Fachbeiträge & Kommentare zu Auskunftsanspruch

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5 Anlagepflicht des Vermieters

Rz. 14 Der Vermieter von Wohnraum hat eine Barkaution, die ihm überlassen worden ist, von seinem übrigen Vermögen getrennt bei einem Kreditinstitut anzulegen (LG Stuttgart, Urteil v. 26.3.1997, 5 S 229/96, ZMR 1997, 472). Zu den Kreditinstituten gehören nach der Definition des KWG alle privaten und öffentlichen Banken und Sparkassen im Bereich der EU. Der Vermieter muss aber...mehr

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ZErb 11/2025, Zur Frage der... / 2 Anmerkung

Das LG Dresden hatte im vorliegenden Verfahren über eine Untätigkeitsbeschwerde gegen den beauftragten Notar nach § 15 BNotO zu entscheiden und positioniert sich erfreulich klar zur Frage der essenziellen Mitwirkungspflicht des Erben bei der Errichtung des notariellen Nachlassverzeichnis nach § 2314 BGB. Die Entscheidung trägt dazu bei, die Rollen der Beteiligten an Verfahren...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2362 Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben

Gesetzestext (1) Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen. (2) Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist, hat dem wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen. A. Herausgabeanspruch Rz. 1 Der Herausgabeanspruc...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Auskunftsanspruch des § 2027 BGB

Rz. 3 Der Erbschaftsbesitzer, der den Nachlass als Ganzes herausgeben muss, ist bereits nach § 2018 BGB i.V.m. § 260 BGB verpflichtet, dem Erben ein Bestandsverzeichnis aller besessenen Nachlassgegenstände vorzulegen. Er ist darüber hinaus verpflichtet, gegebenenfalls mit einer eidesstattlichen Versicherung zu bestätigen, dass er den Bestand des Nachlasses nach bestem Wissen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Auskunftsanspruch

Rz. 15 § 2287 BGB gibt dem Vertragserben keinen Anspruch auf Auskunftserteilung gegen den vermeintlich Beschenkten. Auch §§ 2027, 2028 BGB sind nicht anwendbar, weil der Gegenstand, den der Erblasser dem Dritten zu Lebzeiten zugewendet hat, nicht zu seinem Nachlass gehört.[58] Es kommt aber ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB in Betracht, wenn der Vertragserbe den Hauptanspr...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Auskunftsanspruch

Rz. 2 Der Erbe hat neben dem Herausgabeanspruch auch einen Anspruch auf Auskunft nach Abs. 2 gegen jedermann, dem ein unrichtiger Erbschein erteilt wurde.[3] Denn der Erbschein kann nicht nur in den Händen des bisherigen durch den Erbschein ausgewiesenen Erben schädliche Wirkungen für den wirklichen Erben entfalten, sondern auch, wenn der Erbschein an einen Gläubiger des bis...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Auskunftsanspruch

Rz. 23 Im Rahmen seiner Verpflichtung zur Rechenschaftslegung gem. § 2130 Abs. 2 BGB hat der Vorerbe auch Auskunft über die von ihm getroffenen unentgeltlichen Verfügungen zu erteilen. Dieser Auskunftsanspruch wird häufig nicht realisierbar sein, wenn der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben eintritt, weil dessen Erben meist nicht über die erforderlichen Kenntnisse zur Ausku...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Auskunftsanspruch

Rz. 28 Wie bereits dargestellt, sind die Schwierigkeiten im Bereich der Entscheidungsfindung vielfältig. Um dem Pflichtteilsberechtigten insoweit wenigstens die im Zeitpunkt der Entscheidung bereits vorliegenden Informationen zugänglich zu machen, stellt ihm das Gesetz den Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch des § 2314 BGB zur Verfügung.[115] Im Falle bedingter Vermächtni...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Inhalt und Geltendmachung des Auskunftsanspruchs

Rz. 4 Auskunft kann nur über den gegenwärtigen Bestand des Nachlasses[16] verlangt werden, nicht jedoch über den zwischenzeitlichen Verbleib von Nachlassgegenständen.[17] Rechenschaftslegung wird nicht geschuldet.[18] Die §§ 260, 261 BGB finden Anwendung.[19] Hat der Vorerbe bereits nach § 2121 BGB ein Bestandsverzeichnis vorgelegt, kann der Nacherbe lediglich dessen Ergänzu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Auskunftsansprüche im Erbrecht

