG – Kürze der Vorschrift erklärt sich durch die Regelungstechnik der Norm, deren Tatbestand einen Rechtsgrundverweis auf § 2 AStG vorsieht. Rz. 2 § 4 Abs. 1 AStG enthält tatbestandsseitig die Rechtsgrundverweisung auf § 2 A...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 2.1.1.1.2 Erfordernis der "Anwendung" des § 2 Abs. 1 S. 1

Rz. 65 Der in § 4 Abs. 1 AStG tatbestandliche Rechtsgrundverweis stellt darauf ob, ob bei einem Erblasser oder Schenker § 2 Abs. 1 S. 1 AStG "anzuwenden war". Es ist im Schrifttum umstritten, welche Anforderungen an das "Anzuwenden-sein" zu stellen sind. Einer Auffassung zufolge – die auch der Verwaltungsauffassung entspricht[1]- soll es lediglich darauf ankommen, ob die Tat...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 2.1.2.2.9 Negatives erweitertes Inlandsvermögen

Rz. 111 Neben der Frage des Vorliegens von erweitertem Inlandsvermögen "dem Grunde nach" stellt sich auch die Frage der "Höhe" des erweiterten Inlandsvermögens. Hintergrund ist die Bestimmung des "steuerpflichtigen Erwerbs" gem. § 10 Abs. 6 ErbStG unter Abzug von Schulden, die mit dem erworbenen Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Übersteigen die Schulden den W...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 2.1.2.4 Keine Anwendung des Progressionsvorbehalts

Rz. 120 Anders als nach § 2 Abs. 5 AStG (s. § 2 AStG Rz. 325ff.) sieht die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 4 AStG neben der Erweiterung des steuerpflichtigen Vermögens keine weitere Rechtsfolge vor. Damit kommt es in Fällen des § 4 AStG insbesondere nicht zur Anwendung des Progressionsvorbehalts nach § 19 Abs. 2 ErbStG, weil diese Norm grundsätzlich nur bei unbes...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 2.1.1.3 Zeit der Entstehung der Steuer

Rz. 74 § 2 Abs. 1 S. 1 AStG muss ausweislich des Gesetzeswortlauts in § 4 Abs. 1 AStG "zur Zeit der Entstehung der Steuer" anzuwenden gewesen sein. Die in § 4 Abs. 1 AStG angesprochene Erbschaft- oder Schenkungsteuer entsteht gem. § 9 ErbStG grundsätzlich mit dem Tode des Erblassers oder mit der Ausführung der Schenkung. § 2 Abs. 1 S. 1 AStG wirkt dagegen grundsätzlich für e...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 1.5.1 Verhältnis zu Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 25 Die Vorschriften in §§ 2, 4 und 5 AStG sind allesamt nicht abkommensüberschreibend (kein Treaty Override) und stehen damit grundsätzlich unter dem Vorbehalt, sich aus einem DBA ergebender Schranken. Für Zwecke des § 4 AStG ist allerdings zwischen DBA im Bereich der Ertragsteuern und solchen im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu differenzieren. Rz. 26 DBA im ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 2.2.1 Überblick

Rz. 122 § 4 Abs. 2 AStG enthält eine Ausnahme von der erweiterten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht nach § 4 Abs. 1 AStG. Demnach kommt § 4 Abs. 1 AStG nicht zur Anwendung, wenn für das erweiterte Inlandsvermögen die Entrichtung einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer im Ausland i. H. v. mindestens 30 % der deutschen Erbschaftsteuer, die bei Anwendung des...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 4.1.1 Vermeidung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 1

Rz. 160 Auf Tatbestandsebene verweist § 4 Abs. 1 AStG im Wesentlichen auf die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 1 AStG. Folglich besteht ein Gestaltungsansatz zur Abwendung des § 4 Abs. 1 AStG darin, die Voraussetzungen des § 2 AStG bereits nicht zu erfüllen. Rz. 161 Speziell für Zwecke des § 4 Abs. 1 AStG, der anders als § 2 Abs. 1 S. 1 AStG auf die ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 1.6.2 Verhältnis zum Unionsrecht

