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Entgelttransparenz: Auskunftsanspruch / 3.4 Vergleichsgruppe bilden: Welche Tätigkeiten sind vergleichbar?

Katharina Rebecca Kurch, Felix Römisch
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Kernpunkt jedes Auskunftsverlangens ist die Bildung einer sachlich nachvollziehbaren und datenschutzkonformen Vergleichsgruppe. Maßgeblich ist dabei nicht die Person, sondern die Tätigkeit. Vergleichbarkeit beurteilt sich nach Aufgaben, Stellenprofilen, Verantwortung, Anforderungen und Rahmenbedingungen, nicht nach individueller Leistung, Erfahrung oder Verhandlungsgeschick. Grundlage der Einordnung sollten regelmäßig die im Unternehmen etablierten Stellenprofile und Aufgabenbeschreibungen sein.[1]

Benennt die anfragende Person eine Vergleichstätigkeit, die nach den im Unternehmen angewendeten Maßstäben nicht passt, ist dies sachlich und nachvollziehbar zu begründen. In diesem Fall ist auf eine aus HR-Sicht geeignete Vergleichstätigkeit abzustellen, die den tatsächlichen Anforderungen und Rahmenbedingungen entspricht. Die Vergleichsbildung bleibt damit eine fachliche HR-Entscheidung, die konsistent und einheitlich zu treffen ist.

Dabei ist bislang nach dem EntgTranspG stets sicherzustellen, dass die Vergleichsgruppe groß genug ist, um eine anonymisierte Auswertung zu ermöglichen. Das Vergleichsentgelt ist nach dem EntgTranspG nicht anzugeben, wenn die Vergleichstätigkeit von weniger als 6 Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts ausgeübt wird.[2] Der Schutz personenbezogener Daten ist konsequent zu wahren. Kenntnis von individuellen Entgeltdaten dürfen nur die mit der Auskunft betrauten Personen erlangen.

Für die Praxis haben sich folgende Leitplanken bewährt:

  • Vergleichbarkeit orientiert sich ausschließlich an Tätigkeit und Anforderungen, nicht an der Person oder Performance.
  • Maßgeblich sind Stellenprofile, Aufgabeninhalte, Verantwortung und organisatorische Rahmenbedingungen.
 
Hinweis

Rechtslage bei Kleingruppen bleibt zu beobachten – ETRL lässt Ausnahmen zu

Ist die Verg...

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