Rz. 1 Neben der Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers nach § 2027 BGB und derjenigen des Hausgenossen nach § 2028 BGB ergeben sich sowohl aus erbrechtlichen Vorschriften als auch aus schuldrechtlichen Vorschriften und aus Richterrecht vielfältige Auskunftsansprüche im Erbrecht. Inhalt und Zweck dieser Auskunftsansprüche unterscheiden sich voneinander; die Ansprüche reiche...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Übersicht über die wichtigsten Auskunftsansprüche des Erben

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Vererblichkeit des Auskunftsanspruchs

Rz. 12 Umstritten ist, ob der Erbe des Erbschaftsbesitzers als dessen Rechtsnachfolger gem. § 1967 BGB auskunftspflichtig ist. Teilweise wird in der Auskunftspflicht eine höchstpersönliche und deshalb unvererbliche Pflicht gesehen, während die h.M. die Vererblichkeit der Auskunftspflicht zu Recht bejaht, da sie zwar persönlich zu erfüllen ist, hieraus aber nicht folgt, dass ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Auftragsverhältnis/Auskunftsansprüche

Rz. 18 Die Auskunftspflicht nach § 666 BGB beinhaltet grundsätzlich die Pflicht zur Mitteilung über den jeweiligen Stand des Geschäftes in seinem Zusammenhang als Ganzes,[22] während der Anspruch auf Rechnungslegung die gesamte Dauer der Geschäftsführung umfasst.[23] Die Ansprüche des Erblassers aus einem Auftragsverhältnis gehen grundsätzlich auf die Erben über. Im Einzelnen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Verjährung

Rz. 16 Der Anspruch aus § 2057 BGB bereitet den Anspruch auf Auseinandersetzung[36] nach § 2042 vor[37] (zu Lebzeiten des Erblassers kann er also nicht geltend gemacht werden). Ein Miterbe muss einem Teilungsplan zur Auseinandersetzung nur zustimmen, wenn der Teilungsplan die Ausgleichung zutreffend berücksichtigt.[38] Der Auskunftsanspruch geht dem Auseinandersetzungsanspru...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Querverweise

Rz. 75 Die im Erb- und Pflichtteilsrecht bestehenden unterschiedlichen Auskunftsansprüche sind gedanklich streng voneinander zu trennen: § 2027 BGB regelt den Auskunftsanspruch des Erben gegenüber dem Erbschaftsbesitzer, § 2028 den Auskunftsanspruch gegenüber dem Hausgenossen und § 2057 BGB den Auskunftsanspruch des Abkömmlings gegenüber dem zur Ausgleichung verpflichteten A...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Umfang lebzeitiger Schenkungen und sonstiger Zuwendungen

Rz. 15 Da der Gesamtpflichtteil neben dem ordentlichen Pflichtteil (§ 2303 BGB) gem. § 2325 BGB auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch umfasst, erstreckt sich der Auskunftsanspruch auch auf solche Gegenstände, die nur deshalb nicht (mehr) zum realen Nachlass gehören, weil sie zu Lebzeiten des Erblassers verschenkt oder auf andere Weise aus seinem Vermögen ausgegliedert wurd...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Pflichtteilsberechtigter Erbe oder Nacherbe

Rz. 3 Vom Wortlaut der Vorschrift[15] her ist klar, dass ein Auskunftsanspruch zugunsten des Erben grundsätzlich nicht besteht. Der Gesetzgeber hat sich insoweit von der Vorstellung leiten lassen, dass der Erbe (auch der Miterbe) als Gesamtrechtsnachfolger auf eigenständige Auskunftsansprüche nicht angewiesen sei (Informationsrechte des Erben ergeben sich insbesondere aus §§...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Verjährung

Rz. 61 Die eigentliche Verjährungsfrist für die Ansprüche aus § 2314 BGB richtet sich seit der Erbrechtsreform nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 195, 199 BGB.[355] Demzufolge beginnt die Verjährungsfrist, wenn der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Beteiligte

Rz. 1 Der Auskunftsanspruch des § 2057 dient der Vorbereitung einer Ausgleichung nach §§ 2050–2053. Selbstständig[1] anspruchsberechtigt ist zunächst der Miterbe, der Ausgleichung verlangen könnte,[2] sowie der enterbte Abkömmling zwecks Bezifferung seines Pflichtteiles, soweit weitere Abkömmlinge vorhanden sind § 2316 Abs. 1 BGB.[3] Ferner kann der Anspruch auch dem Testame...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Miterbe als Auskunftsberechtigter und Auskunftsverpflichteter