Rz. 50 § 4 AStG begegnen unionsrechtliche Bedenken. Die Vorschrift steht in Verdacht, gegen die Kapitalverkehrsfreiheit zu verstoßen. Zwar hat der EuGH in einer Entscheidung zum niederländischen Recht eine Regelung als mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar gehalten, nach der ein Stpfl. nach dem Wegzug für einen Zeitraum von 10 Jahren weiterhin so der Erbschaftsteuer unte...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 2.1.1.4 Beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG

Rz. 76 § 4 Abs. 1 AStG wirkt ausschließlich "bei Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Erbschaftsteuergesetzes". Folglich wird die beschränkte Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht zum Tatbestand des § 4 Abs. 1 AStG. Liegt infolge eines inländischen Erwerbers unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor, ist der Tatbestand des § 4 Abs. 1 AStG nich...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 2.2.2.2 Entrichtung einer der deutschen Erbschaftsteuer entsprechenden Steuer im Ausland auf das erweiterte Inlandsvermögen

Rz. 129 Ausgangspunkt der Vergleichsrechnung i. S. d. Abs. 2 ist eine Steuer, die für Teile des Erwerbs i. S. v. § 4 AStG, also für das nach § 4 AStG steuerpflichtige erweiterte Inlandsvermögen, im Ausland zu entrichten ist. Es sind nur solche Steuern zu berücksichtigen, die der deutschen Erbschaftsteuer entsprechen. Die in § 21 ErbStG geltenden Grundsätze sind entsprechend ...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 1.1 Aufbau

Rz. 1 § 4 AStG umfasst 2 Abs., in denen die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht geregelt ist. Die – verglichen mit § 2 AStG – Kürze der Vorschrift erklärt sich durch die Regelungstechnik der Norm, deren Tatbestand einen Rechtsgrundverweis auf § 2 AStG vorsieht. Rz. 2 § 4 Abs. 1 AStG enthält tatbestandsseitig die Rechtsgrundverweisung auf § 2 Abs. 1 AStG und normiert...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 1.4.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 20 § 4 AStG ist sachlich eine Vorschrift des ErbStG. Sie betrifft die dort geregelten unentgeltlichen Vermögensübertragungen. Wenngleich in § 4 AStG nur die Erbschaftsteuer angesprochen wird, gilt die Norm gleichermaßen für den Bereich der Schenkungsteuer.[1] Rz. 21 § 4 AStG erfasst sachlich nur den Erwerb von sog. erweitertem Inlandsvermögen (s. Rz. 85 ff.). Die Norm gil...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 2.1.2.2.7 Beispiele für erweitertes Inlandsvermögen

Rz. 105 Gem. der Verwaltungsauffassung[1] umfasst das erweiterte Inlandsvermögen insbesondere die folgenden Vermögensgegenstände: Kapitalforderungen, die nicht bereits § 121 Nr. 3, 7 oder 8 BewG unterfallen, gegen Schuldner, die weder Wohnsitz, Geschäftsleitung noch Sitz in einem ausländischen Staat haben (z. B. Spareinlagen und Bankguthaben bei Geldinstituten im Inland); im I...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 2.1.1.1.1 Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 1

Rz. 60 Der Tatbestand des § 4 Abs. 1 AStG basiert auf einem Rechtsgrundverweis. Danach ist der Tatbestand der Norm eröffnet, wenn bei einem Erblasser oder Schenker § 2 Abs. 1 S. 1 AStG – die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht – anzuwenden war. Folglich sind im Grundsatz dieselben Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen, die auch § 2 AStG zugrunde liegen. Die Vorausse...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 2.2.2.4 Höhe der Mindestbelastung (Vergleichsrechnung)

Rz. 139 Das für Zwecke der Ausnahmeregelung erforderliche Mindestbesteuerungsniveau beträgt 30 %. Entspricht die im Ausland zu entrichtende Steuer mindestens 30 % der hypothetischen inländischen Steuer, so kann der Nachweis geführt werden. Bereits ein geringfügiges Unterschreiten der Grenze führt allerdings zu einer Versagung der Ausnahmeregelung und damit zu mitunter deutli...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 1.6.1 Verhältnis zum Verfassungsrecht

