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Entgelttransparenz: Status quo und Notfallplan / 2.5 Auskunftsanspruch

Dr. Michaela Felisiak, Dr. Dominik Sorber
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Der individuelle Auskunftsanspruch nach Art. 7 EntgTranspRL ist der zentrale Hebel der Richtlinie. Arbeitnehmer haben das Recht, schriftliche Auskünfte über die individuelle und die durchschnittliche Höhe des Entgelts zu erhalten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht – für Gruppen von Beschäftigten, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten.[1] Die Richtlinie sieht damit im Vergleich zur aktuellen Rechtslage eine deutliche Erweiterung des Auskunftsanspruchs vor. Hierauf sollten sich Arbeitgeber bereits jetzt vorbereiten.

 
Achtung

Anspruchsgegner

Nach der Richtlinie kann der Auskunftsanspruch entweder über eine Arbeitnehmervertretung, direkt gegenüber dem Arbeitgeber oder mittelbar über eine Gleichbehandlungsstelle geltend gemacht werden.

Die Erfüllung dieses Anspruchs setzt eine funktionierende Vergütungssystematik voraus. Der Arbeitgeber muss in der Lage sein,

  • die richtige Vergleichsgruppe zu identifizieren,
  • die relevanten Entgeltbestandteile vollständig darzustellen (weiter Entgeltbegriff i. S. d. Art. 3 Abs. 1 lit. a EntgTranspRL) und
  • das Ergebnis innerhalb von zwei Monaten mitzuteilen.

Fehlt eines dieser Elemente, kann der Auskunftsanspruch nicht ordnungsgemäß erfüllt werden. Eine unvollständige oder fehlerhafte Auskunft ist dabei risikobehaftet. Denn sie liefert der klagenden Partei Angriffspunkte und beschädigt die Glaubwürdigkeit des Arbeitgebers im Prozess. Die Systematik sollte daher stehen, bevor die ersten Auskunftsverlangen eingehen.

Eine weitere Herausforderung besteht darin, dass das Entgelt künftig nicht mehr als Median, sondern als Durchschnittswert anzugeben ist. Der Median bezeichnet den Wert, der genau in der Mitte aller Gehälter liegt: Die eine Hälfte der vergleichbaren Arbeitnehmer verdient weniger, die andere mehr. Der Durchschnitt hingegen ist der Mit...

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