Rz. 6 Jeder Miterbe kann nach §§ 2027, 2039 S. 1 BGB verlangen, dass die Auskunft allen gemeinschaftlich erteilt und gegebenenfalls die eidesstattliche Versicherung einmal geleistet wird.[7] Das bedeutet, jeder Miterbe kann zwar den Auskunftsanspruch alleine (gerichtlich) geltend machen, er kann aber in seinem Klageantrag nur Auskunft an die Erbengemeinschaft verlangen.[8] A...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / cc) Feststellung der maßgeblichen steuerlichen Daten

Rz. 375 Folgt man der hier dargestellten Sichtweise und hält für die Ermittlung der anzusetzenden fiktiven/latenten Steuern allein die steuerlichen Verhältnisse des jeweiligen Pflichtteilsberechtigten für maßgeblich, müssen diese festgestellt und dem Erben gegenüber offengelegt werden, um ihm überhaupt erst eine Berechnung des jeweiligen Pflichtteilsanspruchs zu ermöglichen....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Pflicht zur Kenntnisverschaffung

Rz. 56 Der Auskunftsschuldner ist verpflichtet, den Anspruch des Berechtigten vollständig zu erfüllen. Soweit er selbst nicht über die hierzu erforderlichen Kenntnisse verfügt, ist er daher auch verpflichtet, sich die benötigten Informationen – i.R.d. Zumutbaren – zu verschaffen.[334] Von eigenen Auskunftsansprüchen gegenüber Dritten, z.B. gem. § 666 BGB muss er auf jeden Fa...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Beauftragter bzw. Bevollmächtigter als Auskunftsverpflichteter

Rz. 7 Handelte ein Bevollmächtigter des Erblassers entgeltlich oder unentgeltlich im Auftrag des Erblassers, z.B. im Rahmen einer Vorsorgevollmacht, so ist er dem Erben ebenfalls nach §§ 666, 681 BGB zur Auskunft verpflichtet sowie nach § 667 BGB zur Herausgabe des Erlangten. Allein aus einer Kontovollmacht und der Vollmacht über ein Bankschließfach ergibt sich aber noch kei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Auskunftspflicht und Vorlage eines Bestandsverzeichnisses

Rz. 27 Im Unterschied zu den Anhörungspflichten setzt die Auskunftspflicht ein entsprechendes Verlangen des Berechtigten voraus, wodurch auch der Inhalt der Auskunftspflicht bestimmt wird.[61] Dabei kann jeder einzelne Erbe ohne Mitwirkung der anderen die Ansprüche geltend machen, allerdings mit der Einschränkung, lediglich Leistung an alle Miterben verlangen zu können.[62] ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 7. Fälligkeit

Rz. 45 Die Fälligkeit der Auskunftserteilung ergibt sich aus § 271 BGB (§ 1994 BGB ist insoweit nicht maßgeblich).[258] Eine Fristsetzung gegenüber dem Erben ist nicht erforderlich.[259] Soweit er die Auskunft nicht sofort erteilen kann, ist er baldmöglichst zur Erfüllung des Anspruchs verpflichtet. Erkennt er den Auskunftsanspruch nicht sofort an, kann der Pflichtteilsberec...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Person des Auskunftsschuldners

Rz. 52 Schuldner des Auskunftsanspruchs ist gem. § 2314 BGB der Erbe,[310] Miterben als Gesamtschuldner.[311] Erfolgt die Auskunftserteilung durch einen Miterben i.A. der übrigen, müssen Letztere evt. Mängel nach den Grundsätzen des § 260 Abs. 2 BGB wie selbstverschuldete Mängel gegen sich gelten lassen,[312] so dass alle zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpfl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Auskunfts- und Zahlungsklage

Rz. 52 Soweit ein Verjährungsrisiko nicht besteht,[227] kann der Pflichtteilsberechtigte zunächst eine isolierte Auskunftsklage erheben. Schließt sich daran eine Zahlungsklage an, entstehen zwar die bereits erwähnten höheren Prozesskosten, im Übrigen bestehen jedoch keine wirklichen Nachteile gegenüber der Stufenklage. Es ist aber unbedingt zu beachten, dass durch die Auskun...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Nebenpflichten

Rz. 35 Die Nebenpflichten des durch die Vermächtniserfüllung Beschwerten ergeben sich durch die Auslegung des Vermächtnisses und aus Treu und Glauben (§ 242 BGB). Rz. 36 Grundsätzlich ist der Beschwerte nicht zur Auskunft über den Nachlassbestand verpflichtet.[53] Der Erblasser kann jedoch in seinem Testament Auskunftsansprüche des Bedachten einräumen, einschränken, ausschlie...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Mitteilung wertbildender Faktoren