Rz. 46 Verfassungsrechtliche Bedenken konkret gegen § 4 AStG werden kaum erhoben. Soweit allerdings der in § 4 AStG verankerte Verweis auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 1 AStG ein Abstellen auf die Staatsangehörigkeit nach sich zieht, soll sich daraus ein Verfassungsverstoß herleiten lassen, weil auch Angehörige anderer Staaten aus dem In- ins Ausland verz...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 3 Verfahren

Rz. 152 Für die Prüfung der Voraussetzungen des § 4 AStG ist das Erbschaftsteuer-FA zuständig. Dies gilt auch, soweit über die tatbestandliche Anwendung des § 2 Abs. 1 S. 1 AStG zu entscheiden ist. Die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu § 2 AStG getroffenen Feststellungen entfalten insoweit keine Bindungswirkung.[1] Wenngleich sich für beide Steuerarten die Zuständi...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 1.2.2 Keine Anpassungen durch das ATAD-Umsetzungsgesetz

Rz. 7 § 4 AStG wurde im Rahmen des ATAD-Umsetzungsgesetzes nicht angepasst. Der persönliche Anwendungsbereich der EU Anti Tax Avoidance Directive (ATAD) beschränkte sich auf Körperschaftsteuersubjekte. Eine Anpassung der §§ 2, 4 und 5 AStG war daher nicht geboten. Anders als in § 5 AStG waren in § 4 AStG auch keine redaktionellen Anpassungen infolge der Reform der Hinzurechn...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 2.2.5.1 Keine Freigrenze für Bagatellfälle

Rz. 147 § 2 Abs. 1 S. 3 AStG enthält eine Freigrenze für Bagatellfälle (s. § 2 AStG Rz. 186ff.), bei deren Unterschreiten die erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht keine Anwendung findet. In § 4 AStG findet sich keine vergleichbare Regelung. Damit kann § 4 Abs. 1 AStG auch dann zur Anwendung kommen, wenn nur erweitertes Inlandsvermögen von geringem Wert übertragen wi...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 1.4.1 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 15 Vom persönlichen Anwendungsbereich des § 4 AStG können Erblasser oder Schenker einerseits und Erwerber andererseits erfasst sein. Rz. 16 Soweit Erblasser oder Schenker betroffen sind, gilt § 4 AStG nur für natürliche Personen, weil auf den Erblasser oder Schenker § 2 Abs. 1 S. 1 AStG anzuwenden sein muss und dieser nur natürliche Personen erfasst (s. § 2 AStG Rz. 25).[...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 2.2.3 Rechtsfolge

Rz. 142 Die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 AStG zieht nicht automatisch eine Rechtsfolge nach sich. Nur wenn ein entsprechender Nachweis geführt wird, greift die Ausnahmeregelung. Der Stpfl. kann im Einzelfall ein Interesse daran haben, den Nachweis nicht zu führen.[1] Rz. 143 Wird der Nachweis durch den Stpfl. geführt, findet die erweiterte beschränk...mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 2.2.5.2 Keine Gleichbehandlung mit unbeschränkt Steuerpflichtigen

Rz. 149 § 2 Abs. 6 AStG ermöglicht dem Stpfl. – neben dem konkreten Belastungsvergleich nach § 2 Abs. 2 AStG – den Nachweis einer durch § 2 AStG entstehenden Steuer, die höher ausfällt als die Steuer bei unterstellter unbeschränkter Steuerpflicht (s. § 2 AStG Rz. 355ff.). Dies soll eine Strafsteuer vermeiden, die vorläge, wenn die Vorschrift in § 2 AStG als Abwehrmaßnahme fü...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Cloer/Hagemann, AStG § 4 AS... / 2.1.2.2.2 Teile des Erwerbs

Rz. 89 § 4 Abs. 1 AStG stellt auf "Teile des Erwerbs" ab. Der "Erwerb" meint die Bereicherung des Erwerbers und kann neben Vermögensgegenständen eines Nachlasses auch aus Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen oder Abfindungen bestehen.[1] Da das Gesetz auf "Teile des Erwerbs" abstellt, sind die einzelnen Vermögensgegenstände für Zwecke der Anwendung des § 4 Abs. 1 AStG sepa...mehr