Rz. 26 Der Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB umfasst auch das Recht auf Mitteilung der wertbildenden Faktoren der einzelnen Nachlassgegenstände.[155] Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Gegenstände nach Meinung des Auskunftsschuldners wertlos sind. Der Umfang der Auskunftspflicht wird hierdurch nicht berührt.[156] Rz. 27 In der Rechtsprechung ist insoweit anerka...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / aa) Das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung

Rz. 40 Die Aufklärungs-, Auskunfts- und Rechenschaftslegungspflicht unterscheiden sich nur graduell, sowohl in der Pflichtentstehung und dem Zeitpunkt ihrer Erfüllung. Sie sind lediglich unterschiedliche Ausgestaltungen einer einheitlichen Auskunftsverpflichtung im weiteren Sinne.[88] Im Gegensatz zur Aufklärungspflicht, die retrospektiv und auf früheres Verhalten sowie Aufk...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Bestand des realen Nachlasses

Rz. 11 Gegenstand des Auskunftsanspruchs ist zuallererst der Bestand des zur Zeit des Erbfalls tatsächlich vorhandenen Nachlasses i.S.d. § 2311 BGB.[51] Hierzu zählen alle vom Erblasser hinterlassenen Vermögensgegenstände und Schulden.[52] Der Pflichtteilsberechtigte hat insoweit ein Recht auf Mitteilung aller einzelnen Gegenstände.[53] Eine Saldierung bestimmter Gruppen von...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Klage auf Auskunft

Rz. 19 Die Klage auf Auskunft führt nicht zur Rechtshängigkeit des Erbschaftsanspruchs.[56] Ebenso wenig wird durch sie die Verjährung des Erbschaftsanspruchs nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt bzw. wurde diese nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. unterbrochen.[57] Hierzu ist vielmehr die Erhebung einer Stufenlage erforderlich, in der der Erbschaftsanspruch bereits anhängig zu machen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2363 Herausgabeanspruch des Nacherben und des Testamentsvollstreckers

Gesetzestext Dem Nacherben sowie dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Absatz 1 bestimmte Recht zu. Rz. 1 Der Nacherbe hat wie der Testamentsvollstecker nach § 2363 BGB einen Anspruch auf Herausgabe des Erbscheins, sofern dieser unrichtig ist. Der Nacherbe kann diesen Anspruch auch schon vor Eintritt des Nacherbfalls geltend machen.[1] Das Recht steht folgerichtig a...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Ordnungsmäßige Verwaltung

Rz. 15 "Ordnungsgemäße" Verwaltung umfasst gem. §§ 2038 Abs. 2 S. 1, 745 BGB alle Maßnahmen, die der Beschaffenheit des betreffenden Nachlassgegenstandes (vgl. § 745 Abs. 1 S 1 BGB) und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen (vgl. § 745 Abs. 2 BGB). Die Frage der Ordnungsmäßigkeit ist nach dem Verhalten einer verständigen Person in der gleichen Situa...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Mündelsichere Anlage

Rz. 1 Im Interesse des Nacherben an der wirtschaftlichen Erhaltung des Nachlasses unterwirft die Vorschrift den Vorerben den für den Vormund geltenden Geldanlegungsregeln der §§ 1806, 1807 BGB. Die auf § 240a gestützte Verordnung gibt seit dem 1.1.2023 durch die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts den Rahmen für Geldanlagen vor. Die Verpflichtung zur mündelsicher...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 18. Verschwiegenheitspflichten und Unterlassungspflichten

Rz. 53 Nach h.M. enden gesetzliche und vertragliche Verschwiegenheitspflichten nicht mit dem Tod des Erblassers.[183] Auch wenn die Verschwiegenheitspflichten nach dem Tod des Erblassers weiter bestehen, gelten sie nicht gegenüber den Erben, wenn sie sich auf vermögensrechtliche Positionen des Erblassers beziehen. Da die Erben das Vermögensrecht des Erblassers übernommen hab...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Grundsätzliches

Rz. 24 Eine bestimmte Form ist für das Nachlassverzeichnis i.S.d. Abs. 1 S. 1 nicht vorgeschrieben.[129] Da es aber dem Pflichtteilsberechtigten als Grundlage für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs dienen soll (insoweit unterscheidet es sich vom Nachlassinventar,[130] das in erster Linie dazu dient, Nachlassgläubigern die günstigste Vollstreckungsmöglichkeit aufzuzeige...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Unterschiede zwischen Pflichtteils- und Vermächtnisanspruch

Rz. 13 Zwischen Vermächtnis- und Pflichtteilsanspruch bestehen sowohl in rechtlicher als mitunter auch in tatsächlicher Hinsicht diverse Unterscheide, von denen nachfolgend einige Aspekte grob umrissen werden sollen. Je nachdem, ob bzw. welche Vorstellungen der Erblasser im Hinblick auf diese oder ähnliche Charakteristika der Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten hatte, k...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Auskunftspflicht des Fiskus (S. 2)

Rz. 3 Als Ersatz dafür, dass er ein Inventar nicht errichten muss, hat das Gesetz dem Fiskus die Verpflichtung auferlegt, den Nachlassgläubigern über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen (§ 2011 S. 2 BGB). Inhaltlich geht die Auskunftspflicht dahin, dass der Fiskus ein Verzeichnis über den Nachlass (§ 260 BGB) vorlegen muss.[7] Anders als das Inventar betrifft das...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Erbe

Rz. 3 Nach Abs. 1 finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben einschließlich Vorerben [9] die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666–668, 670 BGB sowie des § 673 S. 2 BGB und § 674 BGB Anwendung. Dem Nacherben stehen diese Ansprüche aus den vorgenannten Vorschriften erst nach Eintritt des Nacherbfalls zu.[10] Dieser muss z...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / bb) Nachlassverwaltung, Nachlasssicherung und Nachlassverwahrung

Rz. 62 Das Aufgabenspektrum des Nachlasspflegers bzgl. der Nachlasssicherung und -verwaltung ist groß;[181] bei der Vornahme von Handlungen hat er sich von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten leiten zu lassen.[182] Dabei hat er seine Entscheidungen pflichtgemäß zu treffen, im Falle eines Pflichtverstoßes haftet er gegenüber dem vertretenen Erben (vgl. § 1826 BGB).[183] Rz. 63 Vora...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Unterhaltsansprüche

Rz. 27 Die Unterhaltsansprüche von Verwandten erlöschen gleichfalls mit dem Tod des Erblassers. Lediglich für bereits zu Lebzeiten des Erblassers fällige und rückständige Unterhaltsansprüche haftet der Nachlass. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten geht hingegen als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben über. Dies gilt auch für eine unselbstständige...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Verjährung

Rz. 17 Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Anfall der Erbschaft (§§ 1922, 1942 BGB), im Fall der Nacherbschaft mit deren Anfall, § 2139 BGB, ohne dass es darauf ankommt, ob der Vertragserbe in diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Schenkung erlangt hatte. Auch der Auskunftsanspruch unterliegt Abs. 2, da er nicht weiter gehen kann als der Hauptanspruch se...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / V. Aufbau der gesetzlichen Regelungen

Rz. 6 Das Pflichtteilsrecht ist im BGB in den §§ 2303–2338 BGB geregelt. Im Einzelnen lassen sich die Vorschriften wie folgt gliedern:mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 6. Auflagenbegünstigter

Rz. 8 Gleiches wird auch dem Auflagenbegünstigten verwehrt. Dies ist in seiner Absolutheit nicht richtig. Wie beim Vermächtnisnehmer kann es desgleichen beim Auflagenbegünstigten Konstellationen geben, bei denen man diesem ein eigenständiges Informations- und Rechenschaftsrecht zubilligen muss. So kann z.B. durch eine Auflage einem Miterben oder einem Dritten ohne Weiteres e...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Normzweck

Rz. 1 Die §§ 2127–2129 BGB geben dem Nacherben vorbeugende Kontroll- und Sicherungsmittel im Hinblick auf seinen Anspruch aus § 2130 BGB. Bis zum Eintritt des Nacherbfalls hat er keinen Schadensersatzanspruch gegen den Vorerben wegen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.[1] Erste Stufe dieser außerordentlichen Rechte ist der Auskunftsanspruch gem. § 2127 BGB, mittels dessen sich...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Einsicht in die Betreuungsakte

Rz. 68 Der Pflichtteilsberechtigte hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 13 Abs. 2 FamFG und damit ein Recht auf Einsicht in die Betreuungsakte des Erblassers.[375] Nach § 13 Abs. 2 FamFG steht auch Personen, die – aus welchen Gründen auch immer – am Betreuungsverfahren nicht beteiligt sind, ein Recht auf Einsicht in die Betreuungsakten zu, soweit sie ein bere...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Rechenschaftslegung

Rz. 8 Für die in Abs. 2 angeordnete Verpflichtung des Vorerben, auf Verlangen des Nacherben Rechenschaft zu legen, gilt § 259 BGB. Da die Rechenschaftspflicht der Durchsetzung der Nacherbenrechte nach § 2130 BGB dient, ist sie nach Maßgabe des Umfangs dieser Rechte eingeschränkt; sie erstreckt sich daher nicht auf die dem Vorerben zustehenden Nutzungen und die von ihm zu tra...